Auf Grund des § 2 Absatz 3 und des § 105 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (
GV. NRW. S. 224 ), des § 54 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), des § 3
Absatz 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter
des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 9. September 2003 (GV. NRW. S. 572), sowie der §§ 17 Absatz 5 Satz 2, 32 Absatz 2 Satz 2, 76
Absatz 5 und 81 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 ( GV. NRW. S. 624), wird für den Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums verordnet:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums
Die Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des
für den Schulbereich zuständigen Ministeriums vom 17. April 1994 (GV. NRW. S. 198), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 17. November 2011 (GV. NRW. S. 688), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nummer 3 wird das Wort „Studienseminaren“ durch die Wörter „Zentren für
schulpraktische Lehrerausbildung“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Nummer 3 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „11“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Aufgaben der dienstvorgesetzten Stelle der Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen
werden unbeschadet entgegenstehender Regelungen in den nachstehend aufgeführten Angelegenheiten ab
dem 1. August 2013 durch die Schulleiterinnen und Schulleiter wahrgenommen:
1. Auswahl für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe,
2. Entlassung auf eigenen Antrag,
3. Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Dienstreisen im Inland sowie in das angrenzende
Ausland,
4. Erteilung von einfachen Dienstzeugnissen gemäß § 93 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes über
die Tätigkeit an der Schule,
5. Anordnung und Genehmigung und Widerruf von Mehrarbeit und
6. Genehmigung und Ablehnung von Sonderurlaub gemäß §§ 25, 26, 28, 29 und 33 Absatz 1 der
Freistellungs- und Urlaubsverordnung.“
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Die oberen Schulaufsichtsbehörden werden ermächtigt, zu Beginn eines Schulhalbjahres über die in
Absatz 5 genannten Zuständigkeiten hinaus folgende Zuständigkeiten auf eine Schulleiterin oder einen
Schulleiter zu übertragen, wenn dies schriftlich durch die Schulleiterin oder den Schulleiter im
Einvernehmen mit der Schulkonferenz beantragt worden ist:
1. Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (Einstellung) und
2. Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit.“
e) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden Absätze 7 bis 9.
f) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Studienseminaren“ wird durch die Wörter „Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung“
ersetzt.
bb) Das Wort „Studienseminare“ wird durch die Wörter „Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung“
ersetzt.
cc) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 8 MuSchVB“ durch die Wörter „§ 3 der Freistellungs- und
Urlaubsverordnung“ ersetzt.
g) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
„(10) Die für die Dienstaufsicht zuständige Schulaufsichtsbehörde berät und unterstützt die
Schulleiterinnen und Schulleiter bei der Wahrnehmung der Aufgaben der dienstvorgesetzten Stelle.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Studienseminaren“ durch die Wörter „Zentren für
schulpraktische Lehrerausbildung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Studienseminaren“ durch die Wörter „Zentren für schulpraktische
Lehrerausbildung“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „5“ durch die Angaben „5 und 6“ ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1 Absätze 5 und 6 treten am 1. August
2013 in Kraft.
(2) Die Übertragung der in § 1 Absatz 5 genannten Zuständigkeiten auf Schulleiterinnen und Schulleiter der
Grundschulen erfolgt zum 1. August 2015.
(3) In Auflösung befindliche Schulen sind von der Übertragung der in § 1 Absatz 5 genannten
Zuständigkeiten ausgenommen.
(4) Die oberen Schulaufsichtsbehörden werden ermächtigt, zu Beginn eines Schulhalbjahres die in § 1
Absätze 5 und 6 genannten Zuständigkeiten auf eine Schulleiterin oder einen Schulleiter einer Grundschule
oder einer in Auflösung befindlichen Schule zu übertragen, wenn dies schriftlich durch die Schulleiterin
oder den Schulleiter im Einvernehmen mit der Schulkonferenz beantragt worden ist.
(5) Schulleiterinnen und Schulleiter von Schulen, die am Modellvorhaben „Selbstständige Schule“
teilgenommen haben, und Schulleiterinnen und Schulleiter, denen bereits Aufgaben der dienstvorgesetzten
Stelle auf Antrag übertragen worden sind, nehmen ab dem 1. August 2013 die in § 1 Absatz 5 und Absatz 6 genannten Zuständigkeiten weiterhin wahr. Auf Antrag im Einvernehmen mit der Schulkonferenz können
die Schulleiterinnen und Schulleiter von den Aufgaben des § 1 Absatz 6 entbunden werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt an dem Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 21. Januar 2013
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein - Westfalen
Sylvia L ö h r m a n n