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Schlagwort: Dienstunfähigkeit - zurück zur Liste

Dienstunfähigkeit01.03.2021
Eine amtsärztliche Begutachtung mit dem Zweck der Feststellung einer Dienstunfähigkeit kann erfolgen, wenn der verbeamtete Lehrer infolge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst verrichtet hat und zudem nicht absehbar ist, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll einsatzfähig ist. Dieser Ladung muss Folge geleistet werden.

Wenn der Amtsarzt eine dauerhafte Dienstunfähigkeit bestätigt erfolgt regelmäßig eine Versetzung des Beamten in den vorzeitigen Ruhestand. Davon kann zwar abgesehen werden, wenn der Beamte anderweitig verwendet werden kann, im Bereich der Lehrtätigkeit kommt dies jedoch regelmäßig nicht in Betracht.

Wenn die Dienstunfähigkeit nicht voll festgestellt werden kann, kann zudem die so genannte Teildienstfähigkeit erklärt werden. Dabei wird bei nur noch teilweise verbliebener Dienstfähigkeit die Wochenstundenzahl entsprechend reduziert.

Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit kann auch auf eigenen Antrag des Lehrers erfolgen. Probezeitbeamten sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie ohne grobes Verschulden bei der Amtsausübung dienstunfähig geworden sind.

Ein in den Ruhestand versetzter Beamter kann, wenn er innerhalb einer Frist von regelmäßig fünf Jahren seine Dienstfähigkeit wieder erlangt, seine Wiederaufnahme in das aktive Beamtenverhältnis verlangen. Diese Möglichkeit steht, sofern er das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auch dem Dienstherren zu. Bei angestellten Lehrern kann die dauerhafte Dienstunfähigkeit zur personenbedingten Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz führen.

 

VBE-NRW



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