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Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung112.03.2012
RdErl. d. Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschungv. 28. 2. 2002 (ABl. NRW. 1 S. 140)
Aufgrund des § 104 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 746)2), und des § 10 a der Laufbahnverordnung (LVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995 (GV. NRW. 1996 S. 1, S. 110), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. April 2000 (GV. NRW. S. 380)3), werden folgende Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten (BRL) erlassen: 1. Ziel der dienstlichen Beurteilung

Die Leistungen der Beamtinnen und Beamten sollen abgestuft und unter­einander vergleichbar bewertet werden. Außerdem gilt es, ein Bild der Befähigung und Eignung zu gewinnen. Beurteilungen sollen es dem Dienstherrn ermöglichen, seine Entscheidung über die Verwendung von Beamtinnen und Beamten und über ihr dienstliches Fortkommen, insbe­sondere über eine Beförderung, am Grundsatz der Bestenauslese auszu­richten. Sie erfordern daher von den Vorgesetzten Verantwortungsbe­wusstsein, Unvoreingenommenheit und Gewissenhaftigkeit. Die Beurtei­lung spiegelt das Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild wider, das die Vorgesetzten innerhalb des Beurteilungszeitraums gewonnen und der Beamtin oder dem Beamten zu vermitteln haben. Es ist daher dauernde Aufgabe aller Vorgesetzten, mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Arbeitsziele sowie Probleme der Zusammenarbeit und der Leistung zu erörtern. Dabei soll herausgestellt werden, wo sie Stärken haben und wo Kritik notwendig ist, und es soll aufgezeigt werden, wie etwa noch vorhan­dene Mängel behoben und Leistungen verbessert werden können; das gilt insbesondere bei Beamtinnen und Beamten auf Probe, die sich noch in der Probezeit befinden.

2. Anwendungsbereich

2.1 Diese Richtlinien gelten für die Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung mit Ausnahme der Lehrerinnen und Lehrer.
An den Hochschulen im nachgeordneten Bereich Wissenschaft und Forschung gelten diese Richtlinien nur für Beamtinnen und Beamte, soweit die Kanzlerin oder der Kanzler ihr Dienstvorge­setzter ist.

2.2 Diese Richtlinien gelten nicht, soweit es für einzelne Behörden ressortübergreifend verbindliche Beurteilungsregelungen gibt.

3. Regelbeurteilung

3.1 Beamtinnen und Beamte sind alle drei Jahre zu einem Stichtag nach Leistung (Leistungsbeurteilung) und Befähigung (Befähi­gungsbeurteilung) zu beurteilen. Die Beurteilung soll spätestens drei Monate nach dem Beurteilungsstichtag bekannt gegeben sein.

3.2 Von der Regelbeurteilung ausgenommen sind

–Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes,

–Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Beamtinnen und Beamte in der laufbahnrechtlichen Probe­zeit/Bewährungszeit,

–Beamtinnen und Beamte, die ein Führungsamt auf Probe oder auf Zeit gemäß §§ 25 a, 25 b LBG4) innehaben,

–Beamtinnen und Beamte (einschließlich der Aufstiegsbeam­ten), die sich im Eingangsamt ihrer Laufbahn befinden und in diesem Amt noch nicht beurteilt wurden,

–Ehrenbeamtinnen und -beamte,

–Beamtinnen und Beamte, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, soweit sie nicht eine Beurteilung beantragen,

–Beamtinnen und Beamte von Besoldungsgruppe B 4 an auf­wärts,

–Beamtinnen und Beamte, die am Beurteilungsstichtag weniger als zwölf Monate im Zuständigkeitsbereich einer oder eines zur Schlusszeichnung Befugten Dienst geleistet haben.

3.3 Von der Regelbeurteilung sind auszunehmen

–Beamtinnen und Beamte, die sich im Endamt ihrer Laufbahn (hier: A 9 Z und A 13 gD) oder mindestens in der Besoldungs­gruppe B 2 befinden,

–schulfachliche Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamte bei den Schulämtern, die sich in der Besoldungsgruppe A 15 befinden,

wenn sie das 50. Lebensjahr vollendet haben und sofern sie dies beantragen. Sie sind auf die möglichen dienstrechtlichen Folgen eines solchen Antrages hinzuweisen.

3.4Beamtinnen und Beamte, die innerhalb des dem Regelbeurtei­lungsstichtag vorausgehenden Beurteilungszeitraums weniger als ein Jahr im Zuständigkeitsbereich einer oder eines zur Schlusszeichnung Befugten Dienst geleistet oder nach dem Stich­tag den Dienst aufgenommen haben, sind nachzubeurteilen (Nr. 4.4), jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beamtin oder der Beamte den Dienst angetreten oder nach einer Beurlaubung oder vollen Freistellung wieder aufge­nommen hat.

3.5Beurteilungen, die zum vorgesehenen Beurteilungsstichtag nicht zweckmäßig sind (z. B. schwebendes Disziplinarverfahren), kön­nen zurückgestellt werden. Auf Antrag sollen sie zurückgestellt werden. Nach Fortfall des Hemmnisses sind sie unverzüglichnachzuholen.

3.6Beamtinnen und Beamte, die innerhalb des letzten Jahres vor dem Beurteilungsstichtag dienstlich beurteilt worden sind (Nr. 4.2 oder 4.3), nehmen an der Regelbeurteilung nicht teil; sie sind zum nächsten Nachbeurteilungsstichtag nachzubeurteilen (Nr. 4.4).

 4. Sonstige Beurteilungen

4.1 Beurteilungen während der Probezeit5)

Beamtinnen und Beamte auf Probe sind spätestens drei Monate vor Ablauf der allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Probe­zeit zu beurteilen, sofern nicht wegen einer vorgezogenen Anstel­lung eine Beurteilung nach Nr. 4.2 mit einem Gesamturteil nicht unter drei Punkten vorliegt. Kann die Bewährung während der Pro­bezeit in dieser Beurteilung noch nicht abschließend beurteilt wer­den, ist die Beamtin oder der Beamte spätestens drei Monate vor Ablauf der verlängerten Probezeit erneut zu beurteilen. Kommt nach dem Ergebnis der Laufbahnprüfung eine Verkürzung der Probezeit in Betracht, kann die Beamtin oder der Beamte schon drei Monate vor dem hiernach möglichen Ende der Probezeit be­urteilt werden.

4.2 Beurteilungen im Eingangsamt der Laufbahn6)

Beamtinnen und Beamte (einschließlich Aufstiegsbeamte)

– des mittleren Dienstes sind9 Monate,

– des gehobenen Dienstes mit
dem Eingangsamt A 109 Monate,

– des gehobenen Dienstes15 Monate,

– des höheren Dienstes21 Monate

nach vorgezogener Anstellung, nach Ablauf der allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Probezeit bzw. nach Übertragung des Eingangsamtes der (neuen) Laufbahn zu beurteilen (Beurteilungs­stichtag). Eine erneute Beurteilung ist jeweils frühestens ein Jahr nach Abgabe der letzten Beurteilung zulässig.

4.3 Beurteilungen aus besonderem Anlass

Neben den Beurteilungen nach Nrn. 3, 4.1 und 4.2 kommen Beur­teilungen beim Wechsel der Dienstbehörde (Versetzung) oder aus sonstigem besonderen Anlass (z. B. Ablauf einer Bewährungs- oder Unterweisungszeit, Beförderung, Übertragung von Dienst­aufgaben eines höherwertigen Amtes, Zulassung zum Aufstieg bzw. Aufstieg) in Betracht. Ob eine Beurteilung abzugeben ist, be­stimmt die für die vorgesehene beamtenrechtliche Entscheidung zuständige Behörde nach Maßgabe der folgenden Grundsätze:

Bei Versetzungen gilt beim Wechsel der Dienstbehörde oder des Dienstherrn die letzte Beurteilung, soweit diese im Zeitpunkt der Versetzung nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Andernfalls ist eine Versetzungsbeurteilung zu erstellen bzw. anzufordern. Vor Entscheidungen über eine Beförderung, die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes, die Zulassung zum Aufstieg oder über den Aufstieg darf eine Beurteilung nur erstellt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte an der letzten Regel­beurteilung (Nrn. 3.1, 3.4, 3.5) nicht teilgenommen hat und auch keine Beurteilung nach Nr. 4.2 vorliegt. Vor Entscheidungen über eine Beförderung wird eine Beurteilung erstellt, wenn die Beamtin oder der Beamte nach der letzten Beurteilung befördert worden ist und wenn die Beamtin oder der Beamte diese Beurteilung wünscht. Beamtinnen und Beamte, deren Beurlaubung oder volle Freistellung voraussichtlich an dem dem Beginn der Beurlaubung oder vollen Freistellung folgenden Beurteilungsstichtag (Beurtei­lung nach Nr. 4.2) oder nächsten Regelbeurteilungsstichtag noch andauert, sind mit Beginn der Beurlaubung oder vollen Freistel­lung zu beurteilen, wenn sie seit ihrer letzten Beurteilung wenig­stens ein Jahr Dienst geleistet haben. Eine hiernach zulässige Be­urteilung vergleicht die zu Beurteilende oder den zu Beurteilenden mit den übrigen Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe, der die oder der zu Beurteilende bei einer Regelbeurteilung zuge­ordnet worden wäre, wenn sie oder er schon zum Stichtag der Re­gelbeurteilung Angehörige oder Angehöriger der Vergleichsgrup­pe gewesen wäre.

4.4 Nachbeurteilungen

Für Nachbeurteilungen gelten die für die Regelbeurteilung maß­geblichen Vorschriften entsprechend, insbesondere die Maßgabe der Nr. 6.3. Eine Nachbeurteilung ist dann nicht erforderlich, wenn feststeht, dass eine beurteilungsabhängige Personalmaßnahme vor der nächsten Regelbeurteilung aus Rechtsgründen nicht mög­lich ist. Nachbeurteilungen erfolgen zu festen Terminen und zwar jeweils ein Jahr sowie zwei Jahre nach dem letzten Regelbeurtei­lungsstichtag.

4.5 Beurteilungen zum Ende der Probezeit gemäß § 25 a LBG7)

Beamtinnen und Beamte, die ein Führungsamt gemäß § 25 a LBG innehaben, sind vor Ablauf der Probezeit zu beurteilen.

Für diese Beurteilung ist der Beurteilungsvordruck gemäß Anlagenicht zu verwenden; die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler hat vielmehr formlos einen Beurteilungsvorschlag vorzulegen, in dem sie oder er feststellt und begründet, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der Probezeit bewährt oder nicht bewährt hat; die Be­gründung muss Aussagen zu den für die Leitungsfunktion maß­geblichen Beurteilungskriterien enthalten. Die Endbeurteilerin oder der Endbeurteiler stimmt dem Vorschlag zu bzw. hat es zu begrün­den, wenn sie oder er ihm nicht zustimmt, und entscheidet ab­schließend über die Nicht-/Bewährung in der Probezeit. An den Hochschulen im nachgeordneten Bereich Wissenschaft und For­schung ist der Kanzler für die Beurteilung sowie die abschließende Entscheidung über die Bewährung bzw. Nichtbewährung zustän­dig. Für die Beamtinnen und Beamten des Landesinstituts für Schule und Weiterbildung erstellt die Leitung diese Beurteilung und trifft die abschließende Entscheidung über die Bewährung.

5. Aufgabenbeschreibung

Grundlage der Leistungsbeurteilung (Nr. 6) ist eine Aufgabenbeschrei­bung. Die Aufgabenbeschreibung soll die den Aufgabenbereich im Beur­teilungszeitraum prägenden Aufgaben sowie übertragene Sonderaufga­ben von besonderem Gewicht aufführen. Die Beamtin oder der Beamte ist an der Zusammenstellung zu beteiligen. Die Aufgabenbeschreibung soll den besonderen Bezug zu den zu beurteilenden Leistungsmerkmalen er­kennen lassen. Es sollen in der Regel nicht mehr als fünf Aufgaben be­nannt werden. Arbeitsplatzbeschreibungen und Geschäftsverteilungsplä­ne können zugrunde gelegt werden. Werturteile über die zu Beurteilenden oder Angaben über die zur Aufgabenerfüllung für notwendig erachteten Qualifikationen oder Kenntnisse sind zu vermeiden.

 

6. Leistungsbeurteilung

6.1Inhalt der Leistungsbeurteilung

Mit der Leistungsbeurteilung werden die Arbeitsergebnisse bewer­tet.

6.2Leistungsmerkmale

Die dienstlichen Leistungen sind nach den Leistungsmerkmalen

–Arbeitsweise

–Arbeitsorganisation

–Arbeitseinsatz

–Arbeitsgüte

–Arbeitserfolg

–Soziale Kompetenz

–Führungsverhalten

zu bewerten.

Leistungsmerkmale, die nicht beurteilt werden können, sind zu streichen. Bei Beurteilungen von Vorgesetzten ist neben der fach­lichen Leistung ihre Führungskompetenz zu bewerten, beides u. a. auch im Hinblick auf die Anforderungen des Auftrags zur Gleichstellung von Frauen und Männern.

6.3Beurteilungsmaßstab und Bewertung

Für die Bewertung der Leistungsmerkmale und die Bildung der Ge­samtnote sind folgende Noten zu verwenden:

entspricht nicht den Anforderungen1 Punkt,

entspricht im Allgemeinen den Anforderungen2 Punkte,

entspricht voll den Anforderungen3 Punkte,

übertrifft die Anforderungen4 Punkte,

übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße5 Punkte.

Zwischenbewertungen sind nicht zulässig. Für jedes Merkmal ist zu prüfen, inwieweit die Beamtin oder der Beamte im Beurteilungs­zeitraum den Anforderungen des im Zeitpunkt des Beurteilungs­stichtages übertragenen (statusrechtlichen) Amtes unter Berück­sichtigung der in der Aufgabenbeschreibung aufgeführten Aufga­ben entsprochen hat. Das Ergebnis ist nach dem Beurteilungs­maßstab in Punkten zu bewerten. Die Gesamtnote ist aus der Be­wertung der Leistungsmerkmale unter Würdigung ihrer Gewich­tung und des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden und in Punkten festzusetzen. Wegen der unterschiedlichen Gewichtung der Leistungsmerkmale ist ein Punktwert als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale in der Re­gel ausgeschlossen. Um eine einheitliche Anwendung des Beurtei­lungsmaßstabs für die Leistungsbewertung von Beamtinnen und Beamten, die untereinander vergleichbar sind, sicherzustellen, sol­len bei Regelbeurteilungen (Nrn. 3.1, 3.4 und 3.5) bei der Fest­legung der Gesamtnote durch diejenige oder denjenigen, die oder der zur Schlusszeichnung (Nr. 11.2.2) befugt ist, als Orientierungs­rahmen Richtsätze (Obergrenzen) berücksichtigt werden. Die Richtsätze geben nur Anhaltspunkte für eine vor allem auch im Quervergleich möglichst gerechte Bewertung der von den Beurteil­ten erbrachten Leistungen; sie dürfen im Einzelfall die Zuordnung der jeweils zutreffenden Gesamtnote nicht verhindern. Es gelten folgende Richtsätze:

Gesamtnote4 Punkte  20  v. H.

Gesamtnote5 Punkte  10  v. H.

Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl der zu be­urteilenden Beamtinnen und Beamten derselben Vergleichsgrup­pe im Bereich einer oder eines zur Schlusszeichnung Befugten. Eine Vergleichsgruppe muss mindestens 30 Personen umfassen. Wird diese Zahl nicht erreicht, soll bei der Festlegung der Gesamt­note eine Differenzierung angestrebt werden, die sich an diesen Orientierungsrahmen anlehnt. Die Bildung der Vergleichsgruppen erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

–in erster Linie sollen Beamtinnen und Beamte derselben Lauf­bahn und derselben Besoldungsgruppe eine Vergleichsgruppe bilden;

–stehen nach dem Stellenplan Beamtinnen und Beamte ver­schiedener Laufbahnen zueinander in Konkurrenz, können auch Beamtinnen und Beamte derselben Laufbahngruppe und der­selben Besoldungsgruppe eine Vergleichsgruppe bilden;

–in Fällen, in denen die Wahrnehmung einer bestimmten Funkti­on im Vordergrund steht (z. B. Leiterinnen und Leiter von Behör­den/Einrichtungen, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter bei nachgeordneten Behörden, Referatsleiterinnen und -leiter, Referentinnen und Referenten, Hauptdezernentinnen und Hauptdezernenten oder Dezernentinnen und Dezernenten), können auch Mitglieder derselben Funktionsebene eine Ver­gleichsgruppe bilden.

Beamtinnen und Beamte, die an der Regelbeurteilung nicht teil­nehmen, sind bei der Bildung der Vergleichsgruppen nicht mit­zuzählen. Für die schulfachlichen Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten wird folgende Vergleichsgruppe gebildet:

–Alle schulfachlichen Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten in den Staatlichen Schulämtern eines Regierungsbezirks (Schul­rat/rätin – A 14 Z; Schulamtsdirektor/in – A 15).

Im nachgeordneten Bereich Wissenschaft und Forschung obliegt es der oder dem zur Schlusszeichnung Befugten, die Vergleichs­gruppen innerhalb der Hochschule oder Einrichtung zu bilden.

 

7. Befähigungsbeurteilung

7.1Inhalt der Befähigungsbeurteilung

In der Befähigungsbeurteilung werden die im dienstlichen Umgang gezeigten Fähigkeiten und Fachkenntnisse dargestellt und beur­teilt, die für die weitere dienstliche Verwendung und berufliche Ent­wicklung von Bedeutung sind.

7.2Allgemeine Befähigung

Die Befähigungsmerkmale sind nach den Ausprägungsgraden

–schwächer ausgeprägt

–gut ausgeprägt

–stärker ausgeprägt

–besonders stark ausgeprägt

zu bewerten. Befähigungsmerkmale, die nicht beobachtet werden können, sind zu streichen. Eine Gesamtnote ist ausgeschlossen.

7.3Besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten

Fachkenntnisse und Fähigkeiten, die über die für den Arbeitsplatz geforderte Vor- und Ausbildung hinausgehen, sind, soweit sie am Arbeitsplatz beobachtet werden können, darzustellen. Im Übrigen werden sie als eigene Angaben der Beamtin oder des Beamten auf Wunsch in die Beurteilung aufgenommen, sofern sie für die weite­re, dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung von Be­deutung sein können.

7.4Körperliche Befähigung

Hinweise zur körperlichen Befähigung sind nur ausnahmsweise und im Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten zu ge­ben, soweit sie sich auf Sachverhalte beziehen, die beobachtet werden und für die Verwendung bedeutsam sein können.

 

8. Gesamturteil

Das Gesamturteil wird in der Regel der Gesamtnote in der Leistungsbeur­teilung entsprechen und ist daher nach der hierfür festgelegten Notenskala (Nr. 6.3) zu bilden. Soweit in besonderen Fällen Befähigungen der Beam­tin oder des Beamten von den Anforderungen des Arbeitsplatzes deutlich abweichen und deshalb in der Leistungsbeurteilung nicht erfasst sind, ist anzugeben, inwieweit dies Einfluss auf die Bildung des Gesamturteils hat. Gibt die Befähigungsbeurteilung Anlass, für die Bildung des Gesamturteils über die Gesamtnote der Leistungsbeurteilung hinauszugehen oder hinter ihr zurückzubleiben, ist dies eingehend zu begründen.

 

9. Teilnahme an Lehrgängen, besondere Tätigkeiten, Fortbildungsvorschlag

Die Teilnahme an Lehrgängen, insbesondere an Fortbildungslehrgängen, der Erwerb von Leistungszeugnissen während des Beurteilungszeitrau­mes, die Leitung einer Arbeitsgemeinschaft, eine Dozenten-, Prüfer- oder Ausbildungstätigkeit oder – soweit die Beamtin oder der Beamte nicht wi­derspricht – die Tätigkeiten als Mitglied eines Personalrates oder einer Schwerbehindertenvertretung oder als soziale Ansprechpartnerin oder so­zialer Ansprechpartner sind ohne Bewertung anzugeben.

 

10. Besondere Interessen, Fortbildung und Verwendung

Besondere Interessen, Wünsche nach Teilnahme an dienstlicher Fortbil­dung und Verwendungswünsche der Beamtin oder des Beamten sind zu vermerken. Darüber hinaus erstellt die Erstbeurteilerin oder der Erstbeur­teiler einen Verwendungsvorschlag, in dem unter Berücksichtigung der be­sonderen Stärken, Neigungen, Interessen und Verwendungswünsche der oder des zu Beurteilenden darzulegen ist, in welchen anderen Arbeitsbe­reichen diese Person nach Auffassung der Erstbeurteilerin oder des Erst­beurteilers eingesetzt werden könnte. Die Benennung konkreter Arbeits­plätze ist nicht erforderlich.

 

11. Beurteilungsverfahren

11.1 Allgemeine Verfahrensregeln

Die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler hat zu Beginn des Be­urteilungsverfahrens mit der Beamtin oder dem Beamten ein Ge­spräch zu führen. In ihm soll das Leistungs-, Befähigungs- und Eig­nungsbild, das die Beurteilerin oder der Beurteiler innerhalb des Beurteilungszeitraums gewonnen hat, mit der eigenen Einschät­zung abgeglichen werden, und die Beamtin oder der Beamte soll die Möglichkeit haben, die für die Beurteilung wichtigen Punkte darzulegen. Die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler hat unter Angabe des Datums zu bestätigen, dass das Gespräch stattgefun­den hat. Beurteilungen sind unabhängig von vorausgegangenen Beurteilungen vorzunehmen. Für alle Beurteilungen ist der Beur­teilungsvordruck gemäß Anlage zu verwenden.

11.2 Beurteilerin oder Beurteiler

Die Beurteilung obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Behörde oder Einrichtung, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist.

11.2.1 Beurteilungsvorschlag

Die Leiterin oder der Leiter der Behörde oder Einrichtung soll Vor­gesetzte der oder des zu Beurteilenden mit der Erstellung eines Beurteilungsvorschlags (Erstbeurteilung) beauftragen. Diese müs­sen in der Lage sein, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über die zu Beurteilende oder den zu Beurteilenden zu bilden; einzelne Arbeitskontakte oder kurzfristige Einblicke in die Arbeit reichen hierfür nicht aus. Ist die oder der zu Beurteilende am Beurteilungs­stichtag oder war sie oder er während des Beurteilungszeitraums länger als sechs Monate abgeordnet, ist durch die beurteilende Dienststelle bei der Behörde, zu der sie oder er abgeordnet ist oder war, ein Beurteilungsbeitrag einzuholen, der der Erstbeurteilerin oder dem Erstbeurteiler zur Verfügung zu stellen ist. Hat die oder der zu Beurteilende während des Beurteilungszeitraums den Ar­beitsplatz innerhalb der Behörde gewechselt und kann die Erstbe­urteilerin oder der Erstbeurteiler die auf dem früheren Arbeitsplatz erbrachten Leistungen nicht aus eigener Kenntnis beurteilen, so hat sie oder er sich die erforderlichen Kenntnisse z. B. durch He­ranziehung sachkundiger ehemaliger Vorgesetzter zu verschaffen, wenn der Einsatz auf dem früheren Arbeitsplatz wenigstens sechs Monate betragen hat. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Erstbeur­teilerin oder der Erstbeurteiler den Arbeitsplatz gewechselt hat. Für Leiterinnen und Leiter von Behörden oder Einrichtungen kann die Erstbeurteilung durch von der Aufsichtsbehörde beauftragte Vor­gesetzte erstellt werden, die die in Satz 2 genannten Vorausset­zungen erfüllen. Die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler beur­teilt unabhängig und ist an Weisungen nicht gebunden. Sie oder er hat bei Regelbeurteilungen nicht die zur Vergleichbarkeit der Beur­teilungen festgelegten Richtsätze zu beachten, sondern nach eige­nen Kenntnissen und Erfahrungen zu beurteilen; unabhängig da­von sind vor der Erstellung des Beurteilungsvorschlags Gespräche der Vorgesetzten mit den Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteilern mit dem Ziel der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe zu­lässig und sinnvoll. Der Beurteilungsvorschlag ist zu unterzeichnen und der oder dem Schlusszeichnenden auf dem Dienstweg zur ab­schließenden Beurteilung vorzulegen. Die Vorgesetzten der Erst­beurteilenden erörtern diesen Vorschlag mit ihren Vorgesetzten; dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit die oder der zu Beur­teilende im Vergleich zu anderen ihr oder ihm unterstehenden Be­amtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe den Anforderungen entsprochen hat.

11.2.2 Schlusszeichnung

Die Schlusszeichnung (Endbeurteilung) erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter der Behörde oder Einrichtung. Sie oder er kann bei Beurteilungen im einfachen, mittleren oder gehobenen Dienst all­gemein eine oder einen Vorgesetzten, die oder der nicht die Erst­beurteilung erstellt hat, mit der Schlusszeichnung beauftragen, so­fern der oder dem Vorgesetzten eine ausreichend große Zahl von zu Beurteilenden des einfachen, mittleren oder gehobenen Diens­tes unterstellt ist, um die Vergleichbarkeit der Beurteilung zu ge­währleisten. Durch ergänzende Regelungen (Nr. 14) kann die oberste Dienstbehörde vorsehen, dass die Leiterin oder der Leiter der Aufsichtsbehörde oder ein beauftragtes Mitglied der Aufsichts­behörde für die Schlusszeichnung zuständig ist, wenn dies zur besseren Bildung von Vergleichsgruppen geboten erscheint. Für Leiterinnen und Leiter von Behörden und Einrichtungen erfolgt die Schlusszeichnung durch die Leiterin oder den Leiter der Aufsichts­behörde. Die oder der Schlusszeichnende ist zur Anwendung glei­cher Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet und soll bei Regelbeurtei­lungen die zur einheitlichen Anwendung festgelegten Richtsätze berücksichtigen. Sie oder er entscheidet abschließend über die Gesamtnote in der Leistungsbeurteilung, die Befähigungsbeurtei­lung und das Gesamturteil. Hierzu zieht sie oder er zur Beratung, insbesondere zur Gewinnung und Anwendung einheitlicher Ver­gleichsmaßstäbe, u. a. die Gleichstellungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauftragten heran (Beurteilerbesprechung). Die Beurteilungen sind in der Beurteilerbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleich­bare Beurteilungen zu erreichen. Hat die oder der Schlusszeich­nende keinen Anlass, von dem Beurteilungsvorschlag abzuwei­chen, schließt sie oder er sich der Erstbeurteilung an. Stimmen Erst- und Endbeurteilung nicht überein, so hat die oder der Schlusszeichnende die abweichende Beurteilung mit für die Be­amtin oder den Beamten nachvollziehbaren Gründen zu begrün­den. Dies gilt nicht für den Verwendungsvorschlag, der sie oder ihn nicht bindet.

11.2.3 Mitwirkung der Personalstelle

Die Personalstelle berät die Beurteilerinnen und Beurteiler bei der Anwendung der Beurteilungsrichtlinien und wirkt auf die Vergleich­barkeit der Beurteilungen hin.

11.3 Vereinfachte Beurteilungen

11.3.1 Beurteilungen während der laufbahnrechtlichen Probezeit vor der Anstellung gemäß §7 LVO5) 8)

Bei Beurteilungen während der Probezeit entfällt bei der Bewer­tung der Leistungsmerkmale sowie bei der Bildung der Gesamtno­te in der Leistungsbeurteilung (Nr. 6.3) die Note „übertrifft die An­forderungen in besonderem Maße“; an die Stelle des Gesamtur­teils (Nr. 8) tritt eine Beurteilung, ob sich die Beamtin oder der Be­amte während der Probezeit bewährt, besonders bewährt oder nicht bewährt hat; kann die Bewährung noch nicht abschließend beurteilt werden, so ist dies zu vermerken.

11.3.2 Beurteilungen aus besonderem Anlass

Bei Beamtinnen und Beamten des einfachen Dienstes ist von einer Befähigungsbeurteilung abzusehen.

11.4 Bekanntgabe

Die Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten nach Ab­schluss des Beurteilungsverfahrens und vor Aufnahme in die Per­sonalakte durch Übergabe oder Übersendung einer Abschrift be­kannt zu geben. Der Beamtin oder dem Beamten ist auf Wunsch Gelegenheit zu geben, die Beurteilung zu besprechen und sich den Ablauf des Beurteilungsverfahrens einschließlich der Beurtei­lerbesprechung erläutern zu lassen. Das Gespräch soll grundsätz­lich zunächst zwischen der oder dem Beurteilten und der Erstbeur­teilerin oder dem Erstbeurteiler geführt werden. Fragen, die die Erstbeurteilenden nicht aus eigener Kenntnis beantworten können, vor allem zum Verfahren, zur Beurteilerbesprechung und zu einem abweichenden Beurteilungsergebnis, sind mit hiermit vertrauten weiteren Vorgesetzten zu besprechen. Wenn die Beurteilung auf­grund einer mündlichen oder schriftlichen Gegenäußerung der Be­amtin oder des Beamten geändert worden ist, ist der Beamtin oder dem Beamten die geänderte Beurteilung vor Aufnahme in die Per­sonalakte durch Übergabe oder Übersendung einer Abschrift be­kannt zu geben. Beurteilungen und schriftliche Gegenäußerungen sind zu der Personalakte zu nehmen.

 

12. Sonderregelungen für schwerbehinderte Menschen

12.1 Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen (§ 13 Abs. 3 LVO).

12.2 Die bevorstehende Beurteilung eines schwerbehinderten Men­schen teilt die Personalstelle der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig mit und ermöglicht ihr ein Gespräch mit der Erstbeurtei­lerin oder dem Erstbeurteiler. Danach hat die Schwerbehinderten­vertreterin oder der Schwerbehindertenvertreter Gelegenheit, zum Umfang der Schwerbehinderung und ihrer Auswirkung auf Leis­tung, Befähigung und Eignung des schwerbehinderten Menschen mündlich oder schriftlich gegenüber der Personalstelle Stellung zu nehmen (vgl. § 95 Abs. 2 SGB IX). Gibt die Schwerbehindertenver­tretung eine Stellungnahme ab, so ist die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler über den Inhalt der Stellungnahme zu unterrichten. In der Beurteilung sind Beschränkungen in der Einsatzfähigkeit und besondere Leistungen in Anbetracht der Behinderung aufzu­zeigen. Wurde bei der abschließenden Bewertung die verminderte Arbeits- und Einsatzfähigkeit berücksichtigt, so ist dies ebenso wie die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zu vermerken. Auf Wunsch des schwerbehinderten Menschen ist die Schwerbe­hindertenvertretung zum Beurteilungsgespräch (Nr. 11.1; Nr. 11.4) hinzuziehen. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist zu dokumentieren.

12.3 Auch eine auf einer Schwerbehinderung beruhende verminderte Arbeitsleistung ist mit den tatsächlich erbrachten Ergebnissen zu bewerten. Jedoch sind Leistungen im quantitativen Bereich, die durch das Leistungsmerkmal „Arbeitserfolg“ und durch das Leis­tungsmerkmal „Arbeitsorganisation“ unter dem Gesichtspunkt der „Effizienz“ beurteilt werden und die aufgrund der Schwerbehinde­rung mit weniger als drei Punkten bewertet werden müssen, bei der Bildung der Gesamtleistungsnote mit dem rechnerischen Durchschnittswert von drei Punkten zu berücksichtigen. Dies ist durch eine zusätzliche Bewertung dieser Leistungsmerkmale kenntlich zu machen (Bsp.: 2/3).

 

13. Geschäftsmäßige Behandlung der Beurteilungen

Beurteilungen sind vertraulich zu behandeln. Nach Aufnahme der Beurtei­lung in die Personalakte sind Entwürfe und Notizen zu vernichten. Eine Durchschrift der Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes ist der obersten Dienstbehörde vorzulegen. Soweit die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Beam­tinnen und Beamten des höheren Dienstes auf Hochschulen, Dienststellen und sonstige Einrichtungen des nachgeordneten Geschäftsbereichs über­tragen ist, bedarf es der Vorlage einer Durchschrift der Beurteilungen die­ser Bediensteten an die oberste Dienstbehörde nicht.

 

14. Ergänzungsregelungen

Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung erlässt ergän­zende Regelungen, um Besonderheiten im Geschäftsbereich Rechnung zu tragen.

 

15. Schlussvorschriften

Diese Beurteilungsrichtlinien treten mit Wirkung vom 1. März 2002 in Kraft.

1)

Diese Richtlinien gelten nach Inkrafttreten eigenständiger Regelungen im Geschäftsbe­reich des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung lediglich für den Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums.

2)

jetzt: § 93 Abs. 1 LBG vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224)

3)

Die LVO wurde zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381).

4)

jetzt: ein Amt mit leitender Funktion auf Probe gemäß § 22 LBG (Die Vorschrift des § 25b LBG a. F. zu Führungsämtern auf Zeit wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28. Mai 2008 – 2 BvL 11/07 – für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und nichtig erklärt.)

5)

Es gilt § 7 Abs. 1 Sätze 3 bis 7 der Laufbahnverordnung (LVO).

6)

Der den unter Nr. 4.2 genannten Fristen zu Grunde liegende Kabinettsbeschluss ist auf­gehoben. Es gilt § 10 Abs. 2 und 3 der Laufbahnverordnung (LVO).

7)

jetzt: § 22 LBG

8)

gemäß § 8 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtSt) wird gleichzeitig mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe ein Amt verliehen.

siehe BASS 21 – 02 Nr. 6



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