Auf eine Probezeit kann verzichtet werden, sie kann auch verkürzt, jedoch nicht verlängert werden. Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichen Grund die ersten sechs Monate als Probezeit (§ 30 Abs. 4 TV-L).
Problematisch wird dies bei Lehrkräften, mit mehrfach befristeten Verträgen. Grundsätzlich ist es so, dass unterschiedliche Beschäftigungsverhältnisse unterschiedliche Probezeitregelungen bringen. Auch Verzicht auf Probezeit kann vereinbart werden. Dies ist bei Folgeverträgen üblich, wenn die Probezeit bereits absolviert wurde.
Für unbefristete Beschäftigungsverhältnisse ist grundsätzlich eine Probezeit von einem halben Jahr vorgesehen ( meistens Zusatzklausel, dass Bewährung festgestellt werden muss)
Bewährung in der Probezeit
Wenn in der Probezeit nicht festgestellt werden kann, dass man sich nicht bewährt hat, so kann die Probezeit nicht verlängert werden und der/die Tarifbeschäftigte ist zu entlassen.
Wenn nicht ausdrücklich festgestellt wurde, dass man sich nicht bewährt hat, so gilt die Bewährung als gegeben. Dies trifft immer zu, wenn die Schulleitung es versäumt hat, die Bewährung der Probezeit festzustellen.
Die Bewährung wird durch eine dienstliche Beurteilung vom Schulleiter oder von der Schulleiterin ausgestellt.
VBE-NRW