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Schlagwort: Lehrerrat - zurück zur Liste

Wahl des Lehrerrats in der alten Fassung29.06.2023
Die Wahl der Lehrerräte erfolgte für das Schuljahr 2008/2009. Der Lehrerrat wird immer für 4 Jahre gewählt, so dass nun in der Regel für das Schuljahr 2012/ 2013 die nächsten Wahlen anstehen. Die Wahl erfolgt innerhalb einer Lehrerkonferenz. Diese wählt einen Wahlleiter, der die geheime Wahl leitet und durchführt.

Ein Lehrerrat soll immer aus 3,4 oder 5 Mitgliedern bestehen. Wie viele Mitglieder ein Lehrerrat hat bestimmt die Lehrerkonferenz. Nur in Schulen mit nicht mehr als 8 Lehrern/innen oder sozialpädagogischen Fachkräften,  kann ein Lehrerrat auch aus nur 2 Personen bestehen.

Die Mitglieder des Lehrerrats wählen aus Ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Der/ die Vorsitzende/r vertritt den Lehrerrat vor der Schulleitung und erklärt der Schulleitung auch die gefassten Beschlüsse.

Wahlberechtigt und wählbar sind alle Lehrkräfte, auch Lehramtsanwärter, sowie alle im Landesdienst stehenden pädagogischen und sozialpädagogischen Mitarbeiter/innen.

Die Kandidatur für den Lehrerrat ist immer freiwillig. Niemand kann gezwungen werden Mitglied des Lehrerrats zu werden oder das Amt als Mitglied des Lehrerrats 4 Jahre lang auszuüben. Es ist daher völlig legal, wenn man die Annahme der Wahl verweigert oder sein Amt während der Wahlperiode niederlegt.

 

Wichtig

Der/die Schulleiter/in ist nicht wählbar und auch nicht wahlberechtigt. Anders als der/die Konrektor/in, welche/r wählbar und wahlberechtigt ist.  Es erscheint allerdings nicht besonders glücklich, eine/n Konrektor/in  in den Lehrerrat zu wählen, da diese/r Teil der Schulleitung ist.

 

Es sollten neben den Mitgliedern des Lehrerrats auch immer Ersatzmitglieder gewählt werden, die dann eintreten können, sobald ein Mitglied des Lehrerrats verhindert oder ausgeschieden ist.

Eine Nachwahl sollte immer erfolgen, wenn der Lehrerrat nicht mehr vollzählig ist und keine Ersatzmitglieder mehr nachrücken können. Die einzelne Person die nachgewählt wird, ist bis zum regulären Ende der Wahlperiode des Lehrerrats dann Mitglied in diesem.

An Schulen, an denen kein Lehrerrat gewählt wird oder an denen ein Lehrerrat aufgelöst wird, müssen Entscheidungen der Schule, bei denen der Lehrerrat Mitbestimmungsrechte hat, an die übergeordnete Dienstelle abgegeben werden. Hier entscheidet dann der dortige Personalrat.

 

Weiterhin gilt grundsätzlich, dass ein Lehrerrat für 4 Jahre gewählt ist. Immer wieder kommt es allerdings vor, dass die Schule mit Mitgliedern des Lehrerrats unzufrieden ist und diese abwählen möchte.

Dies ist möglich.  In § 64 Abs. 3 SchulG ist deutlich geregelt, dass ein Wahlorgan, hier die Lehrerkonferenz, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern eine Nachfolge wählen kann, womit dann das bestehende Mitglied abgewählt wird.

Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes konstruktives Misstrauensvotum.

Nicht geregelt ist im Schulgesetz der Fall, dass ein Mitglied abgewählt werden soll, aber keine Person für eine Nachwahl bereit steht. Nach allgemeinem Rechtsempfinden kann eine Abwahl in einem solchen Fall nur erfolgen, wenn eine qualifizierte Mehrheit, also mehr als 50% aller Wahlberechtigten, für eine Abwahl stimmt.

Die Mitglieder des Lehrerrats müssen in einem solchen Fall eine Woche vor der Wahl über diesen Tagesordnungspunkt informiert werden.

 

Quelle: Lehrrrat Aktuell VBE-NRW



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