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Die Krankmeldung von Beamten und tarifbeschäftigten Lehrkräften unterscheidet sich.16.12.2019
2019
Dies ist in § 15 Abs. 2 ADO geregelt.

Darin heißt es:

§ 15

 

Abwesenheit

 

(1) wer gehindert ist, seinen Dienstpflichten nachzukommen, hat die Schulleiterin oder den Schulleiter unverzüglich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen.

 

(2) Wird der Dienst wegen Krankheit von Beamten oder Beamtinnen länger

als drei Arbeitstage, von Tarifbeschäftigten länger als drei Kalendertage

versäumt, so ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der die

voraussichtliche Dauer der Erkrankung ersichtlich ist (§ 62 Abs. 1 LBG, § 5

Abs. 1 EntgFG).

 

(3) Unabhängig von der Dauer meldet die Schulleitung das Versäumnis der Schulaufsichtsbehörde, bei Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern der Leitung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung. Die Schulaufsichtsbehörde oder die Leitung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung kann hierzu unter Berücksichtigung der rechtlichen Erfordernisse (z.B. betriebliches Eingliederungsmanagement, Datenschutz) weitere Festlegungen treffen.

(4) Über das krankheitsbedingte Versäumnis von Tarifbeschäftigten ist die Schulaufsichtsbehörde spätestens am Ende eines Kalendermonats zu unterrichten.

 

Wird also ein verbeamteter Kollege an einem Freitag krank, so muss er erst bei weiterem Fehlen ab darauffolgendem Mittwoch eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.

Im Gegensatz dazu muss der Tarifbeschäftigte in diesem Fall bereits ab Montag eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.

 

VBE-NRW



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