Startseite | Drucken | Erweiterte Suche | Feedback | Kontakt | Impressum

 
 
 

Außerschulischer Bereich

Einstellung und Beförderung

Erkrankung und Dienstunfähigkeit

Rechtsfragen zum Schulalltag

Schulleitung, Mitwirkung in Schule Konferenzrecht

Schwerbehinderung

Tarifbeschäftigte Lehrkräfte

Teilzeit und Beurlaubung

Weg in den Ruhestand

alle Gesetze und Erlasse

Anträge

Wichtiges Kurz und Knapp

Inklusion und Integration

Fragen und Antworten (FAQ)

Kompakt

Startseite

Schlagwort: Lehrerrat - zurück zur Liste

Fort- und Weiterbildung;Qualifizierung von Mitgliedern der Lehrerräte zur Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben01.02.2021
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 04.03.2013 Amtsblatt NRW S.235
1 Zur Wahrnehmung der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung des Lehrerrats an den Entscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß § 69 Absatz 4 SchulG werden den Mitgliedern der Lehrerräte Basisqualifizierungen und vertiefende Fortbildungen angeboten.

2 Die Basisqualifizierungen und vertiefenden Fortbildungen werden von der Fortbildungsakademie Mont Cenis in Herne und, nach Maßgabe entsprechender Vereinbarungen mit dem Ministerium, von Lehrerverbänden/Gewerkschaften durchgeführt.

3 Die Qualifizierungen dauern ca. sechs Zeitstunden. Basisqualifizierungen umfassen insbesondere die folgenden Themen:

  • Der neue Lehrerrat, Rollenverständnis
  • Wahlverfahren
  • Rechtliche Grundlagen
  • Mitbestimmungsrechte, weitere Beteiligungsrechte
  • Zusammenarbeit mit der Schulleitung, der Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen, der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat bei der vorgesetzten Schulaufsichtsbehörde
  • Fallbeispiele.
    Vertiefende Fortbildungen bauen auf den im Rahmen der Basisqualifizierung behandelten Themen auf und vertiefen die dabei vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten.

4 Die Teilnahme an den Qualifizierungen liegt im besonderen dienstlichen Interesse. Den Mitgliedern der Lehrerräte ist gemäß § 69 Absatz 6 Satz 3 SchulG die Teilnahme zu ermöglichen.

5 Für die Teilnahme an den Qualifizierungen der Lehrerverbände/Gewerkschaften ist Sonderurlaub gemäß § 26 Absatz 1 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW) zu erteilen. Der besondere Ausnahmefall gemäß § 26 Absatz 2 Satz 2 FrUrlV NRW ist gegeben. Es besteht Anspruch auf Kostenerstattung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. Für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis finden die Vorschriften des Abschnitts V „Unfallfürsorge“ des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Anwendung. Lehrkräfte im Tarifbeschäftigtenverhältnis unterliegen den Bestimmungen der „Gesetzlichen Unfallversicherung“ gemäß Sozialgesetzbuch VII.

6 Die Bezirksregierungen erstatten den Trägern die vereinbarten Seminarkosten.

7 Die Reisekosten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer tragen die Schulen. Die Bezirksregierungen erstatten den Schulen die verauslagten Reisekosten.

8 Der Runderlass ist mit01.08.2013 in Kraft.

 

siehe BASS 20 – 22 Nr. 63



War dieser Artikel für Sie hilfreich? 
      Diesen Artikel drucken





Neue Artikel
09.04.2025
Dienstunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit Teil II: Begrenzte Dienstfähigkeit 2025

27.03.2025
Handlungsempfehlung Handynutzung MSB 2025

21.03.2025
Einstellungsverfahren im Seiteneinstieg LOIS.NRW



Aktualisierte Artikel
27.03.2025
Handlungsempfehlung Handynutzung MSB 2025

21.03.2025
Altersteilzeit für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis
Durchführungsbestimmungen

21.03.2025
LPVG Landespersonalvertretungsgesetz
2025


Positiv bewertete Artikel
21.03.2025
Einstellungsverfahren im Seiteneinstieg LOIS.NRW

27.03.2025
Handlungsempfehlung Handynutzung MSB 2025

09.04.2025
Dienstunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit Teil II: Begrenzte Dienstfähigkeit 2025


copyright © 2001 - 2012 Verband Bildung und Erziehung, Landesverband NRW