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Vertretungsunterricht im Rahmen des Programms „Flexible Mittel für Vertretungsunterricht“;Anwendungshinweise und Mittelverteilung06.02.2012
RdErl. d. Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung v. 20. 6. 2002 (ABl. NRW. 1 S. 269) *
1. Anwendungsbereich des Programms Die für den Vertretungsunterricht bereitgestellten Haushaltsmittel sollen dazu beitragen, den durch Abwesenheit von Lehrerinnen und Lehrern bedingten Unterrichtsausfall auf das unvermeidbare Maß zu beschränken.

So können im Umfang der zur Verfügung stehenden Mittel insbesondere Unterrichtsausfälle aufgefangen werden, die bedingt sind durch

 

–längerfristige Erkrankungen

 

–Mutterschutz

 

–Teilnahme an bzw. Planung und Leitung von Fortbildungsveranstal­tungen

 

–Erteilung von Hausunterricht (§ 21 Abs. 1 SchulG) und für Integrati­onshilfe

 

–sonstige Fälle des Ausscheidens im laufenden Schuljahr, in denen nicht anderweitig – wie  z. B. bei Erziehungsurlaub (Elternzeit) bis zu einem Jahr (s.

Nr. 5.2.) – die befristete Nachbesetzung zugelassen ist.

 2. Differenzierung nach Beschäftigungsarten

Für die Wahrnehmung befristet anfallenden Vertretungsunterrichts kommt eine Reihe von Personalmaßnahmen in Betracht, die unter Bewirtschaf­tungsgesichtspunkten in kostengünstige und teure Maßnahmen eingeteilt werden.

Zu den kostengünstigen Maßnahmen gehören

 

–Mehrarbeit und nebenamtlicher Unterricht

 

–Unterrichtserteilung durch Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsan­wärter.

 

Teure Maßnahmen sind

 

–der Abschluss von TV-L-Verträgen und

 

–die vorübergehende Aufstockung der Pflichtstundenzahl teilzeitbe­schäftigter

Lehrkräfte.

 

Da die Vergütung für die kostengünstigen Maßnahmen auf der Grundlage der Einzelstundenvergütung nach den Vergütungssätzen der Mehrarbeits­vergütung erfolgt (BASS 21 – 22 Nr. 22), sind diese nur etwa halb so teuer wie TV-L- oder Aufstockungsverträge. Auf der Basis der Einzelstundenver­gütung kann daher doppelt so viel Vertretungsunterricht abgedeckt werden wie durch die teuren Maßnahmen. Die im Rahmen des Konzeptes „Flexi­ble Mittel für Vertretungsunterricht“ zur Verfügung stehenden Mittel kön­nen damit um so effektiver zur Vermeidung von Unterrichtsausfällen ein­gesetzt werden, je intensiver von den kostengünstigen Maßnahmen Ge­brauch gemacht wird.

3. System der Mittelverteilung

Die Verteilung und Bewirtschaftung der für den Vertretungsunterricht zur Verfügung stehenden Mittel erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

 

3.1 Mittelzuweisung an die Bezirksregierungen

Die im Haushalt veranschlagten Mittel werden auf die Bezirksregie­rungen als die mittelbewirtschaftenden Behörden in Form von Stun­denkontingenten – getrennt nach Schulformen – im Verhältnis der Anzahl der zugewiesenen Lehrerstellen aufgeteilt.

Die Umrechnung der Haushaltsmittel in Unterrichtsstunden erfolgt auf der Basis der kostengünstigen Beschäftigungsverhältnisse.

Bei Inanspruchnahme der teuren Beschäftigungsarten verringert sich die Zahl der verfügbaren Unterrichtsstunden um die Hälfte. In der Stellendatei 806 wird dies in der Weise umgesetzt, dass bei den teuren Beschäftigungsarten zwar die volle Zahl der in jedem Einzel­fall vereinbarten Unterrichtsstunden in die Stellendatei eingegeben wird, dann aber programmgesteuert das Doppelte dieser Stunden­zahl verbucht wird.

3.2 Verteilung an Schulen und Schulämter

Die für den Vertretungsunterricht zugewiesenen Stundenkontingen­te werden auf die Schulen und Schulämter aufgeteilt; die Bezirksre­gierungen können einen Anteil als Reserve für besonders gravie­rende Unterrichtsausfälle zurückbehalten.

3.2.1 Verteilung an die Schulen, die den Bezirksregierungen unmittelbar zugeordnet sind

a)

Die den Bezirksregierungen unmittelbar nachgeordneten Schu­len erhalten durch Verfügung der Bezirksregierung für jedes Haushaltsjahr (1. 1. bis 31. 12.) ein pauschales Planungsbudget in Form von Vertretungsstunden je Lehrerstelle.

Das Gesamtstundenbudget der einzelnen Schule ergibt sich durch Multiplikation der zugewiesenen Vertretungsstunden mit der der Schule nach der Verordnung zu § 93 Abs. 2 Schulgesetz (BASS 11 – 11 Nr. 1) zustehenden Stellenzahl auf der Grundlage des Stichtags 15. 10. im laufenden Schuljahr (in den Amtlichen Schuldaten berechneter plus im Einzelfall anerkannter Stellen­bedarf).

Durch die Inanspruchnahme teurer Beschäftigungsarten redu­ziert sich die errechnete Stundenzahl um die Hälfte. Abrech­nungstechnisch wird dies in der Weise dargestellt, dass die in Anspruch genommenen Unterrichtsstunden mit dem Faktor 2 multipliziert werden.

Beispiel:  Die Schule hat einen Stellenbedarf von insgesamt 70 Stellen; das pauschale Planungsbudget sei 14 Stunden je Leh­rerstelle. Das Gesamtstundenbudget der Schule beträgt 70 x 14 = 980 Unterrichtsstunden. Beantragt die Schule bei der Bezirks­regierung Vertretungsmaßnahmen im Umfang von 200 Unter­richtsstunden auf der Basis teurer Beschäftigungsverhältnisse, werden die 200  Unterrichtsstunden mit dem Faktor 2 multipli­ziert, so dass sich das Gesamtstundenbudget um 400 Stunden auf 580 verringert.

Jede Schule berechnet das ihr zustehende Stundenbudget selbst. In Zweifelsfällen kann sie sich an die Bezirksregierung wenden. Diese kann, falls sie es zur Vermeidung von Berech­nungsunsicherheiten für zweckdienlich hält, jeder Schule zu Beginn des Schuljahres das Stundenbudget mitteilen.

 b)

Die einzelne Schule hat den Nachweis über die Inanspruch­nahme der Vertretungsstunden selbst zu führen. Sie darf Vertre­tungsmaßnahmen bei der Bezirksregierung im Umfang ihres Stundenbudgets beantragen. Innerhalb dieses Rahmens kann die Schule grundsätzlich selbst entscheiden, in welcher Beschäftigungsart und damit auch in welchem Umfang Vertre­tungsunterricht erteilt wird. Bei der Beantragung von Personal­maßnahmen bei der Bezirksregierung hat die Schule das ihr zustehende Stundenbudget sowie das ihr nach Inanspruch­nahme der beantragten Maßnahme verbleibende Stundenvolu­men mitzuteilen.

 c)

Im Bedarfsfall können Stundenkontingente zwischen den Schu­len – auch schulformübergreifend – im Einvernehmen mit den betroffenen Schulleitungen verlagert werden. Falls dies ohne Mitwirkung der Schulaufsicht geschieht, ist die Bezirksregierung hierüber zu informieren.

d)

Schulen, die zum Stichtag 15. 10. im laufenden Schuljahr gegenüber dem ihnen nach der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG zustehenden Stellenbedarf mit mehr als 5 % überbe­setzt waren, dürfen das Stundenbudget nur mit Zustimmung der Bezirksregierung in Anspruch nehmen. Sie kann die Vertre­tungsstunden anderen Schulen zuweisen, bei denen größerer Bedarf besteht.

3.2.2 Verteilung an die Schulämter

 a)

Für die Grundschulen, für die die Schulämter die Schulaufsicht ausüben, teilen die Bezirksregierungen den Schulämtern die für diese Schulformen zur Verfügung stehenden Stundenkontin­gente zur eigenen Bewirtschaftung zu.

 b)

Im Hinblick auf die in der Regel geringe Größe der Schulen ver­teilen die Schulämter die Unterrichtsstunden nicht pauschal auf die Schulen, sondern wie bisher nach Bedarf und Dringlichkeit. Dabei soll den Schulen mitgeteilt werden, dass sich durch die Entscheidung für teure Beschäftigungsarten die Anzahl der zur Verfügung stehenden Unterrichtsstunden halbiert.

c)

Die Schulämter können die ihnen zugewiesenen Stundenkontin­gente entsprechend den unterschiedlichen Bedarfslagen auch zwischen den Schulformen austauschen.

 4. Hinweise zur Personalbewirtschaftung

Durch das Verteilungssystem wird die Zuständigkeit der Bezirksregierun­gen bzw. Schulämter für die in Frage kommenden Personalmaßnahmen nicht berührt. Die Schulleitungen müssen daher den Vertretungsbedarf bei der jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörde anmelden. Die Berech­nung und Auszahlung der Vergütungen und Bezüge erfolgt zentral durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung.

Die Effektivität des Programms „Flexible Mittel für Vertretungsunterricht“ hängt entscheidend davon ab, dass

die Personalmaßnahmen zur Deckung des Vertretungsbedarfs mög­lichst kurzfristig durchgeführt werden und

 

durch Inanspruchnahme kostengünstiger Maßnahmen eine mög­lichst hohe Anzahl von Vertretungsstunden zur Verfügung steht.

 

Hierzu werden folgende Hinweise gegeben:

4.1. Die Schulen sollten die Beantragung von personellen Maßnahmen mit konkreten Personalvorschlägen verbinden. Die Schulleitungen können einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, geeignete Personen zu finden, die bereit sind, vorübergehend anfallenden Unterrichtsbe­darf abzudecken.

 

Kann der anfallende Vertretungsbedarf mit den vorhandenen Lehr­kräften der Schule oder benachbarter Schulen – insbesondere im Wege der Mehrarbeit oder des nebenamtlichen Unterrichts – nicht aufgefangen werden, bleibt nur die Möglichkeit, Lehrkräfte von au­ßerhalb zu gewinnen. Hierzu sollte jede Schule über eine Interessen­tenliste zur Erteilung von Vertretungsunterricht verfügen, in die mit ih­rem Einverständnis Personen aufgenommen werden, die für Vertre­tungsunterricht in Frage kommen. Zu denken ist dabei insbesondere an pensionierte Lehrkräfte, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsan­wärter sowie an andere geeignete, nebenberuflich tätige Personen, aber auch an beurlaubte und an arbeitslose Lehrkräfte.

 

Die Schulaufsichtsbehörde sollte die Personalvorschläge der Schu­len grundsätzlich akzeptieren, wenn im Einzelfall keine Gründe ge­gen die Eignung zum Unterrichten vorliegen.

 

4.2. Zur Vergrößerung des für den Vertretungsunterricht zur Verfügung stehenden Interessentenkreises werden die Schulaufsichtsbehörden und Schulen gebeten, sich vermehrt für eine Vertretungstätigkeit von pensionierten Lehrkräften einzusetzen.  duch Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sollten gezielt auf die Möglichkeit zur Erteilung von Vertretungsunterricht gegen Ver­gütung angesprochen werden.

 

4.3. Im Interesse einer effizienten Nutzung des Programms „Flexible Mit­tel für Vertretungsunterricht“ können auch fachlich ausgebildete Per­sonen ohne Lehramtsbefähigung im Rahmen des Vertretungsunter­richts beschäftigt werden, falls sie zur Unterrichtserteilung in der Lage sind. Das Vorhandensein voll ausgebildeter (arbeitsloser) Lehrkräfte mit der benötigten Fakultas schließt diese Möglichkeit nicht aus.

 

4.4. Während eines Urlaubs nach § 70 (arbeitsmarktpolitische Gründe) oder § 71 (familiäre Gründe) Landesbeamtengesetz besteht die Mög­lichkeit der zeitlich befristeten Beschäftigung im Rahmen des Vertre­tungsunterrichts. Die Beschäftigung während eines familienpoliti­schen Urlaubs oder des Erziehungsurlaubs (der Elternzeit) ist im Um­fang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl im Beamtenverhältnis möglich. Eine Vertretungstätigkeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl während eines Ur­laubs aus arbeitsmarktpolitischen Gründen erfolgt im Rahmen eines TV-L-Vertrages.

 

Bei einer Tätigkeit mit mehr als der Hälfte der regelmäßigen Pflicht­stundenzahl kann im Hinblick auf den geringeren Verwaltungsaufwand eine Unterbrechung der Beurlaubung und die Besoldung nach beam­tenrechtlichen Grundsätzen in Betracht kommen, wenn der Schulauf­sichtsbehörde eine besetzbare Planstelle zur Verfügung steht.

 

4.5. Personalanträge bzw. die Bekanntgabe von Entscheidungen über Personalmaßnahmen sollten telefonisch vorab oder per Telefax erfol­gen, um einen möglichst raschen Unterrichtseinsatz der Aushilfskräf­te zu gewährleisten.

 

4.6. Zur Beschleunigung des Mitbestimmungsverfahrens nach dem Lan­despersonalvertretungsgesetz empfehlen sich Absprachen mit den Personalvertretungen zur Verkürzung der Verfahrensdauer oder über pauschale Zustimmungen für bestimmte Personalmaßnahmen. Bei Einstellungen in befristete Arbeitsverhältnisse zur Sicherung eines unvorhersehbaren Vertretungsunterrichts bedarf es an Stelle der Be­teiligung des Personalrates der Zustimmung des Lehrerrates gemäß § 69  Abs. 3 Schulgesetz NRW (SchulG – BASS 1 – 1).

 

Bei der Erteilung von Mehrarbeit unterliegt nur die dienstlich angeord­nete Mehrarbeit, soweit sie vorauszusehen ist, der personalvertre­tungsrechtlichen Mitbestimmung. Die Genehmigung von (beantrag­ter) Mehrarbeit sowie die Mehrarbeit in nicht voraussehbaren Fällen sind dagegen nicht mitbestimmungspflichtig.

 5. Weitere Instrumente zur Organisation von Vertretungsunterricht

Da über das Programm „Flexible Mittel für Vertretungsunterricht“ nicht alle Unterrichtsausfälle aufgefangen werden können, ist es notwendig, dass konsequent alle sonstigen personal- und haushaltsrechtlichen Möglichkei­ten ausgeschöpft werden, um Unterrichtsausfall zu vermeiden.

 

5.1. Für kurzfristige Unterrichtsausfälle aus Krankheitsgründen bis zu vier Wochen besteht die Möglichkeit der sog. ad hoc-Mehrarbeit, für de­ren Genehmigung bzw. Anordnung die Schulleiterin oder der Schul­leiter zuständig ist und die haushaltsmäßig über den Besoldungstitel und nicht zu Lasten der Mittel aus „Flexible Mittel für Vertretungsun­terricht“ abgerechnet wird. Außerdem steht für den Bereich der Grundschule die Vertretungsreserve zur Verfügung. Darüber hinaus sind die Vetretungskapazitäten im Rahmen der zugewiesenen Stellen gegen Unterrichtsausfall zu nutzen.

 

5.2. Im Falle des Erziehungsurlaubs (der Elternzeit) von bis zu einem Jahr ist die Beschäftigung von Aushilfskräften zulässig, deren Finanzie­rung aus den vorübergehend nicht für die Zahlung von Dienstbezü­gen in Anspruch genommenen Stellen erfolgt (§ 6 Abs. 8 Haushalts­gesetz – HG).

 

5.3. Wenn der stundenplanmäßige Unterricht wegen Abwesenheit der zu Unterrichtenden nicht erteilt werden kann (z. B. Abgangsklassen, Schulfahrten, Berufspraktika) oder durch Abschlussprüfungen (z. B. Abiturprüfungen) vorzeitig endet, sollen die nicht erteilten Unterrichts­stunden insbesondere für Vertretungszwecke verwendet werden (§ 11 Abs. 4 Allgemeine Dienstordnung – ADO – BASS 21 – 02 Nr. 4).

 

5.4. Aus schulorganisatorischen Gründen kann die Zahl der wöchentli­chen Pflichtstunden einer Lehrkraft vorübergehend um bis zu sechs Unterrichtsstunden über- oder unterschritten werden. Die zusätzlich oder weniger erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalb des Schul­jahres, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr, auszugleichen; Nä­heres dazu siehe § 2 Abs. 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG.

 

5.5. Eine unterjährige Besetzung von im laufenden Schuljahr frei werden­den Stellen ist grundsätzlich möglich, soweit freie und besetzbare Stellen in der jeweiligen Schulform zur Verfügung stehen.

 

5.6. Zur Erteilung von Vertretungsunterricht ist auch die Möglichkeit der (Teil-)Abordnung gegeben,  die der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung unterliegt, wenn sie über das Ende eines Schuljahres andauert.

 

siehe BASS 11 – 11 Nr.   2.2



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