Startseite | Drucken | Erweiterte Suche | Feedback | Kontakt | Impressum

 
 
 

Außerschulischer Bereich

Einstellung und Beförderung

Erkrankung und Dienstunfähigkeit

Rechtsfragen zum Schulalltag

Schulleitung, Mitwirkung in Schule Konferenzrecht

Schwerbehinderung

Tarifbeschäftigte Lehrkräfte

Teilzeit und Beurlaubung

Weg in den Ruhestand

alle Gesetze und Erlasse

Anträge

Wichtiges Kurz und Knapp

Inklusion und Integration

Fragen und Antworten (FAQ)

Kompakt

Startseite / alle Gesetze und Erlasse / 

Festsetzung von Aufwandsvergütungen nach § 7 Abs. 3 Landesreisekostengesetz für den Bereich Schule des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen24.03.2022
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung v. 23. 11. 1999 (ABl. NRW. 1 2000 S. 14) *
1. Nach den §§ 7 Abs. 3 und 8 Abs. 1 Landesreisekostengesetz (LRKG) ist das Ministerium für Schule und Weiterbildung verpflichtet, für Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, eine den notwendigen Mehrauslagen entsprechende Aufwandsvergütung festzusetzen.

 

1 Nach den §§ 7 Abs. 3 und 8 Abs. 1 Landesreisekostengesetz (LRKG) ist das Ministerium für Schule und Bildung verpflichtet, für Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, eine den notwendigen Mehrauslagen entsprechende Aufwandsvergütung festzusetzen.

2 Vergleichsweise geringere Verpflegungsmehrauslagen fallen an bei Dienstreisen und Dienstgängen solcher Bediensteter, die Gelegenheit haben, das Mittagessen in Behördenkantinen einzunehmen. Dies gilt auch für Mitglieder von Personalvertretungen, Wahlvorständen, der Einigungsstelle sowie der Schwerbehindertenvertretungen bei Reisen zu der Dienststelle, bei der die Vertretung gebildet worden ist, sowie bei Reisen zu regelmäßigen Sitzungen bei einer anderen Stelle, sofern Gelegenheit besteht, das Mittagessen in einer Kantine einzunehmen.

Bei diesen Reisen ist im Rahmen des § 7 Abs. 3 LRKG folgende Aufwandsvergütung zu zahlen:


§ 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 LRKG findet auf die Aufwandsvergütungen sinngemäß Anwendung.

Aufwandsvergütung Dienstreise
Dauer der Dienstreise/des Dienstganges

bis 11 Stunden,
aber mehr als
8 Stunden abwesend

weniger als 24 Stunden,
aber mehr als
11 Stunden abwesend

24 Stunden
abwesend

4,- €

7,- €

19,- €

3 Fahrtkostenerstattung, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung sowie Erstattung von Nebenkosten richten sich nach den §§ 5, 6 und 9 LRKG.

 


1. Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 08.07.2014 (ABl. NRW. S. 394); RdErl. v. 05.02.2002 (ABl. NRW. 1 S. 190)

siehe BASS 21 – 24 Nr. 6



War dieser Artikel für Sie hilfreich? 
      Diesen Artikel drucken





Neue Artikel
09.04.2025
Dienstunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit Teil II: Begrenzte Dienstfähigkeit 2025

27.03.2025
Handlungsempfehlung Handynutzung MSB 2025

21.03.2025
Einstellungsverfahren im Seiteneinstieg LOIS.NRW



Aktualisierte Artikel
27.03.2025
Handlungsempfehlung Handynutzung MSB 2025

21.03.2025
Altersteilzeit für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis
Durchführungsbestimmungen

21.03.2025
LPVG Landespersonalvertretungsgesetz
2025


Positiv bewertete Artikel
21.03.2025
Einstellungsverfahren im Seiteneinstieg LOIS.NRW

27.03.2025
Handlungsempfehlung Handynutzung MSB 2025

09.04.2025
Dienstunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit Teil II: Begrenzte Dienstfähigkeit 2025


copyright © 2001 - 2012 Verband Bildung und Erziehung, Landesverband NRW