In § 79 SchulG sind die Aufgaben des Schulträgers geregelt. Dort heißt es:
„ Bereitstellung und Unterhaltung der Schulanlage und Schulgebäude
Die Schulträger sind verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten sowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen."
Der Schulträger ist damit die äußeren Schulangelegenheiten zuständig. Das Land ist für die Inneren Schulangelegenheiten zuständig.
Zu den "klassischen" Schulträgeraufgaben gehören insbesondere,
- die für den Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten,
- das für die Schulverwaltung notwendige Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik und - Informationstechnologie orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen
- und Schulentwicklungspläne aufzustellen und umzusetzen.
Zu der Unterhaltung der Schule gehört auch die Verpflichtung des Schulträgers einen geeigneten Reinigungsrhythmus für das Gebäude festzulegen.
Die Reinigung des Gebäudes ist nicht Aufgabe der Lehrkräfte. Dieses gehört klar zu den äußeren Schulangelegenheiten und fällt somit in den Aufgabenbereich des Schulträgers.
VBE-NRW