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Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Tarifbeschäftigten; Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung24.03.2022
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildungv. 23. 4. 2007 (ABl. NRW. S. 258) *

Zuständigkeit
für Personalangelegenheiten der Tarifbeschäftigten im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Schule und Bildung

RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 09.11.2018 - 214-1.14.01.01-1311

Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Sinne von § 1 Absatz 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Bildung richtet sich nach folgenden Bestimmungen:

1 Grundsätzliche Zuständigkeit

Zuständig für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten einschließlich der Personalaktenführung sind die Leitungen

1.1 der Schulämter

für die Lehrkräfte und die sonstigen Beschäftigten im Landesdienst an Schulen der Schulform Grundschule,

1.2 der Bezirksregierungen

1.2.1 für die Lehrkräfte und die sonstigen Beschäftigten im Landesdienst an Schulen aller anderen Schulformen,

1.2.2 für die Beschäftigten

  • der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (ZsfL),
  • der Staatlichen Schulen,
  • des Hauses für Lehrerfortbildung Kronenburg,
  • im schulpsychologischen Dienst.

1.3 der Qualitäts- und Unterstützungsagentur - Landesinstitut für Schule

für ihre Beschäftigten,

1.4 des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen

für seine Beschäftigten.

2 Vorbehalt

Das Ministerium kann die Zuständigkeit nach Nummer 1 im Einzelfall an sich ziehen.

3 Besondere Zuständigkeiten

3.1 Schulleitungen

nehmen im Rahmen der Bearbeitung von Personalangelegenheiten nachstehende Aufgaben wahr. Sie werden dabei von den Personalakten führenden Dienststellen beraten und unterstützt.

3.1.1 Auswahl für die Übernahme in befristete oder unbefristete Beschäftigungsverhältnisse,

3.1.2 Einstellung - sofern die Zuständigkeit hierfür übertragen wurde - für befristete oder unbefristete Beschäftigungsverhältnisse (ohne Eingruppierung und Stufenzuordnung),

3.1.3 Abschluss von Auflösungsverträgen zur Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen (§ 33 Absatz 1 Buchst. b TV-L) und Entgegennahme von Kündigungen,

3.1.4 Anordnung, Genehmigung und Widerruf von Mehrarbeit,

3.1.5 Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Dienstreisen innerhalb Deutschlands sowie in die Beneluxstaaten und von Dienstreisen aus Anlass von Schulfahrten,

3.1.6 Entscheidung über Anträge auf Sonderurlaub nach § 28 TV-L (ohne Anerkennung eines dienstlichen oder betrieblichen Interesses nach § 34 Absatz 3 Satz 2 TV-L) in Anwendung der für vergleichbare Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen und auf Arbeitsbefreiung nach § 29 TV-L sowie auf Dienstbefreiung zum Stillen nach § 7 Mutterschutzgesetz,

3.1.7 Erteilung eines Zeugnisses (§ 35 TV-L).

3.2 Leitungen der ZsfL

nehmen die unter 3.1.5 bis 3.1.7 aufgeführten Aufgaben wahr.

3.3 Anwendung beamtenrechtlicher Zuständigkeitsregelungen

Soweit in diesem Runderlass nichts anderes bestimmt ist, finden die Zuständigkeitsregelungen nach der Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich in Nordrhein-Westfalen zuständigen Ministeriums vom 23. August 2018 (SGV.NRW. 2030), einschließlich der Übertragungsregelungen auf Antrag der Schulen entsprechende Anwendung.

4 Verpflichtung, Nachweis

Die Niederschriften über die Verpflichtung nichtbeamteter Personen
(§ 1 Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 - BGBl. I S. 469 i.V.m. der Verpflichtungsgesetzverordnung NRW - SGV.NRW.2031) und nach § 2 des Nachweisgesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946) werden von den Leitungen der Beschäftigungsbehörden, -einrichtungen und Schulen gefertigt. Sie sind der Personalakten führenden Stelle zuzuleiten.

5 Vertretung in Arbeitsstreitigkeiten

Die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung des Landes in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten richtet sich nach dem Vertretungserlass NRW (Gemeinsamer Runderlass vom 28. Februar 2018 - SMBl. 20020).

6 Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am 01.01.2019 in Kraft. Der Runderlass vom 23.04.2007 (BASS 10-32 Nr. 32) wird aufgehoben.



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