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Wegnahme von Mobiltelefonen12.09.2022
Stand 2022
Die Wegnahme von Gegenständen ist als erzieherische Maßnahme ausdrücklich zulässig. Dies ist in § 53 Abs.2 SchulG geregelt. Dort heißt es:

(2) Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören insbesondere das erzie­herische Gespräch, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und Eltern, die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde, die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern, die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens und die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen. Bei wie­derholtem Fehlverhalten soll eine schriftliche Information der Eltern erfol­gen, damit die erzieherische Einwirkung der Schule vom Elternhaus unter­stützt werden kann. Bei besonders häufigem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers oder gemeinschaftlichem Fehlverhalten der Klasse oder Lerngruppe soll den Ursachen für das Fehlverhalten in besonderer Weise nachgegangen werden.

Gegenstände können daher immer weggenommen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebs erforderlich ist.

Wichtig ist, dass alle Gegenstände sobald die Störung vorbei ist auch wieder zurückgegeben werden müssen. Das Behalten eines Mobiltelefons nach Unterrichtsschluss ist daher nciht zulässig

VBE-NRW



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