Inhalt
1. Antragsberechtigter Personenkreis
2. Verwendung der Altersermäßigung
3. Voraussetzungen der Altersteilzeit
4. Umfang der Arbeitszeit
5. Arbeitszeitmodelle
6. Beginn und Ende der Altersteilzeit
7. Antragsverfahren
8. Altersteilzeit - Besoldung
9. Versorgungsrechtliche Auswirkungen
10. Sonstige dienstrechtliche Auswirkungen
11. Nachbesetzungsmöglichkeiten
12. Geltung für Ersatzschulen
13. Inkrafttreten
1. Antragsberechtigter Personenkreis
Lehrerinnen und Lehrern im Beamtenverhältnis kann nach Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Ruhestand erstrecken muss, auf der Grundlage des § 65 Landesbeamtengesetz – LBG – (Anlage 1)*) Altersteilzeit bewilligt werden. Antragsberechtigt sind sowohl bisher vollzeitbeschäftigte als auch teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte.
1.1 Altersteilzeit in Funktionsstellen
Altersteilzeit kann auch von Funktionsstelleninhabern in Anspruch genommen werden. Aus schulorganisatorischen Gründen kommt insbesondere für Schulleitungsmitglieder in erster Linie das Blockmodell in Betracht (zu den Arbeitszeitmodellen s. unter 5.). Das Teilzeitmodell ist möglich, falls die Kontinuität der Aufgabenwahrnehmung und die notwendige Leitungspräsenz gewährleistet sind.
2. Verwendung der Altersermäßigung
Da durch die Gewährung von Altersteilzeit Mehraufwendungen für das Land entstehen, bedarf es einer finanziellen Kompensation. Der Kompensationsbeitrag der an der Altersteilzeit Teilnehmenden besteht darin, dass für sie die Altersermäßigung während der Laufzeit der Altersteilzeit entfällt. Zusätzlich muss für jedes volle Jahr der Altersteilzeit ein Jahr lang auf die ab dem 55. Lebensjahr zustehende Altersermäßigung verzichtet worden sein (vgl. § 2 Abs. 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG). Die Bezirksregierungen stellen den Lehrkräften entsprechende Antragsvordrucke zur Verfügung.
Denjenigen Lehrkräften, die im Hinblick auf eine Fortgeltung der Altersteilzeit über 2009 hinaus bereits auf die ihnen zustehende Altersermäßigung ab dem 55. Lebensjahr verzichtet haben, stehen damit die angesparten Ermäßigungsstunden für die Deckung des notwendigen Ansparvolumens zur Verfügung.
Lehrkräften, die bisher nicht oder nicht in ausreichendem Maße auf Altersermäßigung verzichtet haben, soll ermöglicht werden, ihren Kompensationsbeitrag im Verlaufe der Altersteilzeit nachzuholen. Dabei ist darauf zu achten, dass die nachzuholenden Stunden – insbesondere beim Blockmodell – so erbracht werden, dass bei einem vorzeitigen Ende der Altersteilzeit das Risiko einer Minderkompensation ausgeschlossen ist.
Für den Fall, dass nicht das volle Ansparvolumen benötigt oder keine Altersteilzeit angetreten wird, können alle überzähligen Altersermäßigungsstunden nachträglich in Anspruch genommen werden. Ist ein Nachholen der Altersermäßigung nicht mehr möglich – z.B. wegen Ausscheidens aus dem Dienst – wird ein finanzieller Ausgleich nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütung gewährt. Besteht für ein Schuljahr ein Anspruch auf diesen Ausgleich, wird er für insgesamt 52 Mehrarbeits-Unterrichtsstunden oder bei vorher Teilzeitbeschäftigten auf Halbstundenbasis gewährt.
Es können noch keine belastbaren Aussagen über eine Fortführung der Altersteilzeit mit Beginn nach dem 31.12.2012 gemacht werden. Ein vorsorgliches Ansparen der Ermäßigungsstunden für einen solchen Zeitraum ist im Hinblick auf den erheblichen Verwaltungsaufwand nicht erforderlich. Im Falle einer Verlängerung der Regelungen können die Kompensationsleistungen vollständig während der Altersteilzeit erbracht werden.
3. Voraussetzungen der Altersteilzeit
Altersteilzeit kann auf Antrag gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
3.1 Beginn der Altersteilzeit vor dem 31. Dezember 2012
Gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 2 LBG muss die Altersteilzeit vor dem 31. Dezember 2012 angetreten sein; im Schulbereich ist der letzte Beginntermin der 1. 8. 2012.
3.2 Nicht entgegenstehende dringende dienstliche Belange
Über die Bewilligung von Altersteilzeit ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Altersteilzeit kann nur bewilligt werden, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG). Ein Mangel an Bewerberinnen oder Bewerbern in bestimmten Fächern oder Fachrichtungen rechtfertigt daher die Ablehnung von Altersteilzeit, wenn andere Maßnahmen – z.B. Lehrkräfte mit einem Mangelfach werden überwiegend oder ausschließlich in diesem Fach eingesetzt – nicht greifen und die Unterrichtsversorgung gefährdet wäre. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob nicht zunächst eine Ablehnung oder eingeschränkte Bewilligung von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung gemäß § 63 LBG und Beurlaubung gemäß § 70 LBG in Frage kommen, bevor die Möglichkeiten der Altersteilzeit eingeschränkt werden.
3.3 Altersteilzeit bis zum Ruhestand
Der Antrag auf Altersteilzeit muss sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken. Dies kann der Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze sein (Ende des Schulhalbjahres nach Vollendung des 65. Lebensjahres, ab 2012 schrittweise Anhebung um jeweils 1 Monat pro Jahr, § 31 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 LBG). Es besteht aber auch die Möglichkeit, schon nach Erreichen der Antragsaltersgrenze (Vollendung des 63. Lebensjahres, bei Schwerbehinderten Vollendung des 60. Lebensjahres, § 33 Abs. 3 LBG) in den Ruhestand versetzt zu werden (zur Erhebung eines Versorgungsabschlags in diesem Fall vgl. Anlage 2, Abschnitt II*)).
Bei der Wahl des Blockmodells muss sich die Lehrkraft bereits mit der Beantragung der Altersteilzeit entscheiden, ob ihr Ruhestand mit dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder schon vorher nach Erreichen der Antragsaltersgrenze beginnen soll. Eine nachträgliche Verkürzung oder Verlängerung der Altersteilzeit, d.h. ein früherer oder späterer Beginn des Ruhestandes als ursprünglich vereinbart, ist nur mit Zustimmung der Bezirksregierung möglich. Beim Teilzeitmodell ist eine vorherige Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand nicht notwendig.
4. Umfang der Arbeitszeit
Gemäß § 65 Abs. 1 LBG beträgt die Arbeitszeit in Altersteilzeit grundsätzlich die Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit. Zur Reduzierung der Kosten der Altersteilzeit wird das Arbeitsmaß während der Altersteilzeit gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 LBG auf 55% der nach Absatz 1 maßgeblichen bisherigen Arbeitszeit festgesetzt.
Beispiel 1:
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Beginn der Altersteilzeit:
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1. 8. 2010
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Regelpflichtstundenzahl:
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25,5 Std.
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bisherige Arbeitszeit der letzten 5 Jahre
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1. 8. 2005 – 31. 7. 2010 =
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25,5 Std.
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davon 55 % Altersteilzeitumfang
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14,025 Std. ~ 14,03 Std.1)
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Beispiel 2:
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Beginn der Altersteilzeit:
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1. 8. 2010
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Regelstundenpflichtzahl
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28 Std.
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bisherige Arbeitszeit der letzten 5 Jahre
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1. 8. 2005 – 31. 7. 2006 =
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28 Std. (1 Schuljahr)
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1. 8. 2006 – 31. 7. 2007 =
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beurlaubt (1 Schuljahr)
|
1. 8. 2007 – 31. 1. 2008 =
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18 Std. (1/2 Schuljahr)
|
1. 2. 2008 – 31. 7. 2009 =
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21 Std. (1 1/2 Schuljahre)
|
1. 8. 2009 – 31. 7. 2010 =
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22 Std. (1 Schuljahr)
|
28 + 0 + (18 x 0,5) + (21 x 1,5) + 22 =
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90,5 Std.
|
durchschnittliche Arbeitszeit der letzten 5 Jahre:
|
|
90,5 : 5 =
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18,1 Std.
|
davon 55 % Altersteilzeitumfang:
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9,955 Std. ~ 9,96 Std.1)
|
.
1)
Der sich ergebende Wert wird aus Praktikabilitätsgründen bis zur zweiten Dezimalstelle nach dem Komma übernommen und um 0.01 erhöht, wenn die dritte Stelle nach dem Komma gleich oder größer 5 ist (kaufmännische Rundung).
|
5. Arbeitszeitmodelle
Altersteilzeit kann entweder im Teilzeitmodell oder im Blockmodell ausgeübt werden.
5.1 Teilzeitmodell
Beim Teilzeitmodell wird durchgehend bis zum Ruhestand mit 55 % der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit gearbeitet.
Allerdings schreibt das Gesetz in § 65 Abs. 2 LBG vor, dass Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nicht im Teilzeitmodell, sondern nur im Blockmodell bewilligt werden soll. Dies bedeutet, dass neben bisher Vollzeitbeschäftigten nur Teilzeitbeschäftigte mit sehr hoher Stundenzahl das Teilzeitmodell in Anspruch nehmen können.
5.2 Blockmodell
Das Blockmodell sieht eine Teilung der gesamten Dauer der Altersteilzeit vor in eine Beschäftigungsphase, in der die ganze während der Altersteilzeit zu erbringende Arbeitsleistung zusammengefasst wird, und eine Freistellungsphase, in der nicht mehr gearbeitet wird, wobei die Freistellungsphase immer am Ende der Altersteilzeit, d.h. unmittelbar vor Beginn des Ruhestandes liegen muss.
Die Arbeitszeit während der Beschäftigungsphase muss nicht notwendig dem zuletzt ausgeübten Beschäftigungsumfang oder der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten fünf Jahre entsprechen, sondern sie kann Arbeitsleistungen zwischen 50 % und 100 % der regelmäßigen Arbeitszeit betragen mit einer anschließend kürzeren oder längeren Freistellungsphase, je nach der gewählten Modellvariante. Die zu leistende wöchentliche Pflichtstundenzahl während der Beschäftigungsphase ergibt sich dadurch, dass der maßgebliche Altersteilzeitumfang (55 % der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten fünf Jahre) mit der Gesamtdauer der Altersteilzeit multipliziert und durch die gewünschte Dauer der Beschäftigungsphase dividiert wird. Insgesamt gilt, dass das Stundenmaß umso geringer ist, je länger die Beschäftigungsphase gewählt wird.
Beispiele für die Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle:
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Regel- pflicht- Std.
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Durch- schnitt der letzten 5 Jahre
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davon 55 % ATZ- Umfang
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Dauer der ATZ (Schul- jahre)
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Arbeits- phase (Schul- jahre)
|
Frei- stellungs- phase (Schul- jahre)
|
wöchentliche Pflicht-Stunden während der Arbeitsphase
|
Bsp. 1
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25,5
|
25,5
|
14,03
|
5,5
|
3,5
|
2
|
|
->22,05
|
|
4,5
|
1
|
|
->17,15
|
|
Bsp. 2
|
28
|
21,32
|
11,73
|
5,5
|
3
|
2,5
|
|
->21,51
|
|
3,5
|
2,0
|
|
->18,43
|
|
Bsp. 3
|
27,5
|
15,2
|
8,36
|
5,5
|
3
|
2,5
|
|
->15,33
|
|
2,5
|
3
|
|
->18,39
|
|
2
|
3,5
|
|
|
|
Bsp. 4
|
22
|
9,89
|
5,44
|
4
|
1,5
|
2,5
|
|
->14,51
|
|
1
|
3
|
|
|
|
Halbjahreszyklus möglich, falls schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
Möglich ist auch eine Kombination verschiedener Umfänge der Teilzeitbeschäftigung.
Beispiel:
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|
|
Altersteilzeit im Blockmodell 1. 8. 2010 bis 31. 1. 2016 nach vorausgegangener Vollbeschäftigung „± 28 Std.
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Aufteilung
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3,5 Jahre Beschäftigungsphase
|
1. 8. 2010 bis 31. 1. 2014
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2 Jahre Freistellungsphase
|
1. 2. 2014 bis 31. 1. 2016
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Die gestreckte Beschäftigungsphase kann dabei entweder mit einem gleichmäßigen Arbeitsmaß von 24,2 Std. geleistet werden oder mit einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, etwa 2,5 Jahre mit 25 Std. und 1 Jahr mit 22,2 Std.
Individuelle Entlastungstatbestände, wie z.B. die Schwerbehindertenermäßigung, bleiben bei der Festsetzung der Unterrichtsstunden im Einzelfall unberührt.
Beispiel:
Eine Lehrkraft mit einem Grad der Behinderung von 50 und einer regelmäßigen Pflichtstundenzahl von 28 möchte das Teilzeitmodell in Anspruch nehmen (durchgehend 15,4 Stunden). Sie erhält eine Schwerbehindertenermäßigung von 1 Stunde, so dass sie insgesamt nur 14,4 Stunden Unterricht erteilt.
6. Beginn und Ende der Altersteilzeit
Die Altersteilzeit beginnt grundsätzlich am 1. August eines Jahres, nachdem das 60. Lebensjahr im vorhergehenden Schuljahr vollendet worden ist. Die Kompensation der Kosten beinhaltet die Anrechnung der erst ab diesem Zeitpunkt zustehenden erhöhten Zahl der Altersermäßigungsstunden; ein vorzeitiger Beginn ist aus diesem Grund nicht möglich. Beginnzeitpunkt kann jedoch auch ein nachfolgender 1. Februar sein, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Die Altersteilzeit endet wahlweise mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder durch Inanspruchnahme einer Antragsaltersgrenze (vgl. Nr. 3.3). Auch bei Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze ist eine Zurruhesetzung mit Ablauf des Schulhalbjahres möglich, falls dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Beendigung der Beschäftigungsphase beim Blockmodell oder eine Änderung des Beschäftigungsumfangs kommt ebenfalls grundsätzlich nur zum Schuljahres– bzw. Schulhalbjahreswechsel in Betracht.
Die gesetzliche Altersgrenze für Lehrkräfte liegt seit dem 1. 4. 2009 gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 LBG am Ende des Schulhalbjahres, das der Vollendung des 65. Lebensjahres folgt, ab 2012 zuzüglich einer schrittweisen Anhebung um jeweils einen Monat pro Jahr.
7. Antragsverfahren
Anträge auf Bewilligung von Altersteilzeit sind im Rahmen der üblichen Antragsfristen für Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen sechs Monate vor Beginn der Altersteilzeit auf dem Dienstweg der zuständigen Bezirksregierung vorzulegen. Anträge, die zum 1. August wirksam werden sollen, sollten daher am 31. Januar des Jahres vorliegen; Anträge zum 1. Februar sollten zum 31. Juli des Vorjahres vorliegen. Maßgeblich ist die Vorgabe der jeweiligen Bezirksregierung. Sie kann Anträge abweisen, wenn sie auf Beginnzeitpunkte abzielen, die in der weiteren Zukunft liegen. Bewilligungsbescheide sind immer zeitnah zum beantragten Termin zu erlassen, um Änderungen der Sach- und Rechtslage auffangen zu können.
Die Bezirksregierungen werden gebeten, den Lehrkräften Antragsvordrucke zugänglich zu machen.
8. Altersteilzeit - Besoldung
8.1 Laufende Bezüge
Grundlage der Besoldung während der Altersteilzeit sind zunächst die dem reduzierten Beschäftigungsumfang (55 % der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten fünf Jahre) entsprechenden anteiligen Dienstbezüge (§ 6 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz). Zusätzlich zu diesen arbeitszeitanteiligen Bezügen wird ein Zuschlag nach der als Anlage 3*) beigefügten weiterhin geltenden Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) des Bundes gewährt. Dieser stockt die monatlichen Bezüge auf 83 % der Nettobesoldung auf, die auf der Grundlage einer Beschäftigung im Umfang der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten fünf Jahre zustehen würde.
Die Höhe des Zuschlages wird somit ermittelt aus der Differenz zwischen
–
83 % der fiktiven Nettobesoldung, wie sie bei einer Beschäftigung im Umfang der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit zustehen würde (8.1.1)
–
und der tatsächlichen Nettobesoldung, die sich aus der Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 55 % der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit ergibt (8.1.2).
8.1.1 Berechnung der fiktiven Nettobesoldung
Grundlage für die Ermittlung der fiktiven Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung, die bei einer Beschäftigung im Umfang der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit zustehen würde. Zur Bruttobesoldung gehören (§ 2 Abs. 2 ATZV):
–
das Grundgehalt
–
der Familienzuschlag
–
Amts- und Stellenzulagen
–
Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen.
Beispiel:
Eine Grundschullehrkraft (Regelpflichtstundenzahl 28) der Besoldungsgruppe A 12, Stufe 12, ledig, ohne Kinder, Steuerklasse I, war in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich im Umfang von 21 Stunden beschäftigt.
Grundgehalt (Vollzeit)
|
3.753,73 €
|
Familienzuschlag Stufe
|
+ - €
|
Vollzeit-Bruttobesoldung
|
= 3.753,73 €
|
Bruttobesoldung auf der Basis von 21 Pflichtstunden
|
(21/28 X 3.753,73)
|
2.815,30 €
|
Diese Bruttobesoldung wird um die nachstehenden Abzüge vermindert (§ 2 Abs. 1 Satz 2 ATZV):
– die Lohnsteuer aus der Lohnsteuertabelle entsprechend der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse
– den Solidaritätszuschlag gemäß § 4 Solidaritätszuschlagsgesetz (zurzeit 5,5 %) und
– einen Abzug in Höhe von 8 % der Lohnsteuer, unabhängig davon, ob Kirchensteuerpflicht besteht oder nicht.
Freibeträge und sonstige individuelle Merkmale werden bei der Berechnung der fiktiven Nettobezüge nicht berücksichtigt.
Beispiel:
|
|
o. g. Bruttobesoldung
|
2.815,30 €
|
Lohnsteuer (St.Kl. I/0)
|
- 510,25 €
|
Abzug von 8 %
|
- 40,82 €
|
Solidaritätszuschlag
|
- 28,06 €
|
fiktive Nettobesoldung
|
= 2.236,17 €
|
davon 83 %
|
= 1.856,02 €
|
8.1.2 Berechnung der tatsächlichen Nettobesoldung
In einem weiteren Schritt ist die tatsächliche Teilzeit-Nettobesoldung während der Altersteilzeit zu ermitteln. Ausgangspunkt ist die Bruttobesoldung bei einer Beschäftigung im Umfang von 55 % der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit. Diese tatsächliche Teilzeitbesoldung ist um die individuellen gesetzlichen Abzüge zu vermindern. Hierbei werden auch auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge berücksichtigt.
Beispiel:
|
|
Für den o. g. Fall ergibt sich folgende tatsächliche Nettobesoldung:
|
Bruttobesoldung auf Basis von 21 Pfl. Std.
|
2.815,30 €
|
davon 55 % (in ATZ)
|
1.548,42 €
|
Lohnsteuer (St.Kl. I/0)
|
- 145,25 €
|
Kirchensteuer 9 %
|
- 13,07 €
|
Solidaritätszuschlag
|
- 7,98 €
|
tatsächliche Nettobesoldung
|
= 1.382,12 €
|
8.1.3 Berechnung des Altersteilzeitzuschlags
Die Differenz zwischen 83 % der fiktiven Nettobesoldung und der tatsächlichen Nettobesoldung ergibt den Altersteilzeitzuschlag.
Beispiel:
|
|
83 % der fiktiven Nettobesoldung
|
|
(siehe unter 8.1.1)
|
1.856,02 €
|
tatsächliche Nettobesoldung
|
|
(siehe unter 8.1.2)
|
- 1.382,12 €
|
Zuschlagsbetrag
|
= 473,90 €
|
Die Summe aus der tatsächlichen Nettobesoldung und dem Altersteilzeitzuschlag ergibt den Auszahlungsbetrag der laufenden Bezüge in Altersteilzeit. Diese Bezüge werden unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Altersteilzeit im Teilzeit- oder Blockmodell während des gesamten Zeitraumes der Altersteilzeit gezahlt. Weitere Beispiele für die Ermittlung der Altersteilzeitbezüge zu den BesGr. A 10 bis A 16 sind in der Anlage 4*) aufgeführt. Ergänzende Auskünfte zu besoldungsrechtlichen Fragen erteilt das Landesamt für Besoldung und Versorgung.
8.2 Jährliche Sonderzahlung
Gemäß § 2 Abs. 2 ATZV ist auch für die jährliche Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) ein Altersteilzeitzuschlag zu zahlen. Dieser ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen
–
83 % der Nettosonderzahlung, die bei einer Beschäftigung im Umfang der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten fünf Jahre vor der Altersteilzeit zustehen würde und
–
der aufgrund der Altersteilzeit tatsächlich zu zahlenden Nettosonderzahlung.
Für die Berechnung der 83%igen fiktiven Sonderzahlung ist die Jahressteuertabelle anzuwenden. Dabei ist das steuerpflichtige Jahreseinkommen zugrunde zu legen, das die Lehrkraft in Altersteilzeit in einer Beschäftigung im Umfang der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten fünf Jahre erhalten hätte. Beginnt die Altersteilzeit im Laufe eines Kalenderjahres, sind die bis zum Beginn der Altersteilzeit tatsächlich gezahlten Bezüge zu berücksichtigen.
8.3 Vermögenswirksame Leistungen
Vermögenswirksame Leistungen werden im Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit gewährt und nicht um einen Zuschlag aufgestockt.
8.4 Steuerliche Behandlung des Altersteilzeitzuschlags
(Progressionsvorbehalt)
Der Altersteilzeitzuschlag ist gemäß § 3 Nr. 28 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Er wird aber im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem das übrige steuerpflichtige Einkommen unterliegt (Progressionsvorbehalt nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 g EStG), d. h., dass die zu versteuernden Bezüge mit dem Steuersatz besteuert werden, der sich ergeben würde, wenn die Bezüge einschließlich des Altersteilzeit-Zuschlags zu versteuern wären. Obwohl selbst steuerfrei, wirkt sich der Zuschlag dennoch erhöhend (progressionswirksam) auf den Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen aus.
Der Zuschlag ist unter Vorlage der vom Landesamt für Besoldung und Versorgung nach Ablauf des maßgeblichen Kalenderjahres erstellten Bescheinigung in der Einkommensteuererklärung anzugeben (§ 32 b Abs. 3 EStG). Hierdurch wird es in der Regel bei der Veranlagung durch das Finanzamt zu Steuernachforderungen kommen. Ohne Berücksichtigung sonstiger steuerpflichtiger Einnahmen oder abziehbarer Ausgaben muss damit gerechnet werden, dass nach Durchführung des Einkommensteuerjahresausgleichs im Durchschnitt knapp 80 % der Nettobezüge aus einer Vollzeitbeschäftigung übrig bleiben. Ein Beispiel zu den Auswirkungen des Progressionsvorbehalts ist in Anlage 5*) beigefügt.
Nähere Auskünfte über die persönlichen steuerrechtlichen Auswirkungen der Altersteilzeit erteilt das zuständige Finanzamt.
9. Versorgungsrechtliche Auswirkungen
Die Altersteilzeit ist eine Form der Teilzeitbeschäftigung. Zeiten einer Altersteilzeit sind jedoch gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) nicht nur arbeitszeitanteilig, sondern zu 9/10teln der in den letzten fünf Jahren vor Beginn in der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit ruhegehaltfähig. Der Altersteilzeit-Teilnehmer wird also hinsichtlich der ruhegehaltfähigen Dienstzeit so gestellt, als würde er im Umfang von 90 % der maßgeblichen bisherigen Arbeitszeit Dienst leisten, obwohl er im Durchschnitt lediglich 55 % der bisherigen Arbeitszeit erbringt. Als Teilzeitbeschäftigung führt die Zeit der Altersteilzeit ggf. zu einer Minderung des Ruhegehaltssatzes.
Aufgrund eines vorzeitigen Beginns des Ruhestandes vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze nach Vollendung des 63. Lebensjahres (vgl. oben Nr. 3.3) mindert sich das Ruhegehalt auch nach vorangegangener Altersteilzeit um einen Versorgungsabschlag. Entsprechendes gilt seit dem 1. 1. 2001 auch im Falle der Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung des 63. Lebensjahres wegen Inanspruchnahme der für Schwerbehinderte geltenden besonderen Antragsaltersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit.
Nähere Hinweise zur Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes sowie zum Versorgungsabschlag können dem als Anlage 2*) beigefügten Merkblatt entnommen werden. Darüber hinaus bietet das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) im Rahmen des Internets (http://www.beamtenversorgung.nrw.de) ein automatisiertes Berechnungsverfahren an, mit dem sich Interessierte nach ihren Angaben über den Stand ihrer Versorgung informieren können. Lehrerinnen und Lehrer, die die Voraussetzungen der Altersteilzeit erfüllen, können beim LBV einen Antrag auf informatorische Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und des Ruhegehaltssatzes stellen. Der Antrag ist zur Verkürzung der Bearbeitungsdauer über die jeweils zuständige Bezirksregierung einzureichen.
10. Sonstige dienstrechtliche Auswirkungen
10.1 Beihilfe
Bei der Altersteilzeitbeschäftigung bleibt der Anspruch auf Beihilfe – auch während der Freistellungsphase des Blockmodells – erhalten. Es gibt somit keine Abweichung gegenüber einer Vollzeitbeschäftigung (§ 65 Abs. 4 LBG).
10.2 Laufbahnrecht
Laufbahnrechtlich wird die Zeit der Altersteilzeitbeschäftigung voll berücksichtigt - sofern der zeitliche Umfang der Altersteilzeit im Durchschnitt 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit nicht unterschreitet. Zeiten einer unterhälftigen Altersteilzeitbeschäftigung werden nach den Umständen des Einzelfalles angemessen als Dienstzeit berücksichtigt und zwar entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung.
10.3 Nebentätigkeiten
Der Verweis in § 65 Abs. 1 Satz 3 LBG auf § 63 Abs. 2 LBG regelt, dass die Beamtinnen und Beamten in Altersteilzeit – wie bei der voraussetzungslosen Antragsteilzeit nach § 63 Abs. 1 LBG – außerhalb des Beamtenverhältnisses Nebentätigkeiten grundsätzlich nur in dem Umfang ausüben dürfen, in dem nach den §§ 48 bis 51 LBG Vollzeitbeschäftigten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Dies bedeutet u.a., dass der zeitliche Umfang genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten in der Regel 1/5 der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten während des gesamten Zeitraums der Altersteilzeit nicht überschreiten darf.
11. Nachbesetzungsmöglichkeiten
Die durch Inanspruchnahme von Altersteilzeit durch beamtete Lehrkräfte frei werdenden Stellenanteile dürfen für die Dauer der Altersteilzeit unter Berücksichtigung von Beförderungssperren nur im jeweiligen Eingangsamt nach besetzt werden. Diese Regelung ist notwendig, um insgesamt die Kostenneutralität der Altersteilzeit für beamtete Lehrkräfte herzustellen.
In begründeten Fällen, z.B. grundsätzlich bei der Nachbesetzung von Schulleiterstellen, können ausnahmsweise auch andere frei werdende Beförderungsstellenanteile in entsprechendem Umfang zu Kompensationszwecken in Anspruch genommen werden.
Beispiel:
Ein Schulleiter nimmt nach Vollendung des 60. Lebensjahres das Blockmodell in Anspruch und beginnt nach 3 Jahren Vollbeschäftigung die Freistellungsphase. Mit Beginn der Freistellungsphase kann die Stelle neu besetzt und zu Beförderungszwecken in Anspruch genommen werden, falls ein Ausgleich durch Sperrung anderer frei werdender Beförderungsstellenanteile hergestellt wird.
Die durch Altersteilzeit frei werdenden Stellenanteile können abzüglich der zusätzlichen Unterrichtsleistung, die der an der Altersteilzeit Teilneh- mende durch Wegfall der Altersermäßigung erbringt, nachbesetzt werden. Insgesamt ist damit ein voller Ausgleich gewährleistet.
12. Geltung für Ersatzschulen
Im Falle der Gewährung von Altersteilzeit im Ersatzschulbereich für Lehrkräfte mit Planstelleninhabervertrag erfolgt die Refinanzierung auf der Grundlage der vorstehenden Regelungen.
13. Inkrafttreten
Die vorstehende Neufassung gilt für alle Altersteilzeitverhältnisse, die ab dem 1. 1. 2010 angetreten werden. Der Runderlass vom 26. 6. 2006 (BASS 21 – 05 Nr. 16 a) gilt für die bis 31. 12. 2009 angetretenen Altersteilzeiten fort.
*)
Die Anlagen liegen den Bezirksregierungen vor.