Pensionsanspruch und Höhe der Versorgung
Anspruch auf Pension
Beamte erwerben mit der Versetzung in den Ruhestand einen Anspruch auf eine Pension, sofern sie eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren im Beamtenverhältnis geleistet haben.
Als ruhegehaltsfähige Dienstzeit wird dabei die Zeit des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf mitgerechnet.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden nur anteilig berücksichtigt.
Erfolgt die Zurruhesetzung aufgrund einer Dienstunfähigkeit, die infolge eines Dienstunfalls eingetreten ist, muss diese Mindestwartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt sein.
Das Versorgungsrecht selbst ist mit Wirkung vom 01.01.1992 grundlegend verändert worden. Bei einer Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe ab diesem Zeitpunkt gilt ausschließlich dieses neue Versorgungsrecht. Bei Beamten, deren Beamtenverhältnis bereits vor dem 01.01.1992 begründet wurde, gilt neben dem neuen Versorgungsrecht auch noch ein Übergangsrecht, das dann angewandt wird, wenn sich daraus ein höheres Ruhegehalt ergibt.
In der Praxis zeigt sich jedoch, dass bei den jetzigen Zurruhesetzungen das Übergangsrecht in immer weniger Fällen zum Tragen kommt, sodass die folgenden Ausführungen sich weitgehend auf das neue Recht beschränken.
Die Höhe des Ruhegehaltes ist vorwiegend abhängig von
- den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung und
- den ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten.
Daneben gibt es noch Regelungen zum Mindestruhegehalt sowie zu kinderbezogenen Familienzuschlägen und Kindererziehungszuschlägen.
Als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten werden berücksichtigt:
- Zeiten der Tätigkeit als Beamtin / Beamter
- Zeiten als Lehrkraft im Tarifbeschäftigungsverhältnis
- Zeiten eines Wehr- oder Ersatzdienstes
- Zeiten des Vorbereitungsdienstes
- Studienzeiten
- berücksichtigungsfähige Vordienstzeiten (z. B. im Ersatzschuldienst)
- Kindererziehungszeiten bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats eines vor 1992 geborenen Kindes, soweit die Mutter in dem Zeitraum im Beamtenverhältnis stand.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden nur anteilig auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet.
Da die Höchstpension nur dann erreicht werden kann, wenn eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von mindestens 40 Jahren vorliegt, hat eine Teilzeitbeschäftigung die Auswirkung, dass entweder eine tatsächliche Dienstzeit von mehr als 40 Jahren für die Höchstpension notwendig wird, oder, falls dies nicht erreicht wird, dass Einbußen bei der Höhe der Pension hinzunehmen sind. So kann eine Teilzeitbeschäftigung mit einer Reduzierung um nur eine Stunde bereits versorgungsrechtliche Auswirkungen haben. Falls die Höchstpension nicht erreicht wird, so führt jede Jahreswochenstunde, um die die Arbeitszeit reduziert wird, in der Besoldungsgruppe A 12 mit einer Pflichtstundenzahl von 28 Wstd grob gerechnet zu einer Minderung der Pension um etwa 3,30 €. Wer also zehn Jahre lang seine Stundenzahl um zehn Stunden reduziert, mindert seine Pension somit um etwa 330 €. Wissen darf man in diesem Zusammenhang, dass Mehrarbeitsstunden nicht ruhegehaltsfähig sind.
Studienzeiten werden nur noch maximal im Umfang von zwei Jahren und 4 Monaten, oder genauer gesagt im Umfang von 855 Tagen als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt.
Sie werden zudem nur auf Antrag berücksichtigt.
Wenn die Höchstversorgung ohne diese Studienzeiten nicht erreicht wird, so wird man vom LBV aufgefordert, einen entsprechenden Antrag zu stellen, soweit dies im Vorfeld noch nicht geschehen ist, denn ein solcher Antrag kann auch bereits vorher vorsorglich formlos gestellt werden.
Sollte das Übergangsrecht zum Tragen kommen, so gibt es die Begrenzung auf 855 Tage nicht und es werden weiterhin die Regelstudienzeiten als ruhegehaltsfähig berücksichtigt.
Eine Tätigkeit im Tarifbeschäftigungsverhältnis im Schuldienst wird nur berücksichtigt, wenn sie mindestens mit halber Stundenzahl ausgeübt wurde und die Lehrerausbildung in dem Zeitraum voll abgeschlossen war.
Beurlaubungen führen zu keiner Erhöhung der Pension.
Auswirkungen von Kindererziehungszeiten
Bei der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten muss man unterscheiden, ob die Kinder vor 1992 geboren wurden oder später. Bei Kindern, die vor 1992 geboren sind muss man wiederum unterscheiden, ob die Mutter zu dem Zeitpunkt bereits im Beamtenverhältnis stand oder noch nicht.
Für Kinder, die ab 1992 geboren sind, gilt:
Die Mutter (ggf. der Vater) erhält einen Kindererziehungszuschlag (KEZ). Berücksichtigt werden dabei bis zu drei Jahre Erziehungszeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Bei Adoptivkindern dürfen diese drei Jahre bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres des Adoptivkindes liegen.
Für die Monate bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes, für die es keinen Kindererziehungszuschlag gibt erhält man dann einen Kindererziehungsergänzungszuschlag (KEEZ), wenn zeitgleich zwei oder mehr Kinder erzogen werden (Mehrkindfall), oder wenn während der Erziehung eines einzelnen Kindes eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis oder eine Pflegezeit für eine pflegebedürftige Person vorliegt (Einkindfall).
Für Kinder, die vor 1992 geboren sind gilt:
- War die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes bereits Beamtin, so wird der Zeitraum bis zur Vollendung des 6. Lebensmonat des Kindes als volle ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt.
Daraus folgt, dass für alle diejenigen, die in dieser Zeit weiter voll gearbeitet haben, die Erziehungszeit keinerlei Auswirkungen auf die Höhe der Pension hat. In solch einem Fall würde es sich ggf. lohnen, dass dem Ehepartner diese Erziehungszeit in der Rentenversicherung zugesprochen wird.
- War die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch nicht verbeamtet, so erhält sie einen Kindererziehungszuschlag. Hier wird maximal ein Jahr berücksichtigt, denn die Erhöhung der Mütterrente auf zweieinhalb Jahre ist im Beamtenrecht bislang noch nicht umgesetzt worden.
Sollte das Kind am 31. 12. 1991 das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Mutter aber inzwischen verbeamtet sein, so kann für die am 10. Lebensjahr fehlende Zeitspanne ein KEEZ gezahlt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
Der Kindererziehungszuschlag liegt bei zur Zeit 3,33 € pro Monat (seit 1. 12. 2022) und macht somit 39,96 € für ein Jahr Kindererziehungszeit aus. Dieser Betrag unterliegt den Steigerungen, die auch für Versorgungsbezüge gelten, wenn diese linear erhöht werden.
So kann man also für ein nach 1991 geborenes Kind einen KEZ von bis zu knapp 120 € erhalten.
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag (KEEZ) liegt derzeit bei 0,74 € pro Monat für den Einkindfall und bei 1,01 € pro Monat für den Mehrkindfall.
Wenn durch die Zahlung des KEZ und des KEEZ die Höchstversorgung von 71,75 % aus der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe überschritten wird, dann werden KEZ und KEEZ ganz oder anteilig gekürzt.
Voraussetzung für die Zahlung des KEZ und des KEEZ ist natürlich, dass die Erziehungszeit auch der Mutter oder der entsprechenden Person zugeordnet ist.
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Geburt des Kindes vor dem
1.1.1992
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Geburt des Kindes nach dem
31.12.1991
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Elternteil (Mut-ter) stand im Beamtenver-hältnis
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Zeit bis zum 6. Lebensmonat des Kindes wird als volle Dienstzeit berücksichtigt
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Kindererziehungszuschlag (KEZ)
Für die Zeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes
Kindererziehungsergänzungs-zuschlag (KEEZ)
Für die Zeit bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes (nicht für Monate in denen ein KEZ gezahlt wird)
- wenn mehr als 1 Kind erzogen wird, oder
- wenn nur ein Kind erzogen wird, und keine Beurlaubung vorliegt
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Elternteil (Mut-ter) stand noch nicht in einem Beamtenver-hältnis
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Kindererziehungszuschlag (KEZ) für die Zeit bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres des Kindes
KEEZ ggf. für Zeit ab 1.1.92 bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes
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Zurechnungszeit
Bei der Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten wird bei Beamtinnen und Beamten, die vor der Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten, die an der Vollendung des 60. Lebensjahres fehlende Zeit zu zwei Dritteln als Zurechnungszeit hinzugerechnet. Dies macht z. B. bei jemandem, der mit genau 54 Jahren in den Ruhestand versetzt würde, vier Jahre Zurechnungszeit aus.
Höhe der Pension
Für jedes volle Dienstjahr erwirbt man einen Ruhegehaltsanspruch von 1,79375 %. Daraus folgt, dass man 40 volle Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeit braucht, um die Höchstversorgung von 71,75 % zu erreichen.
Das Ruhegehalt selbst ergibt sich aus den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen. Diese sind:
· das Grundgehalt aus der aktuellen Besoldungsstufe
· der Familienzuschlag der Stufe 1 (nur bei verh., verw., verpartnert und zur Hälfte, wenn der Partner oder die Partnerin auch verbeamtet ist)
· sonstige ruhegehaltsfähige Dienstbezüge (Amtszulagen, Überleitungszulagen u. ä.)
· Hierzu gehört auch die durch die stufenweise Anhebung der Lehrerbesoldung von A 12 nach A 13 gewährte jeweilige Zulage, bis diese im Jahr 2026 vollständig in die A 13 Besoldung aufgegangen ist.
Sowohl der Kinderanteil im Familienzuschlag als auch das Kindergeld werden neben den Versorgungsbezügen ungekürzt gezahlt.
Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 % der eigenen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Es ist zudem nach unten begrenzt, so dass zurzeit zumindest 1.886 € bei Ledigen sowie 1.932 € bzw. 1.977 € bei Verheirateten als Mindestversorgung gezahlt werden.
Seit dem 1. Januar 2017 ist das Weihnachtsgeld in Höhe von 30 % in die Besoldungstabelle eingebaut und somit faktisch auf 12 Monate mit je 2,5 % verteilt worden. Um das Weihnachtsgeld auf den für im Ruhestand befindliche Beamte geltenden Satz von 22 % abzusenken, werden die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge mit dem Faktor 0,99349 multipliziert. Aus dem abgesenkten Betrag wird dann das Ruhegehalt ermittelt.
Wenn neben den Versorgungsbezügen noch ein Anspruch auf Rente besteht, so kann es zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge kommen, wenn die Pension plus die Rente die Höchstversorgung von 71,75 % überschreiten. In diesem Fall wird die Pension um den übersteigenden Betrag gekürzt, es sei denn, die Rente stammt aus einem Versorgungsausgleich oder aus freiwilligen Rentenbeitragszahlungen.
Eine Kürzung würde auch dann erfolgen, wenn jemand Anspruch auf eine Rente hätte, diese aber gar nicht beantragt.
Zudem kann durch die Rente ein Versorgungsabschlag wegen vorzeitiger Zurruhesetzung nicht kompensiert werden.
Für diejenigen, die neben dem Pensionsanspruch auch noch einen Rentenanspruch haben, gilt, dass sie bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit eine vorübergehende Erhöhung ihrer Pension erhalten können. Diese Erhöhung fällt dann wieder weg, wenn die Rente mit Eintritt des Rentenalters gezahlt wird. Voraussetzung für die vorübergehende Erhöhung ist allerdings, dass der Pensionsanspruch unter 67 % liegt. Pro Rentenjahr macht die Erhöhung knapp 1 % aus, die 67 % bilden auch die Obergrenze der dann in dieser Zeit möglichen Pension.
Bezieht ein Versorgungsberechtigter neben seiner Pension noch weitere Einkünfte, so kann dies unter Umständen zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge führen. Allerdings kommt dies auf die Art der Einkünfte an. So können in diesem Zusammenhang z. B. Kapitaleinkünfte oder Mieteinnahmen völlig außer Betracht bleiben. Einkünfte, die jedoch neben der Pension Berücksichtigung finden können, sind Erwerbseinkommen, Erwerbsersatzeinkommen, Renten, weitere eigene Pensionen oder Pensionen nach dem Tod eines Ehepartners.
Besonders nach dem Tod eines beamteten Ehepartners könnte es für den überlebenden Ehepartner eine Überlegung wert sein, seine eigene Beschäftigung vom Umfang so zu wählen, dass möglicherweise eine Kürzung des Versorgungsanspruchs möglichst gering ist.
Das Witwen- und Waisengeld errechnet sich aus der Pension, die der oder die Verstorbene erhielt oder erhalten hätte.
- Das Witwengeld (Witwergeld) beträgt 55 % (60 %) der Versorgungsbezüge,
- das Waisengeld (je Kind) beträgt 20 % der Versorgungsbezüge und
- das Halbwaisengeld (je Kind) beträgt 12 % der Versorgungsbezüge
zusammen: max. 100 % der Versorgungsbezüge
Für Ehen, die vor dem Jahr 2002 geschlossen wurden, und bei denen mindestens 1 Ehepartner vor 1962 geboren ist, bleibt das Witwengeld bei 60 %.
Wenn der überlebende Ehepartner noch im Dienst ist, so gelten die Bezüge aus der Endstufe der Besoldung des Verstorbenen als Obergrenze der Gesamtbezüge aus eigenem Einkommen plus Witwengeld. Falls dieser Betrag überschritten wird, so erfolgt eine entsprechende Kürzung des Witwengeldes.
Wenn ein Beamter oder eine Beamtin erst heiratet (oder sich verpartnert), nachdem er oder sie sowohl in den Ruhestand getreten ist als auch die Altersgrenze überschritten hat, dann hat im Todesfall des Beamten oder der Beamtin der überlebende Ehepartner bzw. die überlebende Ehepartnerin keinen Anspruch auf Witwen/ergeld. An die Stelle des Witwen/ergeldes tritt ein Unterhaltsbeitrag, der jedoch versagt oder gekürzt werden kann, weil das eigene Einkommen hier nämlich gegen gerechnet wird. Lediglich ein kleiner Betrag von derzeit etwa 300 € bleibt als Freibetrag beim eigenen Einkommen unberücksichtigt. Zudem können das Lebensalter zum Zeitpunkt der Heirat, die Dauer der Ehe und der Altersunterschied der Eheleute bei der Gewährung des Unterhaltsbeitrags eine Rolle spielen.
Bei einer Zurruhesetzung aufgrund eines Dienstunfalls erhöht sich die Versorgung um 20 %. Der Ruhegehaltssatz beträgt dann mindestens 66,67 % und maximal 75 %. Die Versorgung wird dabei aus der Endstufe der Besoldung errechnet.
Wer sich in einem Beförderungsamt befindet, erhält seine Pension aus diesem Amt erst dann, wenn er mindestens zwei Jahre lang Dienstbezüge aus diesem Amt erhalten hat.
Bei einer Rückstufung aus einem Beförderungsamt, die nicht von der Beamtin oder dem Beamten zu vertreten ist, ist das Grundgehalt zu zahlen, das bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte.
Wer sich auf eigene Veranlassung zurückstufen lässt, verliert seinen Pensionsanspruch aus dem Beförderungsamt.
Pensionäre erhalten im Regelfall 70 % Beihilfe. Dadurch kann in der Regel der Versicherungsumfang in der privaten Krankenversicherung auf 30 % gesenkt werden.
Quelle: VBE-Kompakt VBE-NRW