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Schlagwort: Nebentätigkeit - zurück zur Liste

Anwendung des Nebentätigkeitsrechts24.03.2022
Stand 2022

Grundlage für die Nebentätigkeit von Beamten ist § 49 Landesbeamtengesetz (LBG) NRW und die Nebentätigkeitsverordnung (NtV) NRW.

Nicht genehmigungspflichtig sind gem. § 9 NtV schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeiten und Vortragstätigkeiten; diese sind gem. § 10 NtV anzuzeigen.

Alle weiteren Nebentätigkeiten müssen vor Aufnahme der Nebentätigkeit genehmigt werden.

Nebentätigkeiten dürfen dienstliche Belange nicht beeinträchtigen. Sie wären in einem solchen Falle mit Auflagen zu versehen oder abzulehnen.

Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis müssen Nebentätigkeiten, die sie gegen Entgelt ausüben, gem. § 3 Abs. 4 TV-L lediglich anzeigen.

 

 

 



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