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Schlagwort: Dienstunfähigkeit - zurück zur Liste

Urlaubsreise bei Krankschreibung10.03.2021
Dürfen Lehrkräfte einen bereits geplanten Urlaub antreten, obwohl Sie krank geschrieben sind? Wer muss informiert werden?

Sehr geehrte Kollegen und Kolleginnen,

wir möchten Ihnen mit den Informationsschriften „Lehrerrat-aktuell“ einige praktische Tipps zur täglichen Lehrerratsarbeit geben.

Mit der heutigen Ausgabe informieren wir Sie über Krankschreibungen und Urlaubsreisen.

 

Hierbei muss zunächst zwischen Tarifbeschäftigten Lehrkräften und verbeamteten Lehrkräften unterschieden werden.

 

Für Tarifbeschäftigte gilt:

 

Krankgeschriebene tarifbeschäftigte Lehrkräfte sollten vor einem Urlaubsantritt eine Genehmigung ihrer Kasse einholen, wenn diese bereits länger als 6 Wochenerkrankt sind. Ohne die erforderliche Genehmigung, kann ansonsten nämlich für die Zeit der Abwesenheit das Krankengeld gestrichen werden.

Die Krankenkasse kontrolliert dann, ob der Urlaub eine Genesung behindern würde.  Hier muss die Art der Krankheit näher beleuchtet werden. Ein Ortswechsel kann insbesondere bei psychischen Erkrankungen unterstützend für die Genesung sein.

Wichtig

Wenn jedoch eine laufende Behandlung, wie z.B. Krankengymnastik durch den Urlaub unterbrochen wird, kann dies zu einer Behinderung der Genesung führen.

Wenn  ein Verhalten vorliegt, dass eine Genesung verzögert, kann eine Abmahnung des Tarifbeschäftigten erfolgen. Im Wiederholungsfall sogar verhaltensbedingt gekündigt werden.

Wir raten daher jeder Tarifbeschäftigten Lehrkraft in jedem Fall eine Empfehlung des behandelnden Arztes vorzulegen.

Da bei Krankengeldbezug kein Gehalt gezahlt wird, muss eine Genehmigung des Arbeitgebers nicht erfolgen.

 

Für Beamte gilt:

Ein Beamter darf grundsätzlich auch verreisen, wenn er krank geschrieben ist. Auch hier ist jedoch zu beachten, dass der Reise ärztlicherseits nichts entgegenstehen darf. Auch der Beamte darf nichts machen, was eine Genesung behindern oder verzögern würde.

 

Wichtig

Auch hier raten wir daher immer sich eine Empfehlung des behandelnden Arztes zu holen. Zwar braucht der Beamte keine Genehmigung der Krankenversicherung, da diese hier keinerlei Kosten übernimmt und auch der Arbeitgeber muss bei Reisen innerhalb der Ferien nicht benachrichtigt werden, jedoch kann in einem Streitfall die ärztliche Bescheinigung immer herangezogen werden.

 

Für tarifbeschäftigte und verbeamtete Lehrkräfte gilt, dass bei einer Dienstunfähigkeit zunächst keine schulischen Pflichten anstehen. Häufig werden Kolleginnen und Kollegen gebeten von zuhause aus, z.B. Zeugnisse zu schreiben. Dies kann nur auf freiwilliger Basis der Lehrkraft erfolgen.

 

Für Rückfragen steht unseren Mitgliedern die Rechtsabteilung des VBE NRW unter der Telefonnummer 0231/ 42 57 57 - 0 zur Verfügung. Darüber hinaus ist dienstags von 14:00 – 17:00 Uhr und mittwochs von 14:00 – 19:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231/ 43 38 63 zu erreichen.

Mit freundlichen Grüßen

 

Inka Schmidtchen

Justiziarin VBE NRW



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