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Teilzeit und Beurlaubung13.12.2019
Teilzeitbeschäftigung und längerfristige Beurlaubung für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis sind durch Runderlass vom 16. 6. 2008 (BASS 21 – 05 N r. 4) geregelt.

Hiernach ist eine Beurlaubung sowie eine Teilzeitbeschäftigung wie bei Beamten möglich.

 

Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine Beurlaubung bis zu 3 Jahren unschädlich für die Einstufung der Lehrkraft ist. Nach der Beurlaubung läuft die Stufe weiter.

Nicht so, wenn die Beurlaubung über 3 Jahre geht. Hier erfolgt eine Rückstufung in die nächst niedrigere Stufe.

Ausnahmen hierfür sind Unterbrechungen von über 3 Jahren wegen Elternzeit und eine Sonderurlaub bei dem das dienstliche Interesse anerkannt wurde.

 

Während einer Beurlaubung besteht kein Anspruch auf Krankenbezüge oder Krankengeldzuschuss

 

Auf die besonderen Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung nach dem Runderlass zum Sabbatjahr  (jetzt: Jahresfreistellung) –

Teilzeitbeschäftigung für tarifbeschäftigte und beamtete Lehrkräfte vom 26. 5. 2004 (BASS 21 – 05 N r. 13) wird verwiesen. Hier gelten die gleichen Regelungen wie bei den Beamten. Die Jahresfreistellung ist möglich.

 

Die Teilzeitbeschäftigung ist wie bei den Beamten möglich.

Eine Teilzeitbeschäftigung kann befristet oder unbefristet erfolgen.

 

Sonderurlaub ist in Sinngemäßer Anwendung zu dem Beamten zu gewähren.( § 28 TV-L)

 

VBE-NRW



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