Mit der Einstellung in den öffentlichen Dienst wird eine Lehrkraft, sofern die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Fehlt eine der beamtenrechtlichen Vorbedingungen, kann die Beschäftigung möglicherweise im Tarifbeschäftigungsverhältnis erfolgen.
Verbeamtet werden kann, wer…
- Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
a) eines Mitgliedstaates der EU,
b) eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum,
c) eines Staates, dem vertraglich die Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt wurde, besitzt,
- die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintritt,
- die Befähigung für eine bzw. die entsprechende Lehrerlaufbahn erworben hat,
- aufgrund eines amtsärztlichen Zeugnisses gesundheitlich geeignet ist,
- in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
- nicht vorbestraft ist und
- bei der Einstellung das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- sowie Schwerbehinderte oder ihnen Gleichgestellte, wenn sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Beim Vorliegen von Kindererziehungszeiten für Kinder unter 18 Jahren sowie von Betreuungszeiten für pflegebedürftige Angehörige, kann die Altersgrenze von 42 Jahren um bis zu drei Jahren pro Kind oder Betreuungsfall, aber maximal um sechs Jahre überschritten werden.
Wenn Kindererziehungszeiten oder Betreuungszeiten als Verzögerungszeiten berücksichtigt werden sollen, so darf während dieser Zeit allerdings keine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt werden.
Es kommt auch nicht darauf an, ob diese Kindererziehungszeiten ursächlich für die Verzögerung bei der Einstellung waren, es reicht, dass diese Zeiten vorliegen und nachgewiesen werden.
Wer bei der Bewerbung um eine Einstellung auf eine konkrete Stelle die jeweilige Höchstaltersgrenze noch nicht, aber zum Zeitpunkt der Einstellung diese dann überschritten hat, der kann dennoch verbeamtet werden, wenn die Einstellung innerhalb eines Jahres nach der Bewerbung erfolgt.
In der Praxis kommt es gelegentlich zu der Situation, dass amtsärztlicherseits eine Verbeamtung versagt wird. In solchen Fällen wird in der Regel eine Beschäftigung im Tarifbeschäftigungsverhältnis angeboten. Sollte sich in solchen Fällen die vom Amtsarzt bemängelte gesundheitliche Einschränkung gebessert haben, dann können die Betroffenen einen erneuten Antrag auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis stellen. Solche Anträge können gestellt werden, solange das 42. Lebensjahr bzw. die individuelle Höchstaltersgrenze noch nicht erreicht ist und eine Verbeamtung noch vor Vollendung dieser Höchstgrenze abgewickelt werden kann.
Durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist der Maßstab für die gesundheitliche Nichteignung für eine Verbeamtung jedoch verändert worden. Galt früher der Grundsatz, dass eine Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nicht ausgeschlossen werden konnte, so ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von einer fehlenden gesundheitlichen Eignung nur dann auszugehen, wenn eine Dienstunfähigkeit vor dem Erreichen der Altersgrenze überwiegend wahrscheinlich ist. Dies bedeutet eine deutliche Verbesserung der Chancen auf eine Übernahme in das Beamtenverhältnis für all diejenigen, die zwar chronisch krank sind, zum Zeitpunkt der Entscheidung allerdings beschwerdefrei und voll leistungsfähig sind.
Schwerbehinderte oder ihnen Gleichgestellte können bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres verbeamtet werden, jedoch ist eine darüber hinausgehende Verlängerung wegen z. B. eines Pflegefalls oder Kinderbetreuung nicht mehr möglich.
Planstelleninhaber an Ersatzschulen können bis vor Vollendung des 55. Lebensjahres in das Beamtenverhältnis im öffentlichen Schuldienst übernommen werden.
Mit der Verbeamtung wird das Beamtenverhältnis auf Probe begründet, das nach der Bewährung in der Probezeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt wird. Die Probezeit dauert drei Jahre, wobei allerdings Zeiten, die im Tarifbeschäftigungsverhältnis im Schuldienst abgeleistet wurden, auf die Probezeit angerechnet werden.
Zeiten als Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis und als Lehrer an Ersatz- und Auslandsschulen werden voll auf die Probezeit angerechnet, wenn der Beschäftigungsumfang mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betrug, ansonsten entsprechend seinem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung.
Eine Mindestprobezeit von einem Jahr ist aber in jedem Fall zu absolvieren, bei einem Wechsel aus einer Planstelle an einer Ersatzschule sind es mindestens drei Monate.
Während der Probezeit sind zwei dienstliche Beurteilungen durch den/die Schulleiter/-in zur Feststellung der Bewährung zu erstellen. Die erste Beurteilung soll zwischen dem sechsten und zwölften Monat, die zweite in der Regel drei Monate vor der Beendigung der Probezeit erfolgen.
Seit Beginn des Jahres 2018 gelten neue Beurteilungsrichtlinien, wobei darin für Lehrkräfte in der Probezeit sechs Beurteilungsmerkmale aus dem Bereich „Lehrtätigkeit, schulische Aufgaben“ relevant sind. Sie werden mit einer Punkteskala von eins bis fünf bewertet, und jede Punktzahl wird wie folgt definiert:
1: entspricht nicht den Anforderungen
2: entspricht im Allgemeinen noch den Anforderungen
3: entspricht den Anforderungen
4: übertrifft die Anforderungen
5: übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße
Die Beurteilungsmerkmale lauten: Unterricht / Diagnostik und Beurteilung / Erziehung und Beratung / Mitwirkung an der Schulentwicklung / Zusammenarbeit / Soziale Kompetenz.
Jedes der genannten Merkmale wird mit Hilfe mehrerer Unterbegriffe konkretisiert. Bei der Beurteilung in der Probezeit sind die ersten drei der genannten Merkmale gewichtiger, wobei eine präzise Gewichtung nicht ableitbar ist; dementsprechend ist auch beim Gesamturteil ein Punktwert als arithmetisches Mittel aus der Bepunktung der einzelnen Merkmale ausgeschlossen.
So heißt es: „Das Gesamturteil ist aus der Bewertung der Merkmale unter Würdigung der Gewichtung und des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden und in Punkten festzusetzen.“ (BRL, 7.5)
(Bei Lehramtsanwärtern gelten teils abgewandelte Merkmale und bei Bewerbern auf Funktionsstellen sind sogar noch andere Bereiche und Gewichtungen relevant.)
Die Bewährungsfeststellung erfolgt mit folgenden Aussagen:
Erste dienstliche Beurteilung
Die Lehrerin / der Lehrer hat sich in der bisherigen Probezeit
( ) bewährt.
( ) eingeschränkt bewährt.
( ) nicht bewährt.
Zweite dienstliche Beurteilung
Die Lehrerin / der Lehrer hat sich in der Probezeit
( ) in vollem Umfang bewährt.
Zusatzfeststellung:
( ) Die Lehrerin / der Lehrer hat sich wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet.
( ) nicht bewährt.
( ) Die Bewährung kann noch nicht abschließend festgestellt werden.
Die Probezeit kann, sofern die Bewährung zum vorgesehenen Termin noch nicht nachgewiesen wurde, bis verlängert werden; sie darf aber insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten.
Kann auch dann die Bewährung nicht festgestellt werden, so folgt zwangsläufig die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Um also auf Lebenszeit verbeamtet zu werden, ist die Feststellung der Bewährung zwingend notwendig. Über die Beendigung der Probezeit muss man nach Ablauf unverzüglich schriftlich informiert werden.
Im Falle der Mindestprobezeit von einem Jahr, ist lediglich eine dienstliche Beurteilung erforderlich.
Wenn die Probezeit mit Auszeichnung absolviert wurde, so kann der Beamte oder die Beamtin vorzeitig ein Beförderungsamt anstreben. Grundsätzlich ist eine Beförderung frühestens ein Jahr nach der Beendigung der Probezeit möglich.
In den Fällen mit Auszeichnung und auch in Fällen, in denen wegen Kindererziehungszeiten eine Verzögerung im beruflichen Werdegang eingetreten ist, kann das erste Beförderungsamt bis zu zwei Jahren früher erfolgen. Das bedeutet, dass man theoretisch bereits vor Beendigung der Probezeit befördert werden kann.
Ausfallzeiten (Beurlaubung, Krankheit), die nicht über drei Monate (Bagatellzeit) hinausgehen, führen zu keiner Verlängerung der Probezeit. Sobald die Ausfallzeiten drei Monate überschreiten, verlängert sich die Probezeit allerdings um die gesamte Ausfallzeit. Mutterschutzfristen gelten nicht als Ausfallzeiten.
Die Überprüfung der Dienstfähigkeit (amtsärztliches Zeugnis) vor der Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit ist nur erforderlich, sofern der Gesundheitszustand dazu Veranlassung gibt.
Der Beamte auf Probe, der zu entlassen ist, wird von seinem Dienstherrn in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.
Die Einstellung in das Beamtenverhältnis erfolgt grundsätzlich in der ersten der in der Besoldungsgruppe vorhandenen Erfahrungsstufen. Dies ist in der Besoldungsgruppe A 12 die Stufe 4 und in der Besoldungsgruppe A 13 die Stufe 5.
Beim Vorliegen berücksichtigungsfähiger Zeiten kann ggf. die Einstufung in eine höhere Stufe vorgenommen werden oder die Restlaufzeit in der Stufe verkürzt werden.
Berücksichtigungsfähige Zeiten können dabei sein:
- Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren pro Kind
- Zeiten einer tatsächlichen Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen bis zu drei Jahren für jeden pflegebedürftigen Angehörigen
- Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung ist. Das bedeutet, dass das Referendariat nicht berücksichtigt wird.
- Zeiten von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren, in denen Wehr- oder Zivildienst oder ein vergleichbarer Dienst geleistet wird.
Der Aufstieg in den Erfahrungsstufen erfolgt in den Stufen 1 – 5 im Zweijahresrhythmus, in die Stufen 6 – 9 im Dreijahresrhythmus und in die Stufen 10 – 12 im Vierjahresrhythmus.
Bei Beurlaubungen stagniert der Aufstieg, es sei denn, dass es sich um Kindererziehungszeiten handelt, von denen drei Jahre für jedes Kind berücksichtigt werden.
Seit dem 1. Juli 2016 gibt es anlässlich eines 25-, 40- oder 50-jährigen Dienstjubiläums wieder eine Jubiläumszuwendung. Diese beträgt 300, 450 bzw. 500 €.
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