An die
Bezirksregierungen
Arnsberg, Detmold, Düsseldorf,
Köln und Münster
Besprechung mit den Schulabteilungsleitern am 15. April 2005 im
MSJK
hier: Inanspruchnahme von Freiplätzen bei Klassenfahrten
Bezuschussung von Klassenfahrten durch schulische Fördervereine
Die in der Dienstbesprechung am 15. April 2005 mitgeteilte Rechtsauffassung zur Frage der Inanspruchnahme von Freiplätzen durch Lehrkräfte anlässlich der Teilnahme an Klassenfahrten sowie der Bezuschussung der Reisekosten der Lehrkräfte durch Eltern oder schulische Fördervereine wird wie folgt zusammengefasst:
1. Die Inanspruchnahme eines vom Reiseveranstalter angebotenen Freiplatzes durch eine die Klassenfahrt begleitende Lehrkraft mit Genehmigung der Schulleitung ist straf- und disziplinarrechtlich unbedenklich. Bedenklich hingegen ist es, einen derartigen Freiplatz für die begleitenden Lehrerinnen und Lehrer in den Verhandlungen mit dem Reiseveranstalter einzufordern. Die Annahme von über den Besuch mit der Schulklasse hinausgehenden Vorteilen durch die begleitenden Lehrerinnen und Lehrer ist grundsätzlich nicht statthaft.
2. Zuschüsse einzelner Eltern zu den Reisekosten der Lehrkräfte anlässlich der Teilnahme an Klassenfahrten sind nicht statthaft.
Unbedenklich hingegen sind Zuschüsse schulischer Förderver- Seite eine, sofern keine spezielle Fahrt oder keine spezielle Lehrkraft bezuschusst wird, mithin die volle Dispositionsfreiheit der Schule über den Zuschuss erhalten bleibt. Ein Prüfungsrecht der einzelnen Lehrkraft, ob vorhandene Reisekostenmittel der Schule letztlich vom Land oder vom schulischen Förderverein zur Verfügung gestellt worden sind, gibt es nicht. Wenn die zur Verfügung stehenden Reisekostenmittel ausreichen, die Ansprüche der Lehrerinnen und Lehrer nach dem LRKG zu befriedigen, sind die Lehrerinnen und Lehrer zur Teilnahme an einer genehmigten Klassenfahrt verpflichtet.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Innenministerium.
In Vertretung
gez. Dr. Schulz-Vanheyden
Quelle: Schulministerium NRW