Die Vortestung, Impfung und Nachtestung erfolgt gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut.
2. Weitere allgemeine Informationen können der Broschüre „Verhütung von Infektionskrankheiten“ (GUV-I 8536) und dem Merkblatt „Empfehlungen zur Hepatitis-A-Prophylaxe“ (BGL/586) entnommen werden. Die Broschüre GUV-I 8536 kann kostenlos von der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (UK), St.-Franziskus-Straße 146, 40470 Düsseldorf, bezogen werden. Bezugsadresse für das Merkblatt BGL/586 ist die Wolters Kluwer Deutschland Verlagsgruppe, Heddesdorfer Straße 31, 56564 Neuwied. Lehrkräfte, die nicht unter den in Nr. 1 genannten Personenkreis fallen, können ihre Anfrage an die Unfallkasse NRW oder den zuständigen arbeitsmedizinischen Dienst richten.
3. Impfwillige werden gebeten, zunächst über ihre Schule Kontakt mit dem Gesundheitsamt oder dem arbeitsmedizinischen Dienst aufzunehmen, ob die Schutzimpfung dort durchgeführt werden kann. Ist dies nicht möglich, kann die Schutzimpfung durch die Hausärztin oder den Hausarzt vorgenommen werden.
4. Die Kosten der Schutzimpfungen gegen Hepatitis-A und -B einschließlich der Nachuntersuchungen über den Eintritt und die Fortdauer des Impfschutzes werden von der zuständigen Bezirksregierung aus Kapitel 05 020 Titel 443 00 – Fürsorgeleistungen – erstattet.
5. Den Trägern öffentlicher Schulen wird empfohlen, gegebenenfalls in Abstimmung mit der Unfallkasse NRW zu prüfen, ob es für die von ihnen beschäftigten nichtpädagogischen Bediensteten unter den Voraussetzungen der Nr. 1 Satz 1 einer entsprechenden Regelung bedarf.
6. Den Trägern der privaten Förderschulen – Ersatzschulen – wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
7. Dieser Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie (jetzt: Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter).
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RdErl. v. 24. 3. 2003 (ABl. NRW. S. 120)
siehe BASS 18 – 12 Nr. 5