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Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation „Bilinguales Lernen“09.03.2012
Vom 4. März 1999 geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (SGV. NRW. 223)
Aufgrund des § 22 des Lehrerausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NRW. S. 564)1) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

 Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation „Bilinguales Lernen“Vom 4. März 1999 geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (SGV. NRW. 223)

 

Aufgrund des § 22 des Lehrerausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NRW. S. 564)1) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

§ 1

(1) Wer eine Erste Staatsprüfung für ein schulstufen- oder schulformbezogenes Lehramt abgelegt hat, kann die Zusatzqualifikation „Bilinguales Lernen“ erwerben, sofern er über die entsprechende Fächerkombination Sprache/Sachfach verfügt.

(2) Die Prüfung zum Erwerb der Zusatzqualifikation dient dem Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die erforderlich sind, um Schülerinnen und Schüler in einem Sach-fach in einer Fremdsprache zu unterrichten. Im Rahmen des Studiums sollen differenzierte Sprachkompetenz, Kenntnisse über Prozesse des Spracherwerbs bei natürlicher und schulischer Bilingualität erworben und auch unter dem Gesichtspunkt interkulturellen Lernens betrachtet werden. Die Kenntnisse im Bereich der Didaktik, der Landeskunde, der Allgemei-nen und Vergleichenden Literaturwissenschaft sowie der Allgemeinen und Vergleichenden Sprachwissenschaft verfolgen wesentlich das Ziel, die Schülerinnen und Schüler zum Aufbau einer Doppelperspektive in Bezug auf die Geschichte, Kultur, Literatur des eigenen wie des Zielsprachen-lands zu befähigen und sowohl im Fremdsprachen- wie im Sachunterricht Parameter vergleichender Betrachtung und Analyse zu vermitteln.

§ 2

(1) Zur Vorbereitung auf die Prüfung ist ein Studium im Umfang von etwa 30 Semesterwochenstunden in einem entsprechenden Studiengang an einer Universität gemäß § 1 Abs. 2 UG2) erforderlich. An die Stelle des Studiums kann eine gleichwertige Vorbereitung durch Einrichtungen der Lehrerfortbildung treten, die vom Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung3) für die Vorbereitung auf den Erwerb der Zusatzqualifikation als geeignet anerkannt worden sind.

(2) Die Vorbereitung auf die Prüfung soll sich auf die nachfolgend genann-ten Bereiche und auf die ihnen zugeordneten Teilgebiete erstrecken: 

Bereich

Teilgebiet

A

Kontrastive Sprachwis­senschaft

Theorien und Modelle der Allgemeinen und Vergleichenden Sprachwissenschaft

 

 

Bilingualitäts-/Bilingualismusforschung

 

 

Theorie des Spracherwerbs

 

 

Natürlicher und schulischer Bilingualismus

 

 

Fachsprache: Diskursanalyse, Rezeptions-techniken

 

 

Weitere Teilgebiete nach Angebot der Hochschule

B

Allgemeine und Verglei-chende Literaturwissen-schaft





Theorien und Modelle der Komparatistik
Nationalliteratur/Weltliteratur
Translationstheorien und Modelle

Kanonbildung

Weitere Teilgebiete nach Angebot der Hochschule

C

Kontrastive Landeskunde

Vergleichende Kulturstudien

 

 

Sozialgeschichte/Politikgeschichte

 

 

Wissenschaftsmethodik

 

 

Interkulturelles Lernen

D

Didaktik

Konzepte und Modelle des bilingualen Ler-nens

 

 

Didaktik des bilingualen Unterrichts

 

 

Methoden, Lern- und Arbeitstechniken im bilingualen Unterricht

 

 

Materialentwicklung/Medien

 

 

Curriculum für bilinguales Lernen

 

 

Schulpraktische Studien im Fremdspra-chenunterricht und im Sachfachunterricht an bilingualen Schulen

 

 

Leistungs-/Lernerfolgsüberprüfung

E

Sprachpraxis

Sachfachbezogene Sprachkompetenz (English for Specific Purposes, Discours Spécifique)

 

 

Gesprächsformen

         

 

(3) Der Studienumfang je Teilgebiet beträgt zwei bis vier Semester-wochenstunden.

(4) Für die Zulassung zur Prüfung ist der Nachweis der Teilnahme an einem Zusatzstudium oder an Lehrerfortbildungsveranstaltungen in sechs Teilgebieten nach Maßgabe der Studienordnung der Hochschule erfor-derlich; obligatorisch ist ein vertieftes Studium im Teilgebiet D von mindestens sechs Semesterwochenstunden. Aus je einem Teilgebiet der Bereiche A, B und C ist ein Leistungsnachweis oder qualifizierter Studiennachweis vorzulegen.

(5) Die Zulassung zur Prüfung setzt die erfolgreiche Teilnahme an sprachpraktischen Übungen gemäß Absatz 2 Bereich E voraus. Die erfolgreiche Teilnahme an den sprachpraktischen Übungen wird nachgewiesen durch einen Leistungsnachweis, dem eine mit mindestens „ausreichend“ bewertete zweistündige schriftliche Arbeit unter Aufsicht zugrunde liegt.

 § 3

Studien zur Vorbereitung auf die Prüfung werden in Studiengängen gemäß § 87 Abs. 3 UG4) oder durch Einrichtungen der Lehrerfortbildung durchgeführt. Elemente des Studiums bis zur Ersten Staatsprüfung können auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers angerechnet werden. Im Rahmen der Zusatzstudien ist der Nachweis über Erfahrungen im bilingualen Schulfach zu erbringen. Dies kann z.B. durch ein Auslandsstudium oder ein Praktikum an einer Schule mit entsprechendem Angebot erfolgen.

§ 4

Die Prüfung zum Erwerb der Zusatzqualifikation wird vor dem für den Studienort zuständigen Staatlichen Prüfungsamt5) für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen abgelegt. Im Falle der Vorbereitung durch Einrichtungen der Lehrerfortbildung bestimmt das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung3) das zuständige Prüfungsamt.

§ 5

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber richtet den Antrag auf Zulassung zur Prüfung an das zuständige Staatliche Prüfungsamt.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt;

 

2.eventuell beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Zweite Staatsprü­fung für ein Lehramt;

 

3.Nachweis der ordnungsgemäßen Vorbereitung auf die Prüfung gemäß § 2. Der Nachweis kann geführt werden durch Teilnahmebescheinigun­gen und Leistungsnachweise der Hochschule sowie durch Teilnahme­bescheinigungen und Leistungsnachweise der Einrichtungen der Leh­rerfortbildung;

 

4.Leistungsnachweis über sachfachbezogene Sprachkenntnisse in der Sprache des Ziellandes gemäß § 2 Abs. 5;

 

5.Nachweis über schulpraktische Studien an einer Schule mit bilingualem Zweig bzw. an einer Schule im Zielland.

 

(3) In dem Antrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben:

 

1.vier Teilgebiete, aus denen die Aufgaben für die Arbeit unter Aufsicht und für die mündliche Prüfung entnommen werden;

 

2.welches Mitglied des Prüfungsamtes

6) sie oder er als Themenstellerin oder Themensteller für die Arbeit unter Aufsicht vorschlägt;

 

3.welches andere Mitglied des Prüfungsamtes sie oder er für die mündli­che Prüfung vorschlägt.

 § 6

(1) Die Prüfung setzt sich aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht und einer mündlichen Prüfung von 40 Minuten Dauer zusammen. Beide Prü-fungsteile sind in der Fremdsprache abzulegen.

(2) Die Prüfung für die angestrebte Zusatzqualifikation ist jeweils auf das erworbene Lehramt zu beziehen.

§ 7

(1) Die für die Durchführung der Prüfung geltenden Bestimmungen der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) finden entsprechende Anwendung.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsleistungen mit min-destens „ausreichend“ bewertet worden sind. Aus den gleich zu gewichtenden Einzelbewertungen wird eine Gesamtnote unter Berücksichtigung einer Dezimalstelle errechnet. Es wird auf- oder abgerundet.

§ 8

Über die bestandene Prüfung stellt das Prüfungsamt ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 aus. Über eine nicht bestandene Prüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt.

§ 9

(1) Auf die Prüfung werden auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers gleichwertige Prüfungsleistungen aus einer bestandenen Prüfung im Sinne von § 90 Abs. 1 UG7) oder einer Promotion angerechnet, sofern die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 erfüllt und die Studien- und Prüfungsleistungen den Anforderungen des § 2 Abs. 2 bis 4 und des § 7 Abs. 1 entsprechen.

(2) Eine Prüfung gemäß § 90 Abs. 1 UG7) oder eine Promotion, die in Studium und Prüfung alle für die Prüfung erforderlichen Teile umfasst, kann als Prüfung anerkannt werden, sofern die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 erfüllt.

 (3) Die Entscheidung zu Absatz 1 und 2 trifft das Staatliche Prüfungsamt

5)für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen der Hochschule, an der die Prüfung abgelegt wurde; es stellt ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 aus.

 § 10

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.8)

(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium überprüft die Wirk­samkeit dieser Verordnung und berichtet darüber dem für das Schulwesen zuständigen Ausschuss des Landtags spätestens zum 31. Dezember 2009.

1)

s. BASS 2002/2003  1 – 8 ü

2)

jetzt: § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz – HG in der Fassung vom 31. Oktober 2006 (SGV. NRW. 223)

3)

jetzt: Ministerium für Schule und Weiterbildung

4)

jetzt: § 88 Abs. 1 HG, aufgehoben durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Hochschulre­form v. 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752)

5)

jetzt: die zuständige Geschäftsstelle des Landesprüfungsamtes für Erste Staatsprüfun­gen für Lehrämter an Schulen NRW

6)

jetzt: Landesprüfungsamt

7)

jetzt: § 63 Abs. 1 HG

8)

Datum des In-Kraft-Tretens der Verordnung in der ursprünglichen Fassung: 11. Mai 1999 (GV. NRW. S. 133)

Siehe BASS 20 – 04 Nr. 15



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