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Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Schulart von Grundschulen und Hauptschulen (Bestimmungsverfahrensverordnung – BestVerfVO)06.02.2012
Vom 8. März 1968 zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2008 (SGV. NRW. 223)
Auf Grund der §§ 23 Abs. 7, 48 des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1952 (GV. NW. S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 1968 (GV. NW. S. 36)(jetzt: §§ 27 Abs. 4, 28 Abs. 3 und 6 Abs. 2 SchulG)1), wird folgendes ver­ordnet:

Inhaltsübersicht

Abschnitt I Antrags- und Bestimmungsrechte § 1 Antragsrechte § 2 Bestimmungsrechte § 3 Ausübung der Antragsrechte § 4 Ausübung der Bestimmungsrechte


Abschnitt II
 Antragsverfahren
zur Errichtung oder Umwandlung
von Schulen
 

 

§ 5 Antragsberechtigte § 6 Einleitungsverfahren § 7 Ergebnis des Einleitungsverfahrens § 8 Abstimmungsverfahren § 9 Ergebnis des Abstimmungsverfahrens, Eröffnung des Anmeldeverfahrens § 10 Ergebnis des Antragsverfahrens zur Errichtung oder Umwandlung von Schulen Abschnitt III Bestimmungsverfahrenbei der Errichtung von Grundschulen von Amts wegen§ 11 Bestimmungsberechtigte § 12 Abstimmungsverfahren § 13 Ergebnis des Abstimmungsverfahrens, Eröffnung des Anmeldeverfahrens § 14 Ergebnis des Bestimmungsverfahrens Abschnitt IV Schlussvorschriften § 15 Begriffsbestimmung § 16 Zuständigkeit § 17 Inkrafttreten

Abschnitt I
 Antrags- und Bestimmungsrechte

§ 1 Antragsrechte

 

               
(1) Auf Antrag der Eltern sind Grundschulen als Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen zu errichten.

               
(2) Auf Antrag der Eltern sind Grundschulen, die Gemeinschaftsschulen sind, in Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen, Grundschulen, die Bekenntnisschulen sind, in Gemeinschaftsschulen oder Weltanschauungsschulen und Grundschulen, die Weltanschauungsschulen sind, in Gemeinschaftsschu­len oder Bekenntnisschulen umzuwandeln.

               
(3) Auf Antrag der Eltern sind Hauptschulen als Bekenntnisschulen oderWeltanschauungsschulen zu errichten.

               
(4) Auf Antrag der Eltern sind Hauptschulen, die Bekenntnisschulen oderWeltanschauungsschulen sind, in Gemeinschaftsschulen umzuwandeln.

 §  2 Bestimmungsrechte

 

Die Eltern bestimmen die Schulart bei der Errichtung einer Grundschule von Amts wegen.

§ 3 Ausübung der Antragsrecht

(1) Die Antragsrechte werden bei der Errichtung von Schulen in einem Antrags verfahren ausgeübt, das sich in ein Einleitungsverfahren, ein gehei­mes Abstimmungsverfahren und in ein Anmeldeverfahren gliedert.


(2) Die Antragsrechte werden bei der Umwandlung von Schulen in einemAntragsverfahren ausgeübt, das sich in ein Einleitungsverfahren und in ein geheimes Abstimmungsverfahren gliedert.

 § 4 Ausübung der Bestimmungsrechte

 

Die Bestimmungsrechte werden in einem Bestimmungsverfahren ausge­übt, das sich in ein geheimes Abstimmungsverfahren und in ein Anmelde­verfahren gliedert.

Abschnitt II
 Antragsverfahren zur Errichtung oder
Umwandlung von Schulen

 

§ 5 Antragsberechtigte

               
(1) Antragsberechtigt nach § 1 Abs. 1 sind die im Gebiet des Schulträgers wohnenden Eltern, deren Kinder für den Besuch der Grundschule in Fragekommen und eine bestehende Schule der gewünschten Schulart in zumut­barer Weise nicht erreichen können.

               
(2) Antragsberechtigt nach § 1 Abs. 2 sind die Eltern, deren Kinder am Stichtag die Grundschule besuchen.

               
(3) Antragsberechtigt nach § 1 Abs. 3 sind die im Gebiet des Schulträgers wohnenden Eltern, deren Kinder für den Besuch der Hauptschule in Fragekommen und eine bestehende Schule der gewünschten Schulart in zumut­barer Weise nicht erreichen können.

               
(4) Antragsberechtigt nach § 1 Abs. 4 sind die Eltern, deren Kinder am Stichtag die Hauptschule besuchen.

               
(5) Die Eltern haben für jedes Kind eine Stimme. Sie können sich nur auswichtigem Grund bei der Ausübung ihrer Antragsrechte vertreten lassen.

               
(6) Stichtag ist der 10. Januar des jeweiligen Schuljahres.

 § 6 Einleitungsverfahren

               
(1) Die Anträge nach § 1 sind schriftlich an die zuständige Behörde zu rich­ten. Die Anträge müssen Vor- und Zunamen und Anschrift der Eltern, Vormund Zunamen, Geburtstag und Bekenntnis des Kindes sowie die Erklärung enthalten, welche Schulart beantragt wird. Sie sind vom Antragsteller unter Angabe des Datums eigenhändig zu unterschreiben. Sammelanträge sind unzulässig.

               
(2) Entsprechen Anträge nicht den Erfordernissen nach Absatz 1, so ist dem Antragsteller unverzüglich Gelegenheit zu geben, den Mangel zu be­seitigen. Wird der Mangel nicht innerhalb von zwei Wochen beseitigt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.

               
(3) Die Anträge müssen bis zum Beginn des 1. Februar des jeweiligen Schuljahres gestellt sein. Anträge auf Errichtung von Hauptschulen als Be­kenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen können nur gestellt wer­den, wenn feststeht, dass eine Hauptschule als Gemeinschaftsschule für die übrigen Kinder in zumutbarer Weise erreicht werden kann. Schulträger und Schulaufsichtsbehörde haben das Verfahren zur Errichtung von Hauptschulen als Gemeinschaftsschulen bis zum 31. Dezember des je­weiligen Schuljahres durchzuführen.

§ 7 Ergebnis des Einleitungsverfahrens

               
(1) Sind für die Errichtung einer Schule ordnungsgemäße Anträge von El­tern gestellt, die weniger als 20 v. H. der Schülerinnen und Schüler vertre­ten, die ein geordneter Schulbetrieb erfordert, so ist der Antrag abzuleh­nen. Die Ablehnung bedarf der Zustimmung durch die untere Schulauf­sichtsbehörde. Die Antragsteller sind von der Ablehnung zu unterrichten.

               
(2) Sind für die Umwandlung einer Schule ordnungsgemäße Anträge von Eltern gestellt, die weniger als 20 v. H. der Schülerinnen und Schüler ver­treten, deren Eltern eine Umwandlung erreichen können, so ist der Antragabzulehnen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

               
(3) Sind für die Errichtung einer Schule ordnungsgemäße Anträge von El­tern gestellt, die mindestens 20 v. H. der Schülerinnen und Schüler vertre­ten, die ein geordneter Schulbetrieb erfordert, so ist das Ergebnis des Ver­fahrens festzustellen. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung durch die untere Schulaufsichtsbehörde. Die Entscheidung muss Angaben enthalten über

a) die Zahl der Kinder, für die ordnungsgemäße Anträge gestellt sind,
 b) die beantragte Schulart,
 c) den Abstimmungsbezirk.
 

               
(4) Sind für die Umwandlung einer Schule ordnungsgemäße Anträge von Eltern gestellt, die mindestens 20 v. H. der Schülerinnen und Schüler ver­treten, deren Eltern eine Umwandlung erreichen können, so ist nach Ab­satz 3 mit der Maßgabe zu verfahren, dass in der Entscheidung die Anga­ben über den Abstimmungsbezirk entfallen.

               
(5) Der nach Absatz 2 oder Absatz 4 rechnerisch zu ermittelnde Wert ist auf die nächstniedrigere ganze Zahl abzurunden.

               
(6) Wird bei der Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung einer Hauptschule festgestellt, dass eine Gemeinschaftsschule für die übrigen Kinder in zumutbarer Weise nicht erreicht werden kann, so ist der Antragabzulehnen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

               
(7) Bei der Feststellung des Ergebnisses des Einleitungsverfahrens ist für den geordneten Schulbetrieb eine Klassenstärke von 28 Schülerinnen und Schülern zugrunde zu legen.

 § 8 Abstimmungsverfahren

               
(1) Ist der Antrag nicht abgelehnt worden, so ist die Entscheidung in orts­üblicher Weise bekanntzumachen.

               
(2) In der Bekanntmachung ist den Abstimmungsberechtigten mitzuteilende sie über den Antrag abstimmen können. Bei Anträgen nach § 1 Abs.1 und Abs. 3 sind die Abstimmungsberechtigten zugleich darauf hinzuwei­sen, dass sie über den Antrag nur abstimmen können, wenn sie in ein von der zuständigen Behörde aufzustellendes Abstimmungsverzeichnis von Amts wegen oder auf Antrag eingetragen worden sind. Das Abstimmungs­verzeichnis ist bis zum dritten Tag vor der Abstimmung an drei Tagen öf­fentlich auszulegen. Ort, Tage und Zeiten der Abstimmung und in den Fäl­len des Satzes 2 auch für die Eintragung in das Abstimmungsverzeichnissind in der Bekanntmachung anzugeben. Das Abstimmungsverfahren ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit der Bekanntmachung durchzu­führen.

               
(3) Abstimmungsberechtigte sind die in § 5 genannten Antragsberechtig­ten. Bei Anträgen nach § 1 Abs. 1 und Abs. 3 können nur die Antragsbe­rechtigten abstimmen, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen worden sind.

               
(4) Vor der Abstimmung ist die Abstimmungsberechtigung zu prüfen. Die Abstimmung ist geheim durchzuführen. Sie erfolgt innerhalb eines öffentli­chen Gebäudes, das an drei Werktagen offenzuhalten ist. Für jedes Kind darf nur ein Stimmzettel nach Muster der Anlage abgegeben werden. Der Stimmzettel ist in einem verschlossenen Umschlag abzugeben. Die zu­ständige Behörde hat Vorkehrungen zu treffen, dass jeder Abstimmungsbe­rechtigte den Stimmzettel unbeobachtet ausfüllen und in den Umschlag le­gen kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwen­den. Stimmzettel, die nicht in einem Umschlag abgegeben worden sind oder bei denen die Geheimhaltung nicht gewahrt ist oder aus denen sich der Wille der Abstimmungsberechtigten nicht zweifelsfrei ergibt, sind un­gültig.

               
(5) Nach Abschluss der Abstimmung sind die Stimmzettel von mindestens zwei im Dienst der zuständigen Behörde stehenden Personen gemeinsam auszuzählen. Das Ergebnis der Auszählung ist durch eine Entscheidung festzustellen. Die Entscheidung bedarf bei Anträgen auf Errichtung einer Schule der Zustimmung durch die untere Schulaufsichtsbehörde, bei An­trägen auf Umwandlung einer Schule der Zustimmung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Die Entscheidung ist in ortsüblicher Weise be­kanntzumachen.

 § 9 Ergebnis des Abstimmungsverfahrens, Eröffnung des Anmeldeverfahrens

        
(1) Haben für den Antrag auf Errichtung einer Grundschule Eltern ge­stimmt, deren Kinder einen geordneten Schulbetrieb gewährleisten, so ist das Anmeldeverfahren zu eröffnen.

               
(2) Haben für den Antrag auf Errichtung einer Hauptschule Eltern ge­stimmt, deren Kinder einen geordneten Schulbetrieb gewährleisten und können die übrigen Kinder eine Gemeinschaftsschule in zumutbarer Wei­se erreichen, so ist das Anmeldeverfahren zu eröffnen.

               
(3) Bei der Berechnung der Zahl der Kinder, die gemäß Absatz 1 oder Ab­satz 2 einen geordneten Schulbetrieb gewährleisten, sind auch Stimmenmitzuzählen, die in einem anderen Abstimmungsverfahren desselben Schulträgers für dieselbe Schulart abgegeben worden sind, sofern dieses Verfahren in demselben Schuljahr durchgeführt worden ist, keinen Erfolg gehabt hat und die Schulwege für alle in Betracht kommenden Kinder zu­mutbar sind.

               
(4) Bei der Feststellung des Ergebnisses des Abstimmungsverfahrens ist für den geordneten Schulbetrieb eine Klassenstärke von 28 Schülerinnen und Schülern zugrunde zu legen.

 § 10 Ergebnis des Antragsverfahrens zur Errichtung oder Umwandlung von Schulen

     
(1) Haben für den Antrag auf Umwandlung einer Grundschule Eltern ge­stimmt, die mindestens zwei Drittel der die Schule besuchenden Kinder vertreten, so ist die Umwandlung durchzuführen. Andernfalls ist der Antragabzulehnen.

               
(2) Haben für den Antrag auf Umwandlung einer Hauptschule Eltern ge­stimmt, die mindestens ein Drittel der die Schule besuchenden Kinder ver­treten, so ist die Umwandlung durchzuführen. Andernfalls ist der Antragabzulehnen.

               

(3) Ergibt das Anmeldeverfahren nach § 9 Abs. 1, dass bei der Zahl der an­gemeldeten Schülerinnen und Schüler für die Schule der beantragten Arten geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, so ist die beantragte Grund­schule zu errichten.

               
(4) Ergibt das Anmeldeverfahren nach § 9 Abs. 2, dass bei der Zahl der an­gemeldeten Schülerinnen und Schüler für die Schule der beantragten Arten geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, so ist die beantragte Haupt­schule zu errichten, wenn eine Gemeinschaftsschule für die übrigen Kin­der in zumutbarer Weise erreicht werden kann.

               
(5) Für die Feststellung, ob ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, ist § 82 Schulgesetz NRW maßgebend.

               
(6) Die Entscheidung über das Ergebnis des Antragsverfahrens zur Errich­tung einer Schule trifft die obere Schulaufsichtsbehörde.

 

Abschnitt III
 Bestimmungsverfahren bei der Errichtung
von Grundschulen von Amts wegen

§ 11 Bestimmungsberechtigte

 

Bestimmungsberechtigt nach § 2 sind die im Gebiet des Schulträgers woh­nenden Eltern, deren Kinder für den Besuch der Grundschule in Fragekommen und eine bestehende Schule der gewünschten Schulart in zumut­barer Weise nicht erreichen können. § 5 Abs. 5 gilt entsprechend.


§ 12 Abstimmungsverfahren

       
(1) Hat der Schulträger die Errichtung einer Grundschule beschlossen, so ist in ortsüblicher Weise bekanntzumachen, dass die Abstimmungsberech­tigten über die Schulart abstimmen können. Im Übrigen gelten § 8 Abs. 2Satz 2 bis 5, Abs. 4 und Abs. 5 entsprechend.

               
(2) Abstimmungsberechtigte sind die in § 11 genannten Abstimmungsberechtigten.

 § 13 Ergebnis des Abstimmungsverfahrens, Eröffnung des Anmeldeverfahrens 

           
(1) Sind nach dem Ergebnis des Abstimmungsverfahrens die Vorausset­zungen eines geordneten Schulbetriebes für eine bestimmte Schulart er­füllt, so ist das Anmeldeverfahren für eine Schule dieser Art zu eröffnen. Andernfalls ist eine Gemeinschaftsschule zu errichten.

               
(2) § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.

 § 14 Ergebnis des Bestimmungsverfahrens 

           
(1) Ergibt das Anmeldeverfahren, dass bei der Zahl der angemeldeten Schülerinnen und Schüler für die Schule der gewünschten Art ein geord­neter Schulbetrieb gewährleistet ist, so ist eine Schule dieser Art zu errich­ten. Andernfalls ist eine Gemeinschaftsschule zu errichten.

               
(2) Für die Feststellung, ob ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, ist § 82 Schulgesetz NRW maßgebend.

               
(3) Die Entscheidung über das Ergebnis des Bestimmungsverfahrens trifft die obere Schulaufsichtsbehörde.

 

Abschnitt IV
 Übergangs- und Schluss Vorschriften
 

§ 15 Übergangsvorschriften

aufgehoben  § 16 Zuständigkeit

 

Soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, ist zuständig


1  für die Durchführung des Antragsverfahrens zur Errichtung einer Schu­le die Gemeinde, in der die Antragsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,


2 für die Durchführung des Antragsverfahrens zur Umwandlung einer Schule und für die Durchführung des Bestimmungsverfahrens bei der Errichtung einer Grundschule von Amt wegen der Schulträger.

 

§ 17 Inkrafttreten  

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. März 1968 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

1) s. BASS 1 – 1

siehe BASS 10 – 02 Nr. 2



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