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Schlagwort: Vorgriffsstunde - zurück zur Liste

Rückgabe der Vorgriffsstunden und finanzieller Ausgleich von Vorgriffsstunden nach der Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde06.02.2012
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildungv. 11. 10. 2007 (ABl. NRW. S. 655) *
Bezug: 1. § 4 Abs. 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG (BASS 11 – 11 Nr. 1) 2. Verordnung über den finanziellen Ausgleich von Vorgriffs¬stunden nach der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schul-finanzgesetz (Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffs-stunde) vom 8. Juni 2004 (BASS 11 – 11 Nr. 5)

 

I. Rückgabe der Vorgriffsstunden

Jeweils im elften Schuljahr nach dem Ende eines Schuljahres, in dem die Lehrerinnen oder Lehrer zur Leistung einer zusätzlichen Pflichtstunde ver­pflichtet waren, ermäßigt sich ihre individuelle Pflichtstundenzahl schritt­weise frühestens ab dem Schuljahr 2008/2009 für einen der Dauer der Leistung entsprechenden Zeitraum um eine Stunde.

1. Für die Ermäßigung ist das vom Landesamt für Besoldung und Ver­sorgung (LBV) gespeicherte Vorgriffsstunden-Guthaben, das den Lehrkräften im Rahmen des Angebots zur Flexibilisierung der Rückga­be der Vorgriffsstunden mit Schreiben vom 24. 7. 2007 (Az.: 226-2.02.02.02-52532/07) mitgeteilt wurde, maßgeblich. Lehrkräfte, die der Auffassung sind, hiervon abweichend Vorgriffsstunden geleistet zu haben und nicht bereits mit der Antragstellung zur Flexibilisierung eine Korrektur beantragt haben, sollen sich möglichst unverzüglich un­ter Beifügung von Ablichtungen der ihnen jeweils zum Ende des Schuljahres vom LBV ausgestellten Bescheinigungen über die im Schuljahr geleisteten Vorgriffsstunden an die Bezirksregierung wen­den. Korrekturen werden von den Bezirksregierungen in der Online-Anwendung VoRflex in den Feldern „Verfügbare Monatsstunden je Jahr“ und „Verteilung der Rückgabe“ vorgenommen.

 

2. Die Rückgabe der Vorgriffsstunden erfolgt unabhängig davon, ob die betroffenen Lehrkräfte vollzeit- oder teilzeitbeschäftigt sind, durch Er­mäßigung des wöchentlichen Unterrichtsdeputats um eine Stunde. Die Zahl der arbeits- und dienstrechtlich geschuldeten wöchentlichen Pflichtstunden und somit der Entgelt- und Besoldungsanspruch blei­ben unberührt.

 

Bei flexibilisierter Rückgabe der Vorgriffsstunden gilt Entsprechendes.

 

3. Sofern Lehrkräften Vorgriffsstunden nicht für die Dauer eines ganzen Schuljahres oder Schulhalbjahres zurück gewährt werden, stimmen sie mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter ab, in welchen Monaten ihr Unterrichtsdeputat um eine Stunde reduziert wird. Aus Gründen der Unterrichtsorganisation sollen die Vorgriffsstunden möglichst mo­natlich fortlaufend zurück gewährt werden.

 

II. Finanzieller Ausgleich von Vorgriffsstunden

Die Unmöglichkeit des Pflichtstundenausgleichs nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Aus­gleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde besteht nicht nur dann, wenn die Lehrkraft endgültig aus dem aktiven Schuldienst des Landes Nord­rhein-Westfalen ausgeschieden ist, sondern auch, wenn sie sich mit Rechtsgrund für einen vorübergehenden Zeitraum nicht im aktiven Schul­dienst befindet und von der Möglichkeit der Flexibilisierung keinen Ge­brauch gemacht hat.

Lehrkräften, die sich zum vorgesehenen Zeitraum der Rückgabe der Vor­griffstunden nicht im aktiven Schuldienst befinden (z. B. Beendigung des Beamtenverhältnisses oder der Tarifbeschäftigung, Wechsel des Dienst­herrn, vorzeitiger Ruhestand oder Verrentung, Abordnung oder Verset­zung in die Schulaufsicht, Freistellungsphase in der Altersteilzeit oder beim Sabbatjahr (jetzt: Jahresfreistellung), Tätigkeit im Auslandsschul­dienst) wird anstelle der jeweiligen Rückgabe der Vorgriffsstunde ein finan­zieller Ausgleich nach der Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde gewährt.

1. Der Anspruch auf finanziellen Ausgleich entsteht mit Eintritt des nach § 2 Abs. 1 Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde maßgebli­chen Ereignisses. Er ist fällig jeweils im elften Schuljahr nach dem En­de des Schuljahres, in dem die Lehrerin oder der Lehrer zur Leistung einer Vorgriffsstunde verpflichtet war. Hiervon abweichend richtet sich bei Flexibilisierung die Fälligkeit nach der genehmigten Rückgabe der Vorgriffsstunden.

 

2. Die Höhe der Ausgleichzahlung bestimmt sich nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütung, die für Beamtinnen und Beamte im Zeitpunkt des Entstehens des Ausgleichsanspruchs gelten. Dies gilt auch für ta­rifbeschäftigte Lehrkräfte.

 

2.1 Besteht im Schuljahr ein Anspruch auf Rückgabe von zwölf Monats­stunden wird ein finanzieller Ausgleich gemäß Nummer 2 für insge­samt 52 Mehrarbeits-Unterrichtsstunden gewährt. Pro Monat wird ein Zwölftel dieser Gesamtvergütung als Ausgleich gewährt. Besteht im Schuljahr nur ein Anspruch auf anteilige Rückgabe der Vorgriffsstunde wird die jährliche Gesamtvergütung auf der Basis von 52 Mehrarbeits-Unterrichtsstunden ins Verhältnis zur Zahl der geleisteten Monats­stunden gesetzt. Hiervon wird pro Monat ein Zwölftel als Ausgleich ge­währt.

 

2.2 Ausgleichszahlungen vor Beginn der Fälligkeit werden nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde er­bracht. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung werden für die Berechnung der Abzinsung alle in einem Schuljahr finanziell auszu­gleichenden Vorgriffsstunden auf den 1. Februar fällig gestellt. Die Be­rechnungen werden vom LBV vorgenommen.

 

3. Der Anspruch ist rechtzeitig vor Beginn des Fälligkeitszeitraumes bei der Bezirksregierung zu beantragen. Bei Beendigung des Beamten­verhältnisses oder der Tarifbeschäftigung, bei Wechsel des Dienstherrn1) und bei Zurruhesetzung oder Verrentung ist der Antrag bei der zuletzt zuständigen Bezirksregierung zu stellen. Mit dem An­trag ist anzugeben, ob mit Beginn der Ausgleichsphase die Leistung anteilig vor Eintritt der jeweiligen Fälligkeit gewährt werden soll. Die Leistung vor Fälligkeit kann nur für sämtliche auszugleichende Vor­griffsstunden beantragt werden.

 

3.1 Beantragt die Lehrkraft den finanziellen Ausgleich in monatlichen Ra­ten, soll die Schulaufsicht möglichst bis zum 1. Juni die Zahlbarma­chung beim LBV veranlassen. Dafür sind insbesondere anzugeben, die Anzahl der im maßgeblichen Schuljahr auszugleichenden Monats­stunden sowie der zum Zeitpunkt des Eintritts des Störfalls geltende Vergütungssatz je Mehrarbeitszeit-Unterrichtsstunde.

 

3.2

Bei Ausgleichszahlungen vor Beginn der Fälligkeit gemäß Nummer 2.2 sind dem LBV die Daten gemäß Nummer 3.1 für den gesamten auszugleichenden Zeitraum anzugeben.

 

III. Ersatzschulen

Die Regelung unter Abschnitt I. Nr. 2 und unter Abschnitt II. Nr. 1 und 2 die­ses Runderlasses gelten auch für Ersatzschulen entsprechend. Die Be­zirksregierungen werden gebeten, ihre Ersatzschulträger umgehend zu in­formieren.

*

Bereinigt. Eingearbeitet:

RdErl. v. 10. 7. 2009 (ABl. NRW. S. 418)

 

1)

Die Rückgabe von anteilig im Ersatzschuldienst bzw. im öffentlichen Schuldienst geleis-teten Vorgriffsstunden wurde mit Schulmail vom 27. August 2007 besonders geregelt und gilt nicht als Dienstherrenwechsel.

siehe BASS 11 – 11 Nr. 5.1



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