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Altersteilzeit für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis21.03.2025
Durchführungsbestimmungen
Durch Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. 4. 2009 (GV.NRW S. 224) ist die Möglichkeit, Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen, um 3 Jahre bis Ende 2012 verlängert worden. Zugleich legt die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz - BASS 11 - 11 Nr. 1 - fest, dass ab dem 1. 1. 2010 die Inanspruchnahme von Altersteilzeit frühestens mit Beginn des Schuljahres möglich ist, das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt. Neben dem Wegfall der Altersermäßigung während der Altersteilzeit wird darüber hinaus vorausgesetzt, dass für jedes Jahr der Altersteilzeit für die Dauer eines Schuljahres auf die ab dem 55. Lebensjahr zustehende Altersentlastung verzichtet worden ist. Auf der Grundlage der rechtlichen Änderungen gelten für alle Altersteilzeitverhältnisse, die ab dem 1. 1. 2010 angetreten werden, die folgenden Regelungen

 

Inhalt

  1. Antragsberechtigter Personenkreis

  2. Verwendung der Altersermäßigung

  3. Voraussetzungen der Altersteilzeit

  4. Umfang der Arbeitszeit

  5. Arbeitszeitmodelle

  6. Beginn und Ende der Altersteilzeit

  7. Antragsverfahren

  8. Altersteilzeit - Besoldung

  9. Versorgungsrechtliche Auswirkungen

10. Sonstige dienstrechtliche Auswirkungen

11. Nachbesetzungsmöglichkeiten

12. Geltung für Ersatzschulen

13. Inkrafttreten

 

1. Antragsberechtigter Personenkreis

Lehrerinnen und Lehrern im Beamtenverhältnis kann nach Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Ruhestand erstrecken muss, auf der Grundlage des § 65 Landesbeamtengesetz – LBG – (Anlage 1)*) Altersteilzeit bewilligt werden. Antragsberechtigt sind sowohl bisher vollzeitbeschäftigte als auch teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte.

1.1 Altersteilzeit in Funktionsstellen

Altersteilzeit kann auch von Funktionsstelleninhabern in Anspruch genommen werden. Aus schulorganisatorischen Gründen kommt insbesondere für Schulleitungsmitglieder in erster Linie das Block­modell in Betracht (zu den Arbeitszeitmodellen s. unter 5.). Das Teil­zeitmodell ist möglich, falls die Kontinuität der Aufgabenwahrneh­mung und die notwendige Leitungspräsenz gewährleistet sind.

2. Verwendung der Altersermäßigung

Da durch die Gewährung von Altersteilzeit Mehraufwendungen für das Land entstehen, bedarf es einer finanziellen Kompensation. Der Kompen­sationsbeitrag der an der Altersteilzeit Teilnehmenden besteht darin, dass für sie die Altersermäßigung während der Laufzeit der Altersteilzeit entfällt. Zusätzlich muss für jedes volle Jahr der Altersteilzeit ein Jahr lang auf die ab dem 55. Lebensjahr zustehende Altersermäßigung verzichtet worden sein (vgl. § 2 Abs. 2  VO zu § 93 Abs. 2 SchulG). Die Bezirksregierungen stellen den Lehrkräften entsprechende Antragsvordrucke zur Verfügung.

Denjenigen Lehrkräften, die im Hinblick auf eine Fortgeltung der Altersteil­zeit über 2009 hinaus bereits auf die ihnen zustehende Altersermäßigung ab dem 55. Lebensjahr verzichtet haben, stehen damit die angesparten Er­mäßigungsstunden für die Deckung des notwendigen Ansparvolumens zur Verfügung.

Lehrkräften, die bisher nicht oder nicht in ausreichendem Maße auf Alters­ermäßigung verzichtet haben, soll ermöglicht werden, ihren Kompensati­onsbeitrag im Verlaufe der Altersteilzeit nachzuholen. Dabei ist darauf zu achten, dass die nachzuholenden Stunden – insbesondere beim Blockmo­dell – so erbracht werden, dass bei einem vorzeitigen Ende der Altersteil­zeit das Risiko einer Minderkompensation ausgeschlossen ist.

Für den Fall, dass nicht das volle Ansparvolumen benötigt oder keine Al­tersteilzeit angetreten wird, können alle überzähligen Altersermäßigungs­stunden nachträglich in Anspruch genommen werden. Ist ein Nachholen der Altersermäßigung nicht mehr möglich – z.B. wegen Ausscheidens aus dem Dienst – wird ein finanzieller Ausgleich nach den Sätzen der Mehrar­beitsvergütung gewährt. Besteht für ein Schuljahr ein Anspruch auf diesen Ausgleich, wird er für insgesamt 52 Mehrarbeits-Unterrichtsstunden oder bei vorher Teilzeitbeschäftigten auf Halbstundenbasis gewährt.

Es können noch keine belastbaren Aussagen über eine Fortführung der Al­tersteilzeit mit Beginn nach dem 31.12.2012 gemacht werden. Ein vorsorg­liches Ansparen der Ermäßigungsstunden für einen solchen Zeitraum ist im Hinblick auf den erheblichen Verwaltungsaufwand nicht erforderlich. Im Falle einer Verlängerung der Regelungen können die Kompensationsleis­tungen vollständig während der Altersteilzeit erbracht werden.

3. Voraussetzungen der Altersteilzeit

Altersteilzeit kann auf Antrag gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

3.1 Beginn der Altersteilzeit vor dem 31. Dezember 2012

Gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 2 LBG muss die Altersteilzeit vor dem 31. Dezember 2012 angetreten sein; im Schulbereich ist der letzte Beginntermin der 1. 8. 2012.

3.2  Nicht entgegenstehende dringende dienstliche Belange

Über die Bewilligung von Altersteilzeit ist nach pflichtgemäßem Er­messen zu entscheiden. Altersteilzeit kann nur bewilligt werden, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG). Ein Mangel an Bewerberinnen oder Be­werbern in bestimmten Fächern oder Fachrichtungen rechtfertigt da­her die Ablehnung von Altersteilzeit, wenn andere Maßnahmen – z.B. Lehrkräfte mit einem Mangelfach werden überwiegend oder ausschließlich in diesem Fach eingesetzt – nicht greifen und die Un­terrichtsversorgung gefährdet wäre. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob nicht zunächst eine Ablehnung oder einge­schränkte Bewilligung von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung ge­mäß § 63 LBG und Beurlaubung gemäß § 70 LBG in Frage kom­men, bevor die Möglichkeiten der Altersteilzeit eingeschränkt wer­den.

3.3  Altersteilzeit bis zum Ruhestand

Der Antrag auf Altersteilzeit muss sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken. Dies kann der Zeitpunkt des Errei­chens der gesetzlichen Altersgrenze sein (Ende des Schulhalbjah­res nach Vollendung des 65. Lebensjahres, ab 2012 schrittweise An­hebung um jeweils 1 Monat pro Jahr, § 31 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 LBG). Es besteht aber auch die Möglichkeit, schon nach Erreichen der Antragsaltersgrenze (Vollendung des 63. Lebensjahres, bei Schwerbehinderten Vollendung des 60. Lebensjahres, § 33 Abs. 3 LBG) in den Ruhestand versetzt zu werden (zur Erhebung eines Ver­sorgungsabschlags in diesem Fall vgl. Anlage 2, Abschnitt II*)).

Bei der Wahl des Blockmodells muss sich die Lehrkraft bereits mit der Beantragung der Altersteilzeit entscheiden, ob ihr Ruhestand mit dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder schon vorher nach Erreichen der Antragsaltersgrenze beginnen soll. Eine nach­trägliche Verkürzung oder Verlängerung der Altersteilzeit, d.h. ein früherer oder späterer Beginn des Ruhestandes als ursprünglich vereinbart, ist nur mit Zustimmung der Bezirksregierung möglich. Beim Teilzeitmodell ist eine vorherige Entscheidung über den Zeit­punkt des Eintritts in den Ruhestand nicht notwendig.

4. Umfang der Arbeitszeit

Gemäß § 65 Abs. 1 LBG beträgt die Arbeitszeit in Altersteilzeit grundsätz­lich die Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit. Zur Reduzierung der Kosten der Altersteilzeit wird das Arbeitsmaß während der Altersteilzeit gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 LBG auf 55% der nach Absatz 1 maßgeblichen bisherigen Ar­beitszeit festgesetzt.

Beispiel 1:

 

Beginn der Altersteilzeit:

1. 8. 2010

Regelpflichtstundenzahl:

25,5 Std.

bisherige Arbeitszeit der letzten 5 Jahre

 

1. 8. 2005 – 31. 7. 2010 =

 25,5 Std.

davon 55 % Altersteilzeitumfang

14,025 Std. ~ 14,03 Std.1)

 

 

Beispiel 2:

 

Beginn der Altersteilzeit:

1. 8. 2010

Regelstundenpflichtzahl

28 Std.

bisherige Arbeitszeit der letzten 5 Jahre

 

1. 8. 2005 – 31. 7. 2006 =

28 Std. (1 Schuljahr)

1. 8. 2006 – 31. 7. 2007 =

beurlaubt (1 Schuljahr)

1. 8. 2007 – 31. 1. 2008 =

18 Std. (1/2 Schuljahr)

1. 2. 2008 – 31. 7. 2009 =

21 Std. (1 1/2 Schuljahre)

1. 8. 2009 – 31. 7. 2010 =

22 Std. (1 Schuljahr)

28 + 0 + (18 x 0,5) + (21 x 1,5) + 22 =

90,5 Std.

durchschnittliche Arbeitszeit der letzten 5 Jahre:

 

 

90,5 : 5 =

18,1 Std.

davon 55 % Altersteilzeitumfang:

9,955 Std. ~ 9,96 Std.1)

.

1)

Der sich ergebende Wert wird aus Praktikabilitätsgründen bis zur  zweiten Dezimalstelle nach dem Komma übernommen und um 0.01 erhöht, wenn die dritte Stelle nach dem Komma gleich oder größer 5 ist (kaufmännische Rundung).

 

5. Arbeitszeitmodelle

Altersteilzeit kann entweder im Teilzeitmodell oder im Blockmodell ausgeübt werden.

5.1  Teilzeitmodell

Beim Teilzeitmodell wird durchgehend bis zum Ruhestand mit 55 % der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit gearbeitet.

Allerdings schreibt das Gesetz in § 65 Abs. 2 LBG vor, dass Alters­teilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nicht im Teilzeitmodell, sondern nur im Blockmodell bewilligt werden soll. Dies bedeutet, dass neben bisher Vollzeitbeschäftigten nur Teilzeit­beschäftigte mit sehr hoher Stundenzahl das Teilzeitmodell in An­spruch nehmen können.

5.2  Blockmodell

Das Blockmodell sieht eine Teilung der gesamten Dauer der Alters­teilzeit vor in eine Beschäftigungsphase, in der die ganze während der Altersteilzeit zu erbringende Arbeitsleistung zusammengefasst wird, und eine Freistellungsphase, in der nicht mehr gearbeitet wird, wobei die Freistellungsphase immer am Ende der Altersteilzeit, d.h. unmittelbar vor Beginn des Ruhestandes liegen muss.

Die Arbeitszeit während der Beschäftigungsphase muss nicht not­wendig dem zuletzt ausgeübten Beschäftigungsumfang oder der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten fünf Jahre entsprechen, sondern sie kann Arbeitsleistungen zwischen 50 % und 100 % der regelmäßigen Arbeitszeit betragen mit einer anschließend kürzeren oder längeren Freistellungsphase, je nach der gewählten Modellva­riante. Die zu leistende wöchentliche Pflichtstundenzahl während der Beschäftigungsphase ergibt sich dadurch, dass der maßgebli­che Altersteilzeitumfang (55 % der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten fünf Jahre) mit der Gesamtdauer der Altersteilzeit multipliziert und durch die gewünschte Dauer der Beschäftigungsphase dividiert wird. Insgesamt gilt, dass das Stundenmaß umso geringer ist, je län­ger die Beschäftigungsphase gewählt wird.

Beispiele für die Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle:

 

Regel-
pflicht-
Std.

Durch-
schnitt
der letzten
5 Jahre

davon
55 %
ATZ-
Umfang

Dauer der
ATZ
(Schul-
jahre)

Arbeits-
phase
(Schul-
jahre)

Frei-
stellungs-
phase
(Schul-
jahre)

wöchentliche Pflicht-Stunden während der Arbeitsphase

Bsp. 1

25,5

25,5

14,03

5,5

3,5

2

 

 

->22,05

 

4,5

1

 

 

->17,15

 

Bsp. 2

28

21,32

11,73

5,5

3

2,5

 

 

->21,51

 

3,5

2,0

 

 

->18,43

 

Bsp. 3

27,5

15,2

8,36

5,5

3

2,5

 

 

->15,33

 

2,5

3

 

 

->18,39

 

2

3,5

 

 

 

 

Bsp. 4

22

9,89

5,44

4

1,5

2,5

 

 

->14,51

 

1

3

 

 

 

 

 

Halbjahreszyklus möglich, falls schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

Möglich ist auch eine Kombination verschiedener Umfänge der Teil­zeitbeschäftigung.

 

 

 

 

Beispiel:

 

 

Altersteilzeit im Blockmodell 1. 8. 2010 bis 31. 1. 2016 nach voraus­gegangener Vollbeschäftigung „± 28 Std.

Aufteilung

3,5 Jahre Beschäftigungsphase

  1. 8. 2010 bis 31. 1. 2014

2 Jahre Freistellungsphase

  1. 2. 2014 bis 31. 1. 2016

 

 

 

Die gestreckte Beschäftigungsphase kann dabei entweder mit ei­nem gleichmäßigen Arbeitsmaß von 24,2 Std. geleistet werden oder mit einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, etwa 2,5 Jahre mit 25 Std. und 1 Jahr mit 22,2 Std.

Individuelle Entlastungstatbestände, wie z.B. die Schwerbehinder­tenermäßigung, bleiben bei der Festsetzung der Unterrichtsstunden im Einzelfall unberührt.

Beispiel:

Eine Lehrkraft mit einem Grad der Behinderung von 50 und einer re­gelmäßigen Pflichtstundenzahl von 28 möchte das Teilzeitmodell in Anspruch nehmen (durchgehend 15,4 Stunden). Sie erhält eine Schwerbehindertenermäßigung von 1 Stunde, so dass sie insge­samt nur 14,4 Stunden Unterricht erteilt.

 

6. Beginn und Ende der Altersteilzeit

Die Altersteilzeit beginnt grundsätzlich am 1. August eines Jahres, nach­dem das 60. Lebensjahr im vorhergehenden Schuljahr vollendet worden ist. Die Kompensation der Kosten beinhaltet die Anrechnung der erst ab diesem Zeitpunkt zustehenden erhöhten Zahl der Altersermäßigungsstun­den; ein vorzeitiger Beginn ist aus diesem Grund nicht möglich. Beginn­zeitpunkt kann jedoch auch ein nachfolgender 1. Februar sein, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Die Altersteilzeit endet wahlweise mit Erreichen der gesetzlichen Alters­grenze oder durch Inanspruchnahme einer Antragsaltersgrenze (vgl. Nr. 3.3). Auch bei Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze ist eine Zurruhe­setzung mit Ablauf des Schulhalbjahres möglich, falls dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Beendigung der Beschäftigungsphase beim Blockmodell oder eine Änderung des Beschäftigungsumfangs kommt ebenfalls grundsätzlich nur zum Schuljahres– bzw. Schulhalbjahres­wechsel in Betracht.

Die gesetzliche Altersgrenze für Lehrkräfte liegt seit dem 1. 4. 2009 ge­mäß § 31 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 LBG am Ende des Schulhalbjahres, das der Vollendung des 65. Lebensjahres folgt, ab 2012 zuzüglich einer schrittweisen Anhebung um jeweils einen Monat pro Jahr.

7. Antragsverfahren

Anträge auf Bewilligung von Altersteilzeit sind im Rahmen der üblichen An­tragsfristen für Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen sechs Monate vor Beginn der Altersteilzeit auf dem Dienstweg der zuständigen Bezirks­regierung vorzulegen. Anträge, die zum 1. August wirksam werden sollen, sollten daher am 31. Januar des Jahres vorliegen; Anträge zum 1. Februar sollten zum 31. Juli des Vorjahres vorliegen. Maßgeblich ist die Vorgabe der jeweiligen Bezirksregierung. Sie kann Anträge abweisen, wenn sie auf Beginnzeitpunkte abzielen, die in der weiteren Zukunft liegen. Bewilli­gungsbescheide sind immer zeitnah zum beantragten Termin zu erlassen, um Änderungen der Sach- und Rechtslage auffangen zu können.

Die Bezirksregierungen werden gebeten, den Lehrkräften Antrags­vordrucke zugänglich zu machen.

8. Altersteilzeit - Besoldung

8.1  Laufende Bezüge

Grundlage der Besoldung während der Altersteilzeit sind zunächst die dem reduzierten Beschäftigungsumfang (55 % der durchschnitt­lichen Arbeitszeit der letzten fünf Jahre) entsprechenden anteiligen Dienstbezüge (§ 6 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz). Zusätzlich zu diesen arbeitszeitanteiligen Bezügen wird ein Zuschlag nach der als Anlage 3*) beigefügten weiterhin geltenden Altersteilzeitzuschlags­verordnung (ATZV) des Bundes gewährt. Dieser stockt die monatli­chen Bezüge auf 83 % der Nettobesoldung auf, die auf der Grundla­ge einer Beschäftigung im Umfang der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten fünf Jahre zustehen würde.

Die Höhe des Zuschlages wird somit ermittelt aus der Differenz zwi­schen

83 % der fiktiven Nettobesoldung, wie sie bei einer Beschäfti­gung im Umfang der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit zustehen würde (8.1.1)

und der tatsächlichen Nettobesoldung, die sich aus der Teilzeit­beschäftigung im Umfang von 55 % der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit ergibt (8.1.2).

8.1.1  Berechnung der fiktiven Nettobesoldung

Grundlage für die Ermittlung der fiktiven Nettobesoldung ist die Brut­tobesoldung, die bei einer Beschäftigung im Umfang der in den letz­ten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleiste­ten Arbeitszeit zustehen würde. Zur Bruttobesoldung gehören (§ 2 Abs. 2 ATZV):

das Grundgehalt

der Familienzuschlag

Amts- und Stellenzulagen

Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen.

Beispiel:

Eine Grundschullehrkraft (Regelpflichtstundenzahl 28) der Besol­dungsgruppe A 12, Stufe 12, ledig, ohne Kinder, Steuerklasse I, war in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnitt­lich im Umfang von 21 Stunden beschäftigt.

Grundgehalt (Vollzeit)

   3.753,73 €

Familienzuschlag Stufe

  +     -        €

Vollzeit-Bruttobesoldung

= 3.753,73 €

Bruttobesoldung auf der Basis von 21 Pflichtstunden

(21/28 X 3.753,73)

   2.815,30 €

 

 Diese Bruttobesoldung wird um die nachstehenden Abzüge vermin­dert (§ 2 Abs. 1 Satz 2 ATZV):

      die Lohnsteuer aus der Lohnsteuertabelle entsprechend der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse

      den Solidaritätszuschlag gemäß § 4 Solidaritätszuschlagsge­setz (zurzeit 5,5 %) und

      einen Abzug in Höhe von 8 % der Lohnsteuer, unabhängig davon, ob Kirchensteuerpflicht besteht oder nicht.

Freibeträge und sonstige individuelle Merkmale werden bei der Be­rechnung der fiktiven Nettobezüge nicht berücksichtigt.

 

Beispiel:

 

o. g. Bruttobesoldung

   2.815,30 €

Lohnsteuer (St.Kl. I/0)

    - 510,25 €

Abzug von 8 %

    -   40,82 €

Solidaritätszuschlag

    -   28,06 €

fiktive Nettobesoldung

= 2.236,17 €

davon 83 %

= 1.856,02 €

 

 

8.1.2  Berechnung der tatsächlichen Nettobesoldung

In einem weiteren Schritt ist die tatsächliche Teilzeit-Nettobesoldung während der Altersteilzeit zu ermitteln. Ausgangspunkt ist die Brutto­besoldung bei einer Beschäftigung im Umfang von 55 % der durch­schnittlichen Arbeitszeit der letzten fünf Jahre vor Beginn der Alters­teilzeit. Diese tatsächliche Teilzeitbesoldung ist um die individuellen gesetzlichen Abzüge zu vermindern. Hierbei werden auch auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge berücksichtigt.

Beispiel:

 

Für den o. g. Fall ergibt sich folgende tatsächliche Nettobesoldung:

Bruttobesoldung auf Basis von 21 Pfl. Std.

       2.815,30 €

davon 55 % (in ATZ)

       1.548,42 €

Lohnsteuer  (St.Kl. I/0)

    -     145,25 €

Kirchensteuer 9 %

    -       13,07 €

Solidaritätszuschlag

    -         7,98 €

tatsächliche Nettobesoldung

    = 1.382,12 €

 

 

8.1.3 Berechnung des Altersteilzeitzuschlags

Die Differenz zwischen 83 % der fiktiven Nettobesoldung und der tat­sächlichen Nettobesoldung ergibt den Altersteilzeitzuschlag.

 

Beispiel:

 

83 % der fiktiven Nettobesoldung

 

(siehe unter 8.1.1)

       1.856,02 €

tatsächliche Nettobesoldung

 

(siehe unter 8.1.2)

   -   1.382,12 €

Zuschlagsbetrag

   =     473,90 €

 

Die Summe aus der tatsächlichen Nettobesoldung und dem Alters­teilzeitzuschlag ergibt den Auszahlungsbetrag der laufenden Bezü­ge in Altersteilzeit. Diese Bezüge werden unabhängig von der kon­kreten Ausgestaltung der Altersteilzeit im Teilzeit- oder Blockmodell während des gesamten Zeitraumes der Altersteilzeit gezahlt. Weite­re Beispiele für die Ermittlung der Altersteilzeitbezüge zu den BesGr. A 10 bis A 16 sind in der Anlage 4*) aufgeführt. Ergänzende Aus­künfte zu besoldungsrechtlichen Fragen erteilt das Landesamt für Besoldung und Versorgung.

 

8.2  Jährliche Sonderzahlung

Gemäß § 2 Abs. 2 ATZV ist auch für die jährliche Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) ein Altersteilzeitzuschlag zu zahlen. Dieser ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen

83 % der Nettosonderzahlung, die bei einer Beschäftigung im Umfang der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten fünf Jahre vor der Altersteilzeit zustehen würde und

der aufgrund der Altersteilzeit tatsächlich zu zahlenden Netto­sonderzahlung.

Für die Berechnung der 83%igen fiktiven Sonderzahlung ist die Jah­ressteuertabelle anzuwenden. Dabei ist das steuerpflichtige Jahres­einkommen zugrunde zu legen, das die Lehrkraft in Altersteilzeit in einer Beschäftigung im Umfang der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten fünf Jahre erhalten hätte. Beginnt die Altersteilzeit im Laufe eines Kalenderjahres, sind die bis zum Beginn der Altersteil­zeit tatsächlich gezahlten Bezüge zu berücksichtigen.

8.3  Vermögenswirksame Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen werden im Verhältnis der ermäßig­ten zur regelmäßigen Arbeitszeit gewährt und nicht um einen Zu­schlag aufgestockt.

8.4  Steuerliche Behandlung des Altersteilzeitzuschlags

(Progressionsvorbehalt)

Der Altersteilzeitzuschlag ist gemäß § 3 Nr. 28 Einkommensteuer­gesetz (EStG) steuerfrei. Er wird aber im Rahmen der Einkommen­steuerveranlagung bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksich­tigt, dem das übrige steuerpflichtige Einkommen unterliegt (Progres­sionsvorbehalt nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 g EStG), d. h., dass die zu versteuernden Bezüge mit dem Steuersatz besteuert werden, der sich ergeben würde, wenn die Bezüge einschließlich des Altersteil­zeit-Zuschlags zu versteuern wären. Obwohl selbst steuerfrei, wirkt sich der Zuschlag dennoch erhöhend (progressionswirksam) auf den Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen aus.

Der Zuschlag ist unter Vorlage der vom Landesamt für Besoldung und Versorgung nach Ablauf des maßgeblichen Kalenderjahres er­stellten Bescheinigung in der Einkommensteuererklärung anzuge­ben (§ 32 b Abs. 3 EStG). Hierdurch wird es in der Regel bei der Ver­anlagung durch das Finanzamt zu Steuernachforderungen kommen. Ohne Berücksichtigung sonstiger steuerpflichtiger Einnahmen oder abziehbarer Ausgaben muss damit gerechnet werden, dass nach Durchführung des Einkommensteuerjahresausgleichs im Durch­schnitt knapp 80 % der Nettobezüge aus einer Vollzeitbeschäftigung übrig bleiben. Ein Beispiel zu den Auswirkungen des Progressions­vorbehalts ist in Anlage 5*) beigefügt.

Nähere Auskünfte über die persönlichen steuerrechtlichen Auswir­kungen der Altersteilzeit erteilt das zuständige Finanzamt.

9. Versorgungsrechtliche Auswirkungen

Die Altersteilzeit ist eine Form der Teilzeitbeschäftigung. Zeiten einer Al­tersteilzeit sind jedoch gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 Beamtenver­sorgungsgesetz (BeamtVG) nicht nur arbeitszeitanteilig, sondern zu 9/10teln der in den letzten fünf Jahren vor Beginn in der Altersteilzeit durch­schnittlich geleisteten Arbeitszeit ruhegehaltfähig. Der Altersteilzeit-Teil­nehmer wird also hinsichtlich der ruhegehaltfähigen Dienstzeit so gestellt, als würde er im Umfang von 90 % der maßgeblichen bisherigen Arbeitszeit Dienst leisten, obwohl er im Durchschnitt lediglich 55 % der bisherigen Ar­beitszeit erbringt. Als Teilzeitbeschäftigung führt die Zeit der Altersteilzeit ggf. zu einer Minderung des Ruhegehaltssatzes.

Aufgrund eines vorzeitigen Beginns des Ruhestandes vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen Inanspruchnahme der Antragsalters­grenze nach Vollendung des 63. Lebensjahres (vgl. oben Nr. 3.3) mindert sich das Ruhegehalt auch nach vorangegangener Altersteilzeit um einen Versorgungsabschlag. Entsprechendes gilt seit dem 1. 1. 2001 auch im Falle der Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung des 63. Lebensjahres wegen Inanspruchnahme der für Schwerbehinderte gel­tenden besonderen Antragsaltersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit.

Nähere Hinweise zur Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes sowie zum Versorgungsabschlag können dem als An­lage 2*) beigefügten Merkblatt entnommen werden. Darüber hinaus bietet das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) im Rahmen des In­ternets (http://www.beamtenversorgung.nrw.de) ein automatisiertes Be­rechnungsverfahren an, mit dem sich Interessierte nach ihren Angaben über den Stand ihrer Versorgung informieren können. Lehrerinnen und Lehrer, die die Voraussetzungen der Altersteilzeit erfüllen, können beim LBV einen Antrag auf informatorische Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und des Ruhegehaltssatzes stellen. Der Antrag ist zur Ver­kürzung der Bearbeitungsdauer über die jeweils zuständige Bezirksregie­rung einzureichen.

10. Sonstige dienstrechtliche Auswirkungen

10.1  Beihilfe

Bei der Altersteilzeitbeschäftigung bleibt der Anspruch auf Beihilfe – auch während der Freistellungsphase des Blockmodells – erhalten. Es gibt somit keine Abweichung gegenüber einer Vollzeitbeschäfti­gung (§ 65 Abs. 4 LBG).

10.2 Laufbahnrecht

Laufbahnrechtlich wird die Zeit der Altersteilzeitbeschäftigung voll berücksichtigt - sofern der zeitliche Umfang der Altersteilzeit im Durchschnitt 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit nicht unterschreitet. Zeiten einer unterhälftigen Altersteilzeitbeschäftigung werden nach den Umständen des Einzelfalles angemessen als Dienstzeit berück­sichtigt und zwar entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Be­schäftigung.

10.3  Nebentätigkeiten

Der Verweis in § 65 Abs. 1 Satz 3 LBG auf § 63 Abs. 2 LBG regelt, dass die Beamtinnen und Beamten in Altersteilzeit – wie bei der vor­aussetzungslosen Antragsteilzeit nach § 63 Abs. 1 LBG – außerhalb des Beamtenverhältnisses Nebentätigkeiten grundsätzlich nur in dem Umfang ausüben dürfen, in dem nach den §§ 48 bis 51 LBG Vollzeitbeschäftigten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Dies bedeutet u.a., dass der zeitliche Umfang genehmigungs­pflichtiger Nebentätigkeiten in der Regel 1/5 der regelmäßigen Ar­beitszeit eines Vollbeschäftigten während des gesamten Zeitraums der Altersteilzeit nicht überschreiten darf.

11. Nachbesetzungsmöglichkeiten

Die durch Inanspruchnahme von Altersteilzeit durch beamtete Lehrkräfte frei werdenden Stellenanteile dürfen für die Dauer der Altersteilzeit unter Berücksichtigung von Beförderungssperren nur im jeweiligen Eingangs­amt nach besetzt werden. Diese Regelung ist notwendig, um insgesamt die Kostenneutralität der Altersteilzeit für beamtete Lehrkräfte herzu­stellen.

In begründeten Fällen, z.B. grundsätzlich bei der Nachbesetzung von Schulleiterstellen, können ausnahmsweise auch andere frei werdende Beförderungsstellenanteile in entsprechendem Umfang zu Kompen­sationszwecken in Anspruch genommen werden.

Beispiel:

Ein Schulleiter nimmt nach Vollendung des 60. Lebensjahres das Blockmodell in Anspruch und beginnt nach 3 Jahren Vollbeschäftigung die Freistellungsphase. Mit Beginn der Freistellungsphase kann die Stelle neu besetzt und zu Beförderungszwecken in Anspruch genommen werden, falls ein Ausgleich durch Sperrung anderer frei werdender Beförderungs­stellenanteile hergestellt wird.

Die durch Altersteilzeit frei werdenden Stellenanteile können abzüglich der zusätzlichen Unterrichtsleistung, die der an der Altersteilzeit Teilneh- mende durch Wegfall der Altersermäßigung erbringt, nachbesetzt werden. Insgesamt ist damit ein voller Ausgleich gewährleistet.

12. Geltung für Ersatzschulen

Im Falle der Gewährung von Altersteilzeit im Ersatzschulbereich für Lehr­kräfte mit Planstelleninhabervertrag erfolgt die Refinanzierung auf der Grundlage der vorstehenden Regelungen.

13. Inkrafttreten

Die vorstehende Neufassung gilt für alle Altersteilzeitverhältnisse, die ab dem 1. 1. 2010 angetreten werden. Der Runderlass vom 26. 6. 2006 (BASS 21 – 05 Nr. 16 a) gilt für die bis 31. 12. 2009 angetretenen Alters­teilzeiten fort.

*)

Die Anlagen liegen den Bezirksregierungen vor.



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