§ 11 Grundschule (Bildungsauftrag, Unterrichtsorganisation, Übergang in die Sekundarstufe I)
§ 26 Schularten (weltanschauliche Gliederung der Grundschule)
§ 27 Bestimmung der Schulart von Grundschulen
§ 35 Beginn der Schulpflicht
§ 36 Vorschulische Beratung und Förderung
§ 37 Schulpflicht in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I
Aufgrund der §§ 52 und 65 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags verordnet:2)
§ 1 Aufnahme in die Grundschule
(1) Kinder, deren Schulpflicht am 1. August eines Jahres beginnt, werden von ihren Eltern bis spätestens zum 15. November des Vorjahres bei der gewünschten Grundschule angemeldet.
(2) Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich für diese Schulart gebildet hat (§ 46 Absatz 3 SchulG). Soweit Schuleinzugsbereiche gebildet wurden, werden bei einem Anmeldeüberhang zunächst die Kinder berücksichtigt, die im Schuleinzugsbereich für diese Schulart wohnen oder bei denen ein wichtiger Grund nach § 84 Absatz 1 SchulG vorliegt. Im Falle eines nach Anwendung von Satz 1 oder 2 verbleibenden Anmeldeüberhanges sind die Kriterien des Absatzes 3 für die Aufnahmeentscheidung heranzuziehen.
(3) Im Rahmen freier Kapazitäten nimmt die Schule auch andere Kinder auf. Bei einem Anmeldeüberhang führt die Schule ein Aufnahmeverfahren unter diesen Kindern durch. Dabei werden Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig berücksichtigt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter berücksichtigt Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien für die Aufnahmeentscheidung gemäß § 46 Abs. 2 SchulG heran:
1.Geschwisterkinder,
2.Schulwege,
3.Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule,
4.ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen,
5.ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache.
(4) Die schulärztliche Untersuchung zur Einschulung erstreckt sich auf den körperlichen Entwicklungsstand und die allgemeine, gesundheitlich bedingte Leistungsfähigkeit einschließlich der Sinnesorgane des Kindes.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert und berät die Eltern
1. vor der vorzeitigen Aufnahme eines Kindes in die Grundschule,
2 .vor der Verpflichtung eines Kindes zum Besuch eines vorschulischen Sprachförderkurses.
VV zu § 1
1.1 zu Abs. 1 Kinder im Sinne des § 35 Abs. 2 SchulG werden wie Kinder nach Absatz 1 in einem Aufnahmeverfahren nach den Absätzen 2 und 3 behandelt, wenn sie bis zum Stichtag 15. November angemeldet wurden.
Voraussetzung ist, dass die Schulleitung die Schulfähigkeit des Kindes unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens vor einer Entscheidung in einem Aufnahmeverfahren nach den Absätzen 2 und 3 feststellen kann. Kinder im Sinne des § 35 Abs. 2 SchulG, deren Schulfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt wird, können im Rahmen freier Kapazitäten aufgenommen werden.
1.2 zu Abs. 2
1.21 Der Schulträger informiert die Eltern über den Zeitraum für die Anmeldung zu den Grundschulen. Der Schulträger teilt den Eltern mit, dass ihnen die Wahl der Grundschule und der Schulart frei steht, an der das Kind in seiner Gemeinde eingeschult werden soll.
1.22 Der Schulträger fordert die Eltern auf, zusammen mit ihrem Kind zur Anmeldung zu gehen. Die Eltern melden ihr Kind an der Grundschule ihrer Wahl an, soweit nicht der Schulträger ein zentrales Anmeldeverfahren durchführt. Der Schulträger sorgt dafür, dass jedes Kind an nur einer Grundschule angemeldet werden kann. Melden die Eltern ihr Kind nicht an der nächstgelegenen Grundschule an, bittet sie die Grundschule, bei einem zentralen Anmeldeverfahren der Schulträger, auch eine weitere Grundschule als Zweitwunsch zu benennen. Die Bestimmung der nächstgelegenen Grundschule richtet sich nach § 7 der Schülerfahrkostenverordnung (BASS 11 – 04 Nr. 3.1).
1.23 Die Wahl der Schulart steht den Eltern zu Beginn eines Schuljahres frei (§ 26 Abs. 5 SchulG). In eine Bekenntnisschule darf ein Kind aufgenommen werden, wenn es entweder
a) dem entsprechenden Bekenntnis angehört oder
b) dem Bekenntnis nicht angehört, die Eltern (§ 123 SchulG) aber ausdrücklich übereinstimmend wünschen, dass es nach den Grundsätzen dieses Bekenntnisses unterrichtet und erzogen werden soll.
Im Ausnahmefall sind Kinder als Minderheit dann in eine Bekenntnisschule aufzunehmen, wenn eine öffentliche, ihrem Bekenntnis entsprechende Schule oder eine Gemeinschaftsschule auf dem Gebiet des Schulträgers nicht besteht oder nur bei Inkaufnahme eines unzumutbaren Schulweges erreichbar ist.
Bei einem Anmeldeüberhang an einer Bekenntnisschule haben Kinder, die dem Bekenntnis angehören, bei der Aufnahme einen Vorrang gegenüber den anderen Kindern.
1.24 Für den Gemeinsamen Unterricht benennt das Schulamt im Rahmen des Verfahrens nach der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF – BASS 13 – 41 Nr. 2.1) Grundschulen als Förderort, die dafür personell und sächlich ausgestattet sind. Die Bestimmungen über den Besuch von Vorbereitungsklassen für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte, insbesondere im Bereich der Sprachen (BASS 13 – 63 Nr. 3) bleiben unberührt.
1.25 Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule, soll die Aufnahmeentscheidung mit benachbarten Schulen aufeinander abgestimmt werden. Dazu sollen sich die Schulleitungen der beteiligten Schulen frühzeitig miteinander in Verbindung setzen. Das Schulamt soll unter Beteiligung des Schulträgers die Schulleitungen beraten und die Aufnahmeentscheidungen der Schulen koordinieren, damit möglichst viele Schülerinnen und Schüler die gewählte Schule besuchen können.
1.26 Schulanfängerinnen und Schulanfänger werden spätestens am zweiten Unterrichtstag des neuen Schuljahres eingeschult.
1.4 zu Abs. 4
1.41 Die untere Gesundheitsbehörde unterrichtet die Eltern rechtzeitig über den Termin der Untersuchung ihres Kindes. Sie bittet die Eltern, bei der Untersuchung anwesend zu sein, damit sie Fragen zum Gesundheitszustand ihres Kindes beantworten und unmittelbar von der Schulärztin oder dem Schularzt über Untersuchungsergebnisse informiert werden können.
1.42 Die untere Gesundheitsbehörde leitet das schulärztliche Gutachten der Leitung der Grundschule, an der die Eltern ihr Kind angemeldet haben, zu. Empfiehlt die untere Gesundheitsbehörde, ein Kind aus erheblichen gesundheitlichen Gründen (§ 35 Abs. 3 SchulG) vom Schulbesuch zurückzustellen, erläutert sie die Gründe in ihrem Gutachten. Die Weitergabe schulärztlicher Einzelinformationen an die Schulleitung ist nur dann gerechtfertigt, wenn deren Kenntnis für die spätere Förderung des Kindes erforderlich ist; das Einverständnis der Eltern hierzu ist anzustreben.
Die Schule bewahrt das schulärztliche Gutachten getrennt vom Schülerstammblatt und verschlossen auf. Schulärztliche Einzelinformationen über den Gesundheitszustand sind nicht zur automatisierten Datenverarbeitung zugelassen (§ 4 Abs. 5 i. V. mit Anlage 2der VO-DV I – BASS 10 – 44 Nr. 2.1).
1.5 zu Abs. 5
1.51 Ergeben sich beim Anmeldegespräch der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft mit dem Kind, das nicht an dem Sprachstandsfeststellungsverfahren zwei Jahre vor der Einschulung teilgenommen hat, Anhaltspunkte dafür, dass es die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht, stellt die Schule seinen Sprachstand in einem standardisierten Verfahren fest.
1.52 Ergibt bei der Anmeldung ein Gespräch der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft mit dem Kind Anhaltspunkte dafür, dass es die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht, stellt die Schule seinen Sprachstand in einem standardisierten Verfahren fest. Dafür wählt sie eines der Verfahren aus, die das Ministerium empfiehlt. Die Teilnahme des Kindes an dem Verfahren ist verbindlich.
1.53 Vor der Entscheidung über die Teilnahme des Kindes an einem vorschulischen Sprachkurs (§ 36 Abs. 3 SchulG) gibt die Schule den Eltern die Gelegenheit, sich zum Ergebnis der Sprachstandsfeststellung zu äußern.
1.54 Die Schule teilt den Eltern die Entscheidung über die verpflichtende Teilnahme an einem vorschulischen Sprachförderkurs schriftlich mit und begründet sie.
1.55 Ein Kind, das eine Tageseinrichtung für Kinder besucht und dort an einer Maßnahme zur Sprachförderung in Deutsch teilnimmt, wird nicht zur Teilnahme an einem vorschulischen Sprachförderkurs verpflichtet.
1.56 Ein Kind kann auf Wunsch der Eltern in einen vorschulischen Sprachkurs aufgenommen werden, wenn genügend Teilnehmerplätze frei sind.
1.57 Kosten für Lernmittel und Fahrkosten bei der Teilnahme an einem vorschulischen Sprachkurs tragen die Eltern.
§ 2 Dauer des Besuchs der Grundschule
(1) Der Besuch der Grundschule dauert in der Regel vier Jahre. Diese Regeldauer soll um nicht mehr als ein Jahr überschritten werden.
(2) Der Besuch der Schuleingangsphase ist auf drei Jahre begrenzt. Der Besuch im dritten Jahr wird nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.
VV zu § 2
2.2 zu Abs. 2 Die Schule stellt sicher, dass jede Schülerin und jeder Schüler – unabhängig von der Verweildauer – die Schuleingangsphase im vertrauten Lernumfeld durchlaufen kann.
§ 3 Unterricht, Stundentafel
(1) Für den Unterricht gelten die Stundentafel (Anlage) sowie die Unterrichtsvorgaben (§ 29 SchulG) des Ministeriums. Er ist fächerübergreifend auszurichten. Eine Unterrichtsstunde nach der Stundentafel wird mit 45 Minuten berechnet.
(2) Der Förderunterricht soll allen Schülerinnen und Schülern zugute kommen. Er trägt dazu bei, dass auch bei Lernschwierigkeiten die grundlegenden Ziele erreicht werden. Er unterstützt besondere Fähigkeiten und Interessen.
(3) Für den Gemeinsamen Unterricht gilt § 37 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF).
(4) Schülerinnen und Schülern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, wird muttersprachlicher Unterricht angeboten, sofern entsprechender Unterricht zugelassen ist und die personellen Voraussetzungen vorliegen.
VV zu § 3
3.1 zu Abs. 1
3.11 Die Stundentafel gibt die Stundenanteile vor, die für die Fächergruppen und einzelne Fächer vorgesehen sind. Die zeitliche Aufteilung berücksichtigt die verbindlich festgelegten Aufgabenschwerpunkte der Lehrpläne sowie die Lernmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler.
Die Stundentafel legt die Anzahl der Wochenstunden in den Fächern und Fächergruppen fest. Sie gibt eine für das ganze Schuljahr geltende Leitlinie zur Aufteilung der Gesamtstundenzahl an und gibt daher Gestaltungsfreiheit.
3.12 Die in den Lehrplänen für die Fächer Katholische Religionslehre und Evangelische Religionslehre in den Klassen 3 und 4 vorgesehenen Seelsorgestunde und evangelische Kontaktstunde sind außerunterrichtliche Veranstaltungen. Die Schulen sollen sich mit den für sie in Betracht kommenden Kirchengemeinden in Verbindung setzen und ihre Bereitschaft zur Einführung dieser Stunden deutlich machen. Eines Beschlusses der Schulkonferenz gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 6 SchulG bedarf es nicht. Die Aufsicht während dieser Stunden obliegt der Schule. Sie wird von der oder dem von der jeweiligen Kirche Beauftragten wahrgenommen. Wird die Stunde an einem anderen Ort als der Schule durchgeführt, gilt für die Aufsicht auf dem Unterrichtsweg sowie an dem anderen Ort Entsprechendes. Die Teilnahme an der Seelsorgestunde oder der evangelischen Kontaktstunde ist – unabhängig von der Teilnahme am Religionsunterricht – freiwillig. Sie wird nicht im Zeugnis vermerkt. Einmal angemeldete Kinder sollten jedoch (bis zu einer Abmeldung) kontinuierlich an den Stunden teilnehmen. Die Beauftragten der Kirchen, die die Stunde erteilen, können an den Sitzungen der jeweiligen Fachkonferenz teilnehmen. Absprachen mit den Religionslehrerinnen und Religionslehrern dienen der wechselseitigen Information.
3.4 zu Abs. 4
3.41 Muttersprachlicher Unterricht wird in den vom Ministerium zugelassenen Sprachen für Schülerinnen und Schüler einer oder mehrerer Schulen erteilt. Die Eltern sind rechtzeitig über das Sprachangebot zu informieren.
3.42 Das wöchentliche Regelangebot kann bis auf drei Wochenstunden gekürzt werden, wenn aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen Lerngruppen mit weniger als 15 Schülerinnen und Schülern gebildet werden müssen oder personelle Gründe es erfordern.
3.43 Am Unterricht können Schülerinnen und Schüler, die die sprachlichen Voraussetzungen erfüllen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit teilnehmen. Die Schülerinnen und Schüler werden nicht getrennt nach Herkunftsländern unterrichtet.
3.44 Für die Teilnahme am muttersprachlichen Unterricht gilt im Übrigen Nr. 5 des Runderlasses „Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte, insbesondere im Bereich der Sprachen“ (BASS 13 – 63 Nr. 3).
§ 4 Individuelle Förderung, Lernstudio
(1) Schülerinnen und Schüler werden durch die Grundschule individuell gefördert. Dies gilt vor allem für Kinder, die besonderer Unterstützung bedürfen, um erfolgreich im Unterricht mitarbeiten zu können. Das schulische Förderkonzept kann Maßnahmen der äußeren wie der inneren Differenzierung sowie zusätzliche Förderangebote umfassen.
(2) Sofern die Förderung in äußerer Differenzierung (Lernstudio) an die Stelle des nach der Stundentafel vorgesehenen Unterrichts tritt, erstreckt sie sich auf höchstens die Hälfte der wöchentlichen Unterrichtszeit und bedarf des vorherigen Einverständnisses der Eltern. Während der übrigen Zeit nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht ihrer oder seiner Klasse teil.
VV zu § 44.1 zu Abs. 1
4.11 Jede Grundschule erarbeitet ein schulisches Förderkonzept. Das Förderkonzept für die Schuleingangsphase kann sich von dem für die Klassen 3 und 4 unterscheiden.
4.12 Das schuleigene Förderkonzept soll Aussagen enthalten:
zur Lernstandsdiagnostik,
zur Förderplanung,
zu den Anforderungen an die Unterrichtsorganisation.
4.13 Über die Grundstellen hinaus weist die untere Schulaufsichtsbehörde im Rahmen des Landeshaushalts Schulen mit schwierigem sozialen Umfeld und Schulen mit einem hohen Anteil von Kindern mit besonderem Förderbedarf zusätzliches Personal (Lehrerinnen und Lehrer, sozialpädagogische Fachkräfte) zu.
4.2 zu Abs. 2
4.21 Bei der Förderung in äußerer Differenzierung (Lernstudio) an Stelle des nach der Stundentafel vorgesehenen Unterrichts hält die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer für jedes Kind, das daran teilnimmt, Art, Dauer und Umfang in einem individuellen Förderplan fest. Der Förderunterricht gemäß § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
4.22 Die Schule holt das schriftliche Einverständnis der Eltern ein.
4.23 Ziel der Förderung im Lernstudio ist die erfolgreiche Teilnahme eines Kindes am gesamten Unterricht seiner Klasse. Deshalb dauert die Förderung in der Regel weniger als ein Schuljahr.
§ 5 Leistungsbewertung
(1) Zur Feststellung des individuellen Lernfortschritts sind nach Maßgabe der Lehrpläne kurze schriftliche Übungen zulässig. Schriftliche Arbeiten werden in den Klassen 3 und 4 in den Fächern Mathematik und Deutsch, ab dem Schuljahr 2010/2011 in der Klasse 3 und ab dem Schuljahr 2011/2012 in der Klasse 4 auch im Fach Englisch geschrieben.
(2) In der Schuleingangsphase werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler ohne Noten bewertet, in den Klassen 3 und 4 mit Noten. Im Übrigen soll die Lehrerin oder der Lehrer eine Schülerin oder einen Schüler vor der Versetzung in die Klasse 3 an die Leistungsbewertung mit Noten heranführen.
VV zu § 5
5.1 zu Abs. 1
Leistungsüberprüfungen im Fach Englisch basieren in erster Linie auf mündlichen, aber auch auf schriftlichen Verfahren. Schriftliche Arbeiten im Fach Englisch sind in Anzahl, Form und Inhalt der – gegenüber den Fächern Deutsch und Mathematik – geringeren Wochenstundenzahl anzupassen. Sie werden nicht benotet.
5.2 zu Abs. 2
5.21 Grundlage der Leistungsbewertung sind § 48 SchulG und die Unterrichtsvorgaben (§ 29 SchulG). Werden Noten erteilt, sollen sie durch förderliche, ermutigende und beratende Hinweise zum sinnvollen Weiterlernen ergänzt werden.
5.22 Um Schülerinnen und Schüler in den Monaten vor der Versetzung in die Klasse 3 an Noten heranzuführen, kann die stets erforderliche Leistungsbewertung ohne Noten durch Ziffernnoten ergänzt werden. Dies kann individuell zu unterschiedlichen Zeitpunkten geschehen und auf einzelne erbrachte Leistungen beschränkt werden.
§ 6 Zeugnisse
(1) In der Schuleingangsphase erhalten die Schülerinnen und Schüler Zeugnisse jeweils zum Ende des Schuljahres, in den Klassen 3 und 4 zum Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres.
(2) Die Zeugnisse beschreiben in der Schuleingangsphase die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern.
(3) Das Versetzungszeugnis in die Klasse 3 und das Halbjahreszeugnis der Klasse 3 enthalten eine Beschreibung gemäß Absatz 2 sowie Noten für die Fächer.
(4) Das Versetzungszeugnis in die Klasse 4 und die Zeugnisse der Klasse 4 enthalten Noten für die Fächer. Das Versetzungszeugnis in die Klasse 4 enthält darüber hinaus eine Beschreibung der Lernentwicklung und des Leistungsstandes in den Fächern.
(5) Alle Zeugnisse enthalten außerdem die nach § 49 Absatz 2 und 3 SchulG erforderlichen Angaben.
VV zu § 6
6.1 zu Abs. 1
6.11 Alle Schülerinnen und Schüler erhalten Zeugnisse in deutscher Sprache mit den in der Anlage festgelegten Angaben.
6.12 Aussagen zu Deutsch als Zweitsprache und zum muttersprachlichen Unterricht sind unter "Bemerkungen" einzutragen.
6.13 Die Zeugnisse der Kinder von beruflich Reisenden werden von der jeweiligen Stammschule unter Verwendung der Eintragungen im Schultagebuch und ergänzender Berichte der Stützpunktschulen ausgestellt.
6.14 Für Zeugnisse gilt außerdem § 49 SchulG. Sie werden im Laufe der letzten Unterrichtswoche ausgegeben. Die Eltern erhalten hierbei die Gelegenheit zu einem Gespräch mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, an dem auch die Schülerin oder der Schüler teilnehmen kann.
6.15 Den Schulen wird empfohlen, in Klasse 3 einen der Sprechtage (§ 8 Abs. 3 ADO – BASS 21 – 02 Nr. 4) zum Ende des ersten Schulhalbjahres durchzuführen
6.5 zu Abs. 5
Rückmeldungen zum Arbeits- und Sozialverhalten der Kinder an die Eltern sind eine wesentliche Grundlage der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft in der Grundschule. Es wird empfohlen, in allen Zeugnissen Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten aufzunehmen.
§ 7 Versetzung
(1) Die Schülerinnen und Schüler gehen ohne Versetzung vom ersten Schulbesuchsjahr in das zweite Schulbesuchsjahr über. Der Übergang in die Klassen 3, 4 und 5 beruht auf einer Versetzung. Im Schuljahr 2006/07 sind die Leistungen im Fach Englisch nicht versetzungswirksam.
(2) Die Grundschule hat ihren Unterricht so zu gestalten, dass die Versetzung der Regelfall ist. Schülerinnen und Schüler, deren Versetzung gefährdet ist, erhalten zum Ende des Schulhalbjahres eine individuelle Lern- und Förderempfehlung. Erkannte Lern- und Leistungsdefizite sollen durch entsprechende Förderung bis zur Versetzungsentscheidung unter Einbeziehung der Eltern behoben werden.
(3) Die Versetzungskonferenz beschließt nach Anhörung der Eltern oder auf deren Antrag,
1. eine Schülerin oder einen Schüler vom ersten Schulbesuchsjahr in die Klasse 3 zu versetzen, wenn sie oder er dafür geeignet ist,
2. dass eine Schülerin oder ein Schüler ein drittes Jahr in der Schuleingangsphase verbleibt, wenn sie oder er noch nicht für die Klasse 3 geeignet ist.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler wird in die Klassen 3, 4 und 5 versetzt, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Sie oder er wird auch dann versetzt, wenn auf Grund der Gesamtentwicklung zu erwarten ist, dass in der nächst höheren Klasse eine hinreichende Förderung und eine erfolgreiche Mitarbeit möglich sind. Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt worden sind, erhalten zum Ende des Schuljahres ebenfalls eine individuelle Lern- und Förderempfehlung.
(5) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern im Verlauf des Schuljahres von der Klasse 3 in die Schuleingangsphase, von der Klasse 4 in die Klasse 3 zurücktreten, wenn sie oder er in der bisherigen Klasse nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann. Darüber entscheidet die Versetzungskonferenz. Zum nächsten Versetzungstermin wird eine Versetzung nicht erneut ausgesprochen.
VV zu § 7
7.2 zu Abs. 2
Lern- und Förderempfehlungen (§ 50 Abs. 3 SchulG) werden erstmals zum Halbjahr des zweiten Schulbesuchsjahres erteilt.
Die Lern- und Förderempfehlung richtet sich an die Eltern, die Schülerin oder den Schüler und an die Schule selbst. Sie wird schriftlich erteilt und ist nicht Bestandteil eines Zeugnisses. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer erläutert sie bei Bedarf mündlich.
Lern- und Förderempfehlungen beschreiben die Minderleistungen und zeigen Wege auf, diese zu beheben. Hierzu können Vereinbarungen der Schule mit den Schülerinnen und Schülern und ihren Eltern gehören.
Außerdem sind die Eltern in Anlehnung an § 50 Abs. 4 SchulG in der Regel 10 Wochen vor dem Versetzungstermin schriftlich zu informieren, wenn die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet ist.
7.4 zu Abs. 4
7.41 Die Schule berücksichtigt positive Leistungen im muttersprachlichen Unterricht (einschließlich Islamkunde in der Muttersprache) im Rahmen der Gesamtentwicklung einer Schülerin oder eines Schülers. Die Lehrkraft für den muttersprachlichen Unterricht erhält die Gelegenheit, sich zu äußern.
7.42 Das Versetzungsverfahren richtet sich nach § 50 SchulG.
7.43 Neben der Versetzung vom ersten Schulbesuchsjahr in die Klasse 3 gemäß Absatz 3 Nr. 1 sind Vorversetzungen (§ 50 Abs. 1 Satz 2 SchulG) nach dem zweiten Schulbesuchsjahr in die Klasse 4 und von der Klasse 3 in die Klasse 5 möglich.
Bei einer Vorversetzung von der Klasse 3 in die Klasse 5 bedarf es keiner Schulformempfehlung.
7.5 zu Abs. 5
Der Rücktritt ist der Nichtversetzung vorzuziehen. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer berät die Eltern mit diesem Ziel. Auf Antrag der Eltern entscheidet die Versetzungskonferenz der abgebenden Klasse.
Ein Kind, das drei Jahre die Schuleingangsphase besucht hat, kann nicht aus der Klasse 3 in die Schuleingangsphase zurücktreten.
§ 8Übergang
(1) Im ersten Schulhalbjahr der Klasse 4 informiert die Grundschule über die Bildungsgänge in den weiterführenden Schulen der Se-kundarstufe I und das örtliche Schulangebot.
(2) Anschließend berät die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer mit den Eltern in einem persönlichen Gespräch über die weitere schulische Förderung des Kindes.
(3) Die Empfehlung für die Schulform gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG ist Teil des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4. Darin wird die Schulform Hauptschule, Realschule oder Gymnasium benannt, für die das Kind nach Auffassung der Grundschule geeignet ist, daneben auch die Gesamtschule. Ist ein Kind nach Auffassung der Grundschule für eine weitere Schulform mit Einschränkungen geeignet, wird auch diese mit dem genannten Zusatz benannt. Die Empfehlung ist zu begründen. Über die Empfehlung und deren Begründung entscheidet die Klassenkonferenz als Versetzungskonferenz.
(4) Die Eltern melden die Schülerin oder den Schüler unter Vorlage des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4 an einer Schule der von ihnen gewählten Schulform an. Diese Schule unterrichtet die Grundschule über die Anmeldung.
VV zu § 8
8.2 zu Abs. 2
Die Ergebnisse des Gesprächs sind in einem Vermerk festzuhalten.
§ 9 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.2)
(2) gegenstandslos
(3) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium unterrichtet die Landesregierung bis zum 31. Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.
*
Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 15. 9. 2006/2. 10. 2006 (ABl. NRW. S. 407); RdErl. v. 19. 3. 2007 (ABl. NRW. S. 209)
RdErl. v. 20. 6. 2008 (ABl. NRW. S. 349); RdErl. v. 15. 11. 2008 (ABl. NRW. S. 572)
RdErl. v. 12. 7. 2011 (ABl. NRW. 8/11)
1)
Der Text der Rechtsverordnung ist halbfett gedruckt. Hinter den Paragraphen der RechtsVO sind jeweils unmittelbar die entsprechenden Verwaltungsvorschriften (in Normalschrift) abgedruckt. Die Verwaltungsvorschriften beziehen sich entweder auf den gesamten Paragraphen oder auf einzelne Absätze. Die Absätze sind in der RechtsVO durch Einklammern einer Zahl, z. B. (1), gekennzeichnet.
2)
Das Datum und die Ermächtigungsgrundlage beziehen sich auf die Verordnung in der ursprünglichen Fassung. Die vorliegende Fassung ist am 26. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365) in Kraft getreten.
Anlage zur Verordnung
über den Bildungsgang in der Grundschule
(Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS)
Stundentafel
|
Gesamtunterrichtszeit
in Wochenstunden für die
|
|
Schuleingangsphase
|
Klasse 3
25-26
|
Klasse 4
26-27
|
|
1. Jahr: 21-22
|
2. Jahr: 22-23
|
davon
Deutsch, Sachunterricht,
Mathematik, Förderunterricht
Kunst, Musik
Englisch
Religionslehre
Sport
|
12
3-4
21)
2
3
|
14-15
4
2
2
3
|
15-16
4
2
2
3
|
|
|
|
|
|
|
|
Der Unterricht ermöglicht während des gesamten Bildungsgangs die Begegnung mit Sprachen.
1)
Beginnend im 2. Halbjahr des 1. Jahres
Zusätzlich:
Muttersprachlicher Unterricht im Umfang von in der Regel 5 Wochenstunden
Anmerkung:
Von der für die einzelnen Fächer oder Fächergruppen angegebenen Anzahl der Schülerwochenstunden kann die Schule in begründeten Fällen geringfügig abweichen.
Anlage
(zu Nr. 6.1 VVzAO-GS)
Die Zeugnisse enthalten folgende Angaben:
–Name und amtliche Bezeichnung der Schule
–Name und Geburtsdatum des Kindes, Schulbesuchsjahr in der Schuleingangsphase oder besuchte Klasse, Schuljahr
–Entschuldigt und unentschuldigt versäumte Stunden
In der Schuleingangsphase:
–Aussagen über die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern
–Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten (gemäß Beschluss Schulkonferenz nach § 49 Abs. 2 SchulG)
–Vermerk über den Verbleib in der Schuleingangsphase oder Versetzungsvermerk in die Klasse 3 (beim Versetzungszeugnis)
–Im Versetzungszeugnis in die Klasse 3: zusätzlich Noten in den Fächern der Stundentafel; im Fach Deutsch neben der Gesamtnote Noten in Sprachgebrauch, Lesen und Rechtschreiben
–die Definitionen der Notenstufen für die Bewertung in den Fächern
In Klasse 3:
–Aussagen über die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern
–Noten in den Fächern der Stundentafel; im Fach Deutsch neben der Gesamtnote Noten in Sprachgebrauch, Lesen und Rechtschreiben
–Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten (gemäß Beschluss Schulkonferenz nach § 49 Abs. 2 SchulG)
–die Definitionen der Notenstufen für die Bewertung in den Fächern
Am Ende der Klasse 3 zusätzlich:
–Versetzungsvermerk
In Klasse 4:
–Noten in den Fächern der Stundentafel; im Fach Deutsch neben der Gesamtnote Noten in Sprachgebrauch, Lesen und Rechtschreiben
–Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten (gemäß Beschluss Schulkonferenz nach § 49 Abs. 2 SchulG)
–Definitionen der Notenstufen für die Bewertung in den Fächern
Am Ende der Klasse 4 zusätzlich
–Versetzungsvermerk
–Im Halbjahreszeugnis eine begründete Schulformempfehlung, die wie folgt gestaltet ist:
Die Klassenkonferenz hat am _________ beschlossen, dass _________________
Name des Kindes
auf der Grundlage des Leistungsstands, der Lernentwicklung und der Fähigkeiten sowie des Arbeits- und Sozialverhaltens für den Besuch
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*) der Hauptschule
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|
|
*) der Realschule
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*) des Gymnasiums
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und der Gesamtschule
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geeignet ist.
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Für den Besuch
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**) der Realschule
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**) des Gymnasiums
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ist sie/er mit Einschränkungen geeignet.
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Begründung für die Empfehlung für die weitere Schullaufbahn:
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__________________________________________________________________
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__________________________________________________________________
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__________________________________________________________________
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__________________________________________________________________
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__________________________________________________________________
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__________________________________________________________________
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__________________________________________________________________
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__________________________________________________________________
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___________
|
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*)
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Hier ist nur eine der Schulformen Hauptschule, Realschule oder Gymnasium anzukreuzen.
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**)
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Hier ist nur im Fall des § 8 Absatz 3 Satz 3 AO-GS eine der Schulformen Realschule oder Gymnasium anzukreuzen. Ansonsten ist dieser Abschnitt durchzustreichen. Die Schulformempfehlung sieht vor, dass Nichtzutreffendes zu streichen und Zutreffendes anzukreuzen ist. Die Schulen können auch Formulare verwenden, die es ermöglichen, dass die Schulformempfehlung nur die jeweils zutreffenden Angaben enthält. Dies gilt insbesondere für Schulen, die Textverarbeitungssysteme einsetzen.
|
Sowie in allen Klassen:
–Bemerkungen:
–Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischer Förderung im Gemeinsamen Unterricht enthält das Zeugnis gemäß § 37 Absatz 3 AO-SF folgenden Vermerk:
„(Name des Kindes) wurde im Gemeinsamen Unterricht im Förderschwerpunkt ................... sonderpädagogisch gefördert.“
–u. a. Begründung der für die Schullaufbahn bedeutsamen Maßnahmen wie z. B. Wiederholung, Rücktritt, Vorversetzung,
–Angaben zum Beispiel zu Deutsch als Zweitsprache, Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und Wettbewerben
–Angaben zu muttersprachlichem Unterricht
–Angaben zum außerunterrichtlichen Engagement in der Schule, sofern solche Angaben aufgenommen werden sollen
–Datum des Konferenzbeschlusses
Ort und Datum der Ausstellung des Zeugnisses
–Unterschrift der Schulleiterin oder des Schulleiters oder der Vertretung und der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers
–Dienstsiegel
–Bestätigung der Kenntnisnahme durch die Eltern
–bei Zeugnissen am Ende des Schuljahres: Wiederbeginn des Unterrichts (Datum und Uhrzeit)
–Rechtsbehelfsbelehrung
siehe BASS 13 – 11 Nr. 1.2