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Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation „Medien und Informationstechnologien in Erziehung, Unterricht und Bildung“06.02.2012
Vom 30. Oktober 1999 geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (SGV. NRW. 223)
Aufgrund des § 22 des Lehrerausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NRW. S. 564), geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386)*), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

 

§ 1

(1) Wer eine Erste Staatsprüfung für ein schulstufen- oder schulformbe-zogenes Lehramt abgelegt hat, kann die Zusatzqualifikation „Medien und Informationstechnologien in Erziehung, Unterricht und Bildung“ erwerben.

(2) Die Prüfung zum Erwerb der Zusatzqualifikation dient dem Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt, die erforderlich sind, um Medien in lerngerechter Wei­se zu gestalten, zu analysieren, zu nutzen und Projekte und Unterrichts­einheiten zur Medienerziehung/Informationstechnischen Grundbildung durchführen zu können. Im Rahmen des Studiums sollen differenzierte Kenntnisse in den Bereichen Allgemeine Medienkompetenz, Medien- didaktische Kompetenz und Kompetenz im Bereich Medienerziehung/In­formationstechnische Grundbildung erworben und sowohl unter dem Ge­sichtspunkt ihrer generellen Bedeutung für die Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen als auch im Hinblick auf den gesellschaftlichen Erzie­hungsauftrag von Schule betrachtet werden.

 § 2

(1) Zur Vorbereitung auf die Prüfung ist ein Studium im Umfang von etwa 30 Semesterwochenstunden in einem entsprechenden Studiengang an einer Universität gemäß § 1 Abs. 2 Universitätsgesetz (UG)1) erforderlich. An die Stelle des Präsenzstudiums können ein Fernstudiengang oder eine gleichwertige Vorbereitung durch Einrichtungen der Lehrerfortbildung tre­ten, die vom Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung2) für die Vorbereitung auf den Erwerb der Zusatzqualifikation als geeignet anerkannt worden sind.

(2) Die Vorbereitung auf die Prüfung soll sich auf die nachfolgend genann­ten Bereiche und die ihnen zugeordneten Teilgebiete erstrecken:

Bereich

Teilgebiet

Bereich A:

Allgemeine Medien­kompetenz

1 Theorien und Konzepte zu Grundlagen von Medien und Informationstechnologien

2  Auswahl und Nutzung von Medien und infor­mationstechnischen Systemen

3  Gestaltung und Produktion von Medien oder Software

4 Gesellschaftliche Relevanz von Medien für die Informationsvermittlung

5  Medienethik und -ästhetik

Bereich B:

Mediendidaktische Kompetenz

1  Grundlagen der Verwendung von Medien undInformationstechnologien in Lehr- und Lern­prozessen

2 Nutzung von Medien und Informationstech-nologien im fachlichen und überfachlichen Unterricht

3 Nutzung von Medien und Informationstech-nologien in der Jugend-, Sozial- und Kultur­arbeit

4  Analyse und Bewertung von Medienangebo­ten

5 Soziale und institutionelle Bedingungen der Medienproduktion

6  Medienerziehung und Werteorientierung

7  Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehr­angebots der Hochschule

Bereich C:

Kompetenz im Bereich Medienerziehung/ Informationstechni­sche Grundbildung

1 Erziehungs- und Bildungsauftrag im Bereich von Medien und Informationstechnologien

2  Medienerziehung/Informationstechnische Grundbildung im fachlichen und fächerüber­greifenden Unterricht

3  Medienerziehung/InformationstechnischeGrundbildung in der Jugend-, Sozial- und Kulturarbeit oder

4  Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehr­angebots der Hochschule

 

(3) Der Studienumfang je Teilgebiet umfasst zwei bis vier Semesterwo­chenstunden.

(4) Für die Zulassung  zur Prüfung ist der Nachweis der Teilnahme an einem Zusatzstudium oder an Lehrerfortbildungsveranstaltungen in sechs Teilge­bieten vorzulegen. Ein Teilgebiet ist vertieft zu studieren. Im Einzelnen sind folgende Nachweise vorzulegen: Bescheinigung über die erfolgreiche Teil­nahme an einer Einführungsveranstaltung, ein Leistungsnachweis aus dem Teilgebiet A 1, A 2 oder A 3 und aus B 1 oder C 1, ein qualifizierter Studien­nachweis aus dem Teilgebiet B 2, B 3 oder C 2 und der Nachweis über ein vierwöchiges Praktikum nach Maßgabe der Hochschule.

(5) Einer der Leistungsnachweise muss auf die selbständige Gestaltung bzw. Produktion eines Mediums bezogen sein. Dieser Leistungsnachweis kann im Rahmen einer Gruppenarbeit erbracht werden.

 § 3

Studien zur Vorbereitung auf die Prüfung werden in Studiengängen gemäß § 87 Abs. 3 UG3) oder durch Einrichtungen der Lehrerfortbildung durch- geführt. Geeignete Elemente des Studiums bis zur Ersten Staatsprüfung können auf Antrag angerechnet werden.

 § 4

Die Prüfung zum Erwerb der Zusatzqualifikation wird vor dem für den Stu­dienort zuständigen Staatlichen Prüfungsamt4) für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen abgelegt. Im Fall der Vorbereitung durch Einrich­tungen der Lehrerfortbildung bestimmt das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung2) das zuständige Prüfungs-amt4).

 § 5

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber richtet den Antrag auf Zulassung zur Prüfung an das zuständige Staatliche Prüfungsamt.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

 

1.beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Erste  Staatsprüfung für ein Lehramt;                                                                                                                                        

2.Nachweis der ordnungsgemäßen Vorbereitung auf die Prüfung gemäß § 2.

 

Der Nachweis wird geführt durch Leistungsnachweise und Teilnahme- bescheinigungen der Hochschule bzw. der Einrichtungen der Lehrerfortbil­dung.

(3) Im Antrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben: 

1.vier Teilgebiete, aus denen die Aufgaben für die Hausarbeit in Form einer eigenen Medienproduktion (Bearbeitungszeit zwei bis vier Wo­chen) und für die mündliche Prüfung entnommen werden;

 

2.welches Mitglied des Prüfungsamtes5) sie/er als Themenstellerin oder Themensteller für die Arbeit unter Aufsicht6)  vorschlägt; 

3.welches weitere Mitglied sie/er für die mündliche Prüfung vorschlägt. 

§ 6

(1) Die Prüfung setzt sich zusammen aus einer mündlichen Prüfung von 40 Minuten Dauer und einer im Rahmen einer begrenzten Vorbereitung er­stellten eigenen Medienproduktion. Thematisch bezieht sich die mündliche Prüfung – ausgehend vom selbstgestalteten Medienprodukt – auf drei der studierten Teilgebiete aus den Kompetenzbereichen A, B und C.

(2) Die Prüfung für die angestrebte Zusatzqualifikation ist jeweils auf das erworbene Lehramt zu beziehen.

 § 7

(1) Die für die Durchführung der Prüfung geltenden Bestimmungen der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) finden entsprechend Anwendung.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsleistungen mit mindes­tens „ausreichend“ bewertet worden sind. Aus den gleich zu gewichtenden Einzelbewertungen wird eine Gesamtnote unter Berücksichtigung einer Dezimalstelle errechnet. Es wird auf- oder abgerundet.

 § 8

Über die bestandene Prüfung stellt das Staatliche Prüfungsamt ein Zeug­nis nach dem Muster der Anlage 1 aus. Über eine nicht bestandene Prü­fung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 erstellt.

 § 9

(1) Auf die Prüfung werden auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers gleichwertige Prüfungsleistungen aus einer bestandenen Prüfung im Sin­ne von § 90 Abs. 1 UG7) oder einer Promotion angerechnet, sofern die Be­werberin oder der Bewerber die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 erfüllt und die Studien- und Prüfungsleistungen den Anforderungen des § 2 Abs. 2 bis 4 oder des § 7 Abs. 1 entsprechen.

(2) Eine Prüfung gemäß § 90 Abs. 1 UG7) oder eine Promotion, die in Stu­dium und Prüfung alle für die Prüfung erforderlichen Teile umfasst, kann als Prüfung anerkannt werden, sofern die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 erfüllt.

(3) Die Entscheidung zu Absatz 1 und 2 trifft das Staatliche Prüfungsamt4)für Erste Staatsprüfungen der Hochschule, an der die Prüfung abgelegt wurde. Es stellt ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 aus.

 § 10

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.8)

(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium überprüft die Wirk­samkeit dieser Verordnung und berichtet darüber dem für das Schulwesen zuständigen Ausschuss des Landtags spätestens zum 31. Dezember 2009.

*)

s. BASS 2002/2003   1 – 8 ü

1)

jetzt: § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz – HG in der Fassung vom 31. Oktober 2006 (SGV. NRW. 223)

2)

jetzt: Ministerium für Schule und Weiterbildung

3)

jetzt: § 88 Abs. 1 HG, aufgehoben durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Hochschulre­form v. 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752)

4)

jetzt: die zuständige Geschäftsstelle des Landesprüfungsamtes für Erste Staatsprüfun­gen für Lehrämter an Schulen NRW

5)

jetzt: Landesprüfungsamt

6)

gemeint ist statt „Arbeit unter Aufsicht“ die „eigene Medienproduktion“

7)

jetzt: § 63 Abs. 1 HG

8)

Datum des In-Kraft-Tretens der Verordnung in der ursprünglichen Fassung: 16. Dezem­ber 1999 (GV. NRW. S. 644)

 

siehe BASS 20 – 04 Nr. 16



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