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Möglichkeiten der Zurruhesetzung12.04.2022
Stand 2022
Die Zurruhesetzungmöglichkeiten

 

 

           

Das Versorgungsrecht hat in den letzten Jahren immer wieder Änderungen erfahren, zuletzt durch das Dienstrechtsanpassungsgesetz, das weitreichende Auswirkungen auf die Beamtenversorgung in NRW hat. Die Auswirkungen beziehen sich auf die Zurruhesetzung auf Antrag ab dem 63. Lebensjahr, auf die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit und auf die Berücksichtigung von Studienzeiten.

 

Mit den folgenden Ausführungen wird versucht, eine Übersicht über die Rechtslage zu geben, wie sie seit dem 1. Juni 2013 gilt. Die Ausführungen sind zum Teil sehr stark vereinfacht. Sie beziehen sich auf Beamte und deren Versorgung, auf Tarifbeschäftigte und deren Rentenbezug sowie auf einen Versorgungsausgleich nach einer Scheidung.

 

I. Möglichkeiten der Zurruhesetzung

 

Wegen Erreichens der Altersgrenze
„Dann muss man gehen“

 

Mit Erreichen der Regelaltersgrenze treten Beamte von Amts wegen in den Ruhestand. Es gibt allerdings viele Beamtengruppen, für die besondere Altersgrenzen gelten. Dazu gehören auch die Lehrkräfte.

 

Die Regelaltersgrenze war jahrelang das Ende des Monats, in dem man das 65. Lebensjahr vollendet. Diese Grenze wird zurzeit monatsweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Beginnend mit dem Jahrgang 1947 ist die Grenze um jeweils einen Monat angehoben bis zum Geburtsjahrgang 1958. So gilt z. B. für den Jahrgang 1955 als Altersgrenze das 65. Lebensjahr plus neun Monate. Ab dem Jahrgang 1959 erfolgt die Anhebung in Zweimonatsschritten, sodass ab dem Geburtsjahrgang 1964 die Anhebung abgeschlossen ist und dann das Monatsende der Vollendung des 67. Lebensjahres die Regelaltersgrenze bildet.

 

Lehrkräfte haben eine besondere Altersgrenze. Sie werden zum Ende des Schulhalbjahres (31. Juli oder 31. Januar), in dem sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

 

Wer aufgrund der Altersgrenze in den Ruhestand tritt, erhält das bis zu dem Zeitpunkt erdiente Ruhegehalt.

 

Auf Antrag kann die Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.

 

Wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze
„Dann kann man gehen“

 

Wenn man das 63. Lebensjahr vollendet hat, kann man auf eigenen Antrag in den Ruhestand treten. Im Schuldienst kann dieser Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen auf das Schuljahresende oder Schulhalbjahresende gesetzt werden. Der Antrag, mit dem man in den Ruhestand versetzt werden möchte, wird formlos auf dem Dienstweg an die Bezirksregierung gerichtet.

 

Wer unter Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand tritt, muss dann, wenn er oder sie vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand tritt, einen Versorgungsabschlag hinnehmen. Dieser Versorgungsabschlag wird lebenslang erhoben, seine Höhe ist abhängig von dem Zeitraum, der bei der Zurruhesetzung noch an der Regelaltersgrenze fehlt.

 

Die über die Regelaltersgrenze hinausgehenden Monate bis zum jeweiligen Schulhalbjahresende führen jedoch nicht zu einer weiteren Erhöhung des Abschlags. Der Abschlag beträgt 0,3 % für jeden Monat, der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung an der Regelaltersgrenze fehlt. Das bedeutet, dass diejenigen, die z. B. 1955 geboren sind und genau mit dem Ende des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie das 63. Lebensjahr vollendet haben, einen Abschlag von 9,9 % und diejenigen, die 1964 oder später geboren sind, einen Abschlag von bis zu 14,4 % hinnehmen müssen. Diese 14,4 % bilden das Maximum; und das macht bei der Höchstversorgung aus A 12 brutto gut 460 € aus.

 

Von der Anhebung des Versorgungsabschlags über das 65. Lebensjahr hinaus sind außerdem diejenigen ausgenommen, die zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung 45 Dienstjahre aufweisen können. Diese letztere Regelung kann auf Lehrkräfte aber kaum zutreffen, da hier nur die Dienstzeiten berücksichtigt werden, nicht aber die Studienzeiten.

 

Eine Zurruhesetzung vor der Vollendung des 63. Lebensjahres ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass man entweder dienstunfähig oder schwerbehindert ist.

 

Wegen Dienstunfähigkeit

 

Bei einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit ist selbstverständlich keine Altersvorgabe möglich. Sie kann frühestens nach einer Dienstzeit im Beamtenverhältnis von mindestens fünf Jahren, aber auch noch kurz vor der Erreichung der Altersgrenze erfolgen.

 

Zur Feststellung der Dienstunfähigkeit ist eine amtsärztliche Untersuchung erforderlich, die nach einer längeren Erkrankung (mehr als drei Monate) von der zuständigen Bezirksregierung veranlasst wird oder die man auch selbst beantragen kann.

 

Der Ruhestand selbst beginnt mit dem Beginn des Monats, nach dem man die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand erhalten hat. Wer nicht selbst einen Antrag auf Überprüfung der Dienstfähigkeit gestellt hat, erhält nach der amtsärztlichen Untersuchung in einem ersten Schritt die Mitteilung der Bezirksregierung über die Ankündigung der beabsichtigten Zurruhesetzung. Die verbindliche Verfügung folgt erst in einem zweiten Schritt.

 

Wenn man sich wieder dienstfähig fühlt, so kann man innerhalb von fünf Jahren einen Antrag auf Reaktivierung stellen. Dazu ist jedoch eine erneute amtsärztliche Untersuchung notwendig. Eine Reaktivierung bzw. erneute Überprüfung der Dienstfähigkeit erfolgt aber nicht nur auf eigenem Antrag, sondern auch dann, wenn bei der Zurruhesetzung dieses vom Amtsarzt empfohlen wurde. So ist es nicht unüblich, dass Beamtinnen und Beamte, die bei ihrer Zurruhesetzung noch einige Jahre von der Altersgrenze entfernt sind, je nach Erkrankung durchaus nach ein oder zwei Jahren von ihrer Bezirksregierung aufgefordert werden, sich erneut amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

Wer wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird und wem zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung noch mehr als zwei Jahre bis zur Regelaltersgrenze fehlen, muss einen Versorgungsabschlag hinnehmen.

 

Hier ist eine Veränderung zur bisherigen Regelung eingetreten. Während bislang die Zeit ermittelt wurde, die am Monatsende der Vollendung des 63. Lebensjahres fehlte, wird jetzt dieser Zeitpunkt schrittweise bis zum Jahr 2025 auf das 65. Lebensjahr angehoben.

 

So wird z. B. bei einer Zurruhesetzung im Jahr 2021 der Zeitraum bis zum Ende des Monats zugrunde gelegt, in dem man das 64. Lebensjahr plus 4 Monate vollendet hat. Pro Monat werden weiterhin 0,3 % abgezogen und es bleibt beim Maximum von 10,8 %. 

 

Diese jahrgangsweise Anhebung um die zusätzlichen Monate kommt nicht für diejenigen zum Tragen, die auf eine Dienstzeit von mindestens 40 Jahre kommen. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden dabei als ganze Zeiträume berücksichtigt. Ebenfalls berücksichtigt werden Vordienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und Kindererziehungs- und Pflegezeiten, nicht jedoch Studienzeiten.

 

Wenn die Dienstunfähigkeit die Folge eines Dienstunfalls ist, wird kein Abschlag erhoben.

 

Wegen Schwerbehinderung (GdB von mindestens 50)

 

Schwerbehinderte Beamte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 können auf Antrag ab der Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten. Eine amtsärztliche Untersuchung erfolgt nicht.

 

Sie müssen jedoch für jeden Monat, der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung am Monatsende der Vollendung des 63. Lebensjahres fehlt, einen Versorgungsabschlag von 0,3 % hinnehmen, maximal jedoch 10,8 %.

 

Eine stufenweise Anhebung über das 60. bzw. 63. Lebensjahr hinaus wird nicht vorgenommen.

 

Jeder Versorgungsabschlag wird tagesgenau errechnet und lebenslang erhoben. Er wird von dem individuell ermittelten Ruhegehalt errechnet und abgezogen. Er lässt sich auch nicht durch andere Bezüge, wie Renten oder Witwen- bzw. Witwergeld, kompensieren.

 

Eine andere Möglichkeit der Zurruhesetzung als oben aufgeführt ergibt sich für Beamte nicht. Durch Beurlaubungen, Altersteilzeit oder Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell (Sabbatjahr) kann man allerdings im Einzelfall eine vorzeitige Beendigung seines Dienstes erreichen. In derartigen Fällen beginnt der Ruhestand dann formell nach der Freistellung bzw. Beurlaubung.

 

II. Pensionsanspruch und Höhe der Versorgung

 

Anspruch auf Pension

 

Beamte erwerben mit der Versetzung in den Ruhestand einen Anspruch auf eine Pension, sofern sie eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren im Beamtenverhältnis geleistet haben.

 

Als ruhegehaltsfähige Dienstzeit wird dabei die Zeit des Vorbereitungsdienstes im

 

Beamtenverhältnis auf Widerruf mitgerechnet.

 

Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden nur anteilig berücksichtigt.

 

Erfolgt die Zurruhesetzung aufgrund einer Dienstunfähigkeit, die infolge eines Dienstunfalls eingetreten ist, muss diese Mindestwartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt sein.

 

Das Versorgungsrecht selbst ist mit Wirkung vom 01.01.1992 grundlegend verändert worden. Bei einer Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe ab diesem Zeitpunkt gilt ausschließlich dieses neue Versorgungsrecht. Bei Beamten, deren Beamtenverhältnis bereits vor dem 01.01.1992 begründet wurde, gilt neben dem neuen Versorgungsrecht auch noch ein Übergangsrecht, das dann angewandt wird, wenn sich daraus ein höheres Ruhegehalt ergibt.

 

In der Praxis zeigt sich jedoch, dass bei den jetzigen Zurruhesetzungen das Übergangsrecht in immer weniger Fällen zum Tragen kommt, sodass die folgenden Ausführungen sich weitgehend auf das neue Recht beschränken.

 

Die Höhe des Ruhegehaltes ist vorwiegend abhängig von

 

  • den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung und
  • den ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten.

 

Daneben gibt es noch Regelungen zum Mindestruhegehalt sowie zu kinderbezogenen Familienzuschlägen und Kindererziehungszuschlägen.

 

Als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten werden berücksichtigt:

 

  • Zeiten der Tätigkeit als Beamter,
  • Zeiten als Lehrkraft im Tarifbeschäftigungsverhältnis,
  • Zeiten eines Wehr- oder Ersatzdienstes,
  • Zeiten des Vorbereitungsdienstes,
  • Studienzeiten,
  • berücksichtigungsfähige Vordienstzeiten (z. B. im Ersatzschuldienst),
  • Kindererziehungszeiten bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats eines vor 1992                geborenen Kindes, soweit die Mutter in dem Zeitraum im Beamtenverhältnis stand.

 

Wenn eine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit vor der Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt, so wird die Zeit, die an diesem Zeitpunkt fehlt, zu zwei Drittel als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt. Das ist die sogenannte Zurechnungszeit. Bei jemandem, der z. B. genau mit 54 Jahren in den Ruhestand versetzt wird, werden von den 6 Jahren, die an der Vollendung des 60. Lebensjahres fehlen 4 Jahre als Zurechnungszeit bei der ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt.

 

In den immer seltener werdenden Fällen, in denen das Übergangsrecht angewandt wird, beträgt die Zurechnungszeit  ein Drittel der Zeit, die an der Vollendung des 55. Lebensjahres fehlt.

 

Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden nur anteilig auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet.

 

Da die Höchstpension nur dann erreicht werden kann, wenn eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von mindestens 40 Jahren vorliegt, hat eine Teilzeitbeschäftigung die Auswirkung, dass entweder eine tatsächliche Dienstzeit von mehr als 40 Jahren für die Höchstpension notwendig wird, oder, falls dies nicht erreicht wird, dass Einbußen bei der Höhe der Pension hinzunehmen sind. So kann eine Teilzeitbeschäftigung mit einer Reduzierung um nur eine Stunde bereits versorgungsrechtliche Auswirkungen haben.

 

Von den Studienzeiten werden nur noch 855 Tage, das sind rund zwei Jahre und vier Monate, als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt.

 

In den Fällen, in denen das Übergangsrecht zum Tragen kommt, gibt es die Begrenzung auf 855 Tage nicht und es werden weiterhin die Regelstudienzeiten als ruhegehaltsfähig berücksichtigt.

 

Die Studienzeiten werden zudem nur auf Antrag berücksichtigt.

 

Wenn die Höchstversorgung ohne diese Studienzeiten nicht erreicht wird, so wird man vom LBV aufgefordert, einen entsprechenden Antrag zu stellen, soweit dies im Vorfeld noch nicht geschehen ist, denn ein solcher Antrag kann auch bereits vorher vorsorglich formlos gestellt werden.

 

Eine Tätigkeit im Tarifbeschäftigungsverhältnis im Schuldienst wird nur berücksichtigt, wenn sie mindestens mit halber Stundenzahl ausgeübt wurde.

 

Beurlaubungen führen zu keiner Erhöhung der Pension.

 

Auswirkungen von Kindererziehungszeiten

 

Bei der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten muss man unterscheiden, ob die Kinder vor 1992 geboren wurden oder später. Bei Kindern, die vor 1992 geboren sind muss man wiederum unterscheiden, ob die Mutter zu dem Zeitpunkt bereits im Beamtenverhältnis stand oder noch nicht.

 

Für Kinder, die ab 1992 geboren sind, gilt:

 

Die Mutter (ggf. der Vater) erhält einen Kindererziehungszuschlag (KEZ). Berücksichtigt werden dabei bis zu drei Jahre Erziehungszeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Bei Adoptivkindern dürfen diese drei Jahre bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres des Adoptivkindes liegen.

 

Für Kinder, die vor 1992 geboren sind gilt:

 

War die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes bereits Beamtin, so wird der Zeitraum bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats des Kindes als volle ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt.

 

Daraus folgt, dass für all diejenigen, die in dieser Zeit voll weiter gearbeitet haben, die Erziehungszeit keinerlei Auswirkungen auf die Höhe der Pension hat. In solch einem Fall würde es sich ggf. lohnen, dass dem Ehepartner diese Erziehungszeit in der Rentenversicherung zugesprochen wird.

 

War die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch nicht verbeamtet, so erhält sie einen Kindererziehungszuschlag. Hier wird maximal ein Jahr berücksichtigt, denn die Erhöhung der Mütterrente auf zwei Jahre ist im Beamtenrecht bislang noch nicht umgesetzt worden. Wenn diese Zeit allerdings durch andere berücksichtigungsfähige Zeiten wie Studienzeiten überlagert wird, so entfällt ggf. der Kindererziehungszuschlag.

 

Dieser Kindererziehungszuschlag für vor 1992 geborene Kinder wird bei Beamtinnen nur auf Antrag gezahlt, und diese müssen nachweisen, dass dieser KEZ nicht bereits durch einen Rentenversicherungsträger gezahlt wird.

 

Bei Müttern, die zum Zeitpunkt der Geburt ihrer Kinder Beamtinnen waren, wird der entsprechende Zeitraum von Amts wegen als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt.

 

Bislang entsprach der Kindererziehungszuschlag dem im Rentenrecht geltenden aktuellen Rentenwert. Durch das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz ist dieser Wert geringfügig angehoben und vom Rentenrecht abgekoppelt worden. Er beläuft sich zurzeit (seit dem 01.01.2019) auf 3,10 € pro Monat und macht somit 37,20 € für ein Jahr Kindererziehungszeit aus. Dieser Betrag unterliegt den Steigerungen, die auch für die Versorgungsbezüge gelten, wenn diese linear erhöht werden.

 

Ergänzend zum Kindererziehungszuschlag (KEZ) kann auch für Erziehungszeiten nach dem 31.12.1991 ein Kindererziehungsergänzungszuschlag (KEEZ) gezahlt werden, vor allem dann, wenn Kindererziehungszeiten bis zur Vollendung des jeweiligen zehnten Lebensjahres eines Kindes zeitgleich für mindestens zwei Kinder vorliegen. Dienstbezüge während dieser Zeit werden hier aber gegengerechnet, sodass meist nur bei Beurlaubungen dieser KEEZ in Frage kommt. Der KEEZ macht derzeit einen Betrag von 0,94 € pro berücksichtigungsfähigem Monat aus.

 

  Geburt des Kindes vor dem
1.1.1992 
Geburt des Kindes nach dem
31.12.1991
Elternteil (Mutter) stand im Beamtenverhältnis bei Beurlaubung:
Zeit bis zum 6. Lebensmonat wird als volle Dienstzeit berücksichtigt
bei Teilzeitbeschäftigung:
Zeit bis zum 6. Lebensmonat wird als volle Dienstzeit berücksichtigt
Kindererziehungszuschlag
Für die Zeit bis zum 3. Lebensjahres des Kindes (Antrag ist nicht nötig)
(bei Teilzeitbeschäftigung ggf. kein KEZ je nach Versorgungszuwachs)
Elternteil (Mutter) stand noch nicht in einem Beamtenverhältnis auf Antrag: Kindererziehungszuschlag für die Zeit bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres des Kindes s.o. analog

 

Höhe der Pension

 

Für jedes volle Dienstjahr erwirbt man einen Ruhegehaltsanspruch von 1,79375 %. Daraus folgt, dass man 40 volle Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeit braucht, um die Höchstversorgung von 71,75 % zu erreichen.

 

Das Ruhegehalt selbst ergibt sich aus den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen. Diese sind:

 

  • das Grundgehalt aus der aktuellenBesoldungsstufe
  • der Familienzuschlag der Stufe 1 (zur Hälfte, wenn der Ehepartner auch beamtet ist)
  • sonstige ruhegehaltsfähige Dienstbezüge (Amtszulagen, Überleitungszulagen u. ä.)

 

Sowohl der Kinderanteil im Familienzuschlag als auch das Kindergeld werden neben den Versorgungsbezügen ungekürzt gezahlt.

 

Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 % der eigenen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Es ist zudem nach unten begrenzt, sodass zurzeit zumindest ca. 1.700 € als Mindestversorgung gezahlt werden.

 

Seit dem 1. Januar 2017 ist das Weihnachtsgeld in Höhe von 30 % in die Besoldungstabelle eingebaut und somit faktisch auf 12 Monate mit je 2,5 % verteilt worden. Um das Weihnachtsgeld auf den für im Ruhestand befindliche Beamte geltenden Satz von 22 % abzusenken, werden die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge mit dem Faktor 0,99349 multipliziert. Aus dem abgesenkten Betrag wird dann das Ruhegehalt ermittelt.

 

Wenn neben den Versorgungsbezügen noch ein Anspruch auf Rente besteht, so kann es zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge kommen, wenn die Pension plus die Rente die Höchstversorgung von 71,75 % überschreiten. In diesem Fall wird die Pension um den übersteigenden Betrag gekürzt, es sei denn, die Rente stammt aus einem Versorgungsausgleich oder aus freiwilligen Rentenbeitragszahlungen.

 

Eine Kürzung würde auch dann erfolgen, wenn jemand Anspruch auf eine Rente hätte, diese aber gar nicht beantragt.

 

Zudem kann durch die Rente ein Versorgungsabschlag wegen vorzeitiger Zurruhesetzung nicht kompensiert werden.

 

Für diejenigen, die neben dem Pensionsanspruch auch noch einen Rentenanspruch haben, gilt, dass sie bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit eine vorübergehende Erhöhung ihrer Pension erhalten können. Diese Erhöhung fällt dann wieder weg, wenn die Rente mit Eintritt des Rentenalters gezahlt wird. Voraussetzung für die vorübergehende Erhöhung ist allerdings, dass der Pensionsanspruch unter 67 % liegt. Pro Rentenjahr macht die Erhöhung knapp 1 % aus, die 67 % bilden auch die Obergrenze der dann in dieser Zeit möglichen Pension.

 

Bezieht ein Versorgungsberechtigter neben seiner Pension noch weitere Einkünfte, so kann dies unter Umständen zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge führen. Allerdings kommt dies auf die Art der Einkünfte an. So können in diesem Zusammenhang z. B. Kapitaleinkünfte oder Mieteinnahmen völlig außer Betracht bleiben. Einkünfte, die jedoch neben der Pension Berücksichtigung finden können, sind Erwerbseinkommen, Erwerbsersatzeinkommen, Renten, weitere eigene Pensionen oder Pensionen nach dem Tod eines Ehepartners.

 

Besonders nach dem Tod eines beamteten Ehepartners könnte es für den überlebenden Ehepartner eine Überlegung wert sein, seine eigene Beschäftigung vom Umfang so zu wählen, dass möglicherweise eine Kürzung des Versorgungsanspruchs möglichst gering ist.

 

Das Witwen- und Waisengeld errechnet sich aus der Pension, die der oder die Verstorbene erhielt oder erhalten hätte.

 

  •  Das Witwengeld (Witwergeld) beträgt 55 % (60 %) der Versorgungsbezüge
  •  das Waisengeld  (je Kind) beträgt 20 % der Versorgungsbezüge und
  •  das Halbwaisengeld (je Kind) beträgt 12 % der Versorgungsbezüge

 

zusammen: max. 100 % der Versorgungsbezüge

 

Für Ehen, die vor dem Jahr 2002 geschlossen wurden, und bei denen mindestens ein Ehepartner vor 1962 geboren ist, bleibt das Witwengeld bei 60 %.         

 

Wenn der überlebende Ehepartner noch im Dienst ist, so gelten die Bezüge aus der Endstufe der Besoldung des Verstorbenen als Obergrenze der Gesamtbezüge aus eigenem Einkommen plus Witwengeld. Falls dieser Betrag überschritten wird, so erfolgt eine entsprechende Kürzung des Witwengeldes.

 

Bei einer Zurruhesetzung aufgrund eines Dienstunfalls erhöht sich die Versorgung um 20 %. Der Ruhegehaltssatz beträgt dann mindestens 66,67 % und maximal 75 %. Die Versorgung wird dabei aus der Endstufe der Besoldung errechnet.

 

Wer sich in einem Beförderungsamt befindet, erhält seine Pension aus diesem Amt erst dann, wenn er mindestens zwei Jahre lang Dienstbezüge aus diesem Amt erhalten hat. Eine Rückstufung aus einem Beförderungsamt, z. B. wegen sinkender Schülerzahlen, ist finanziell, auch bei der Pension, unschädlich, wenn die Rückstufung auf Veranlassung des Dienstherrn erfolgt und mit der Zusage einer ruhegehaltsfähigen Ausgleichszulage verbunden ist.

 

Wer sich auf eigene Veranlassung zurückstufen lässt, verliert seinen Pensionsanspruch aus dem Beförderungsamt.

 

Pensionäre erhalten im Regelfall 70 % Beihilfe. Dadurch kann in der Regel der Versicherungsumfang in der privaten Krankenversicherung auf 30 % gesenkt werden.

 

III. Möglichkeiten des Rentenerhalts

 

Die Möglichkeiten für Tarifbeschäftigte, die Rente zu erhalten, sind vom Grundsatz durchaus mit den Pensionsmöglichkeiten der Beamten vergleichbar, in vielen Einzelheiten aber abweichend.

 

So erhalten die im Landesdienst Beschäftigten, wenn sie „in die Rente gehen“, eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund und eine Betriebsrente von der VBL (früher Zusatzversorgung).

 

Die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente kann zu einem Rentenabschlag führen. Dieser wird für die gesamte Laufzeit der Rente erhoben und macht 0,3 % pro Monat aus, der an der für diese Rentenart regulären Altersgrenze fehlt.

 

Die Möglichkeiten des Rentenerhalts im Einzelnen:

 

Regelaltersrente
„Die normale Altersrente“

 

Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und auf Beitragszeiten von mindestens fünf Jahren kommt, hat Anspruch auf die Regelaltersrente. Die Regelaltersgrenze wird derzeit ab dem Geburtsjahrgang 1947 von 65 Jahren stufenweise auf 67 Jahre angehoben. Für alle ab 1964 Geborenen gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.

 

Bedingung für den Erhalt der Altersrente ist eine allgemeine Wartezeit von 60 Monaten.

 

Dadurch, dass für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren sind, jetzt zwei Jahre Kindererziehungszeiten für die Rente berücksichtigt werden, erhöht sich für viele Mütter die Rente bzw. erreichen auch viele Mütter jetzt einen Rentenanspruch.

 

Altersrente für besonders langjährige Versicherte
„Die Rente mit 63“Wer auf 45 Beitragsjahre kommt, muss nicht bis zur Regelaltersgrenze warten, um seine Rente abschlagsfrei zu bekommen. Personen des Geburtsjahrgangs 1956 können diese Rente mit 63 Jahren + 8 Monate erhalten. Für spätere Geburtsjahrgänge wird diese Rente stufenweise in Zweimonatsschritten auf das 65. Lebensjahr angehoben. Diese Grenze gilt dann ab dem Geburtsjahrgang 1964.

 

Zu diesen 45 Jahren zählen auch die Kindererziehungszeiten bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes. Dies führt dazu, dass auch Mütter, die langjährig wegen ihrer Kinder pausiert haben, diese 45 Jahre erreichen können, wobei sich die über das zweite bzw. dritte Lebensjahr des Kindes hinausgehenden Erziehungszeiten sich nicht rentenerhöhend auswirken, sondern lediglich als Berücksichtigungszeiten mitgezählt werden.

 

Altersrente für langjährig Versicherte

 

Wer 35 Pflichtbeitragsjahre hat, kann seine Altersrente bereits mit 63 Jahren beziehen. Allerdings ist dies mit einem Rentenabschlag von 0,3 % für jeden Monat, der an der Regelaltersgrenze fehlt, verbunden. Im Rahmen der Anhebung der Regelaltersrente wird auch hier die Altersgrenze, bis zu der der Rentenabschlag berechnet wird, stufenweise auf 67 Jahre angehoben. Der Erhalt der Rente ist aber weiterhin mit 63 Jahren möglich. Dies führt dazu, dass der Rentenabschlag dann bis zu 14,4 % betragen kann.

 

Altersrente für Schwerbehinderte

 

Schwerbehinderte, die eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben, konnten in der Vergangenheit abschlagsfrei mit 63 Jahren ihre Rente erhalten. Unter Inkaufnahme eines Abschlags von max. 10,8 % konnten sie ab dem 60. Lebensjahr ihre Rente beziehen.

 

Im Rahmen der Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre wird auch für Schwerbehinderte, die ab dem 1.1.1952 geboren sind, sowohl deren Antragsaltersgrenze, ab der sie in den Ruhestand treten können, stufenweise von 60 auf 62, als auch die Grenze, ab der sie abschlagsfrei aus dem Dienst ausscheiden können, von 63 auf 65 Jahre angehoben. So ist für Schwerbehinderte des Jahrgangs 1958 ein Rentenbeginn ab 61 Jahren möglich, und abschlagsfrei kann man die Rente ab 64 Jahren erhalten. Bis zum Geburtsjahrgang 1964 steigt diese Grenze jährlich um zwei Monate.

 

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

 

Wer aus gesundheitlichen Gründen nur noch stark eingeschränkt oder gar nicht mehr arbeiten kann, kann eine Rente

 

  • wegen voller Erwerbsminderung oder
  • wegen teilweiser Erwerbsminderung

 

erhalten.

 

Die medizinischen Voraussetzungen für eine teilweise bzw. volle Erwerbsminderungsrente sind erfüllt, wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung täglich nur noch weniger als sechs Stunden bzw. weniger als drei Stunden arbeiten kann. Es kommt dabei aber nicht auf die Tätigkeit im ausgeübten Beruf an, vielmehr werden hier alle Berufe in Betracht gezogen.

 

Die Feststellung der Erwerbsminderung erfolgt in der Regel durch einen Vertrauensarzt.

 

Rentenrechtliche Voraussetzung ist, dass die allgemeine Wartezeit von 60 Beitragsmonaten erfüllt ist und dass in den letzten fünf Jahren Pflichtbeiträge für mindestens 36 Monate vorliegen.

 

Seit dem 1. Juli 2014 ist die bisherige Zurechnungszeit, also die Zeit, die zum Zeitpunkt des Renteneintritts am 60. Lebensjahr fehlt, auf das 62. Lebensjahr angehoben worden. Die Zurechnungszeit führt zu einer Erhöhung der Rente, vor allem für diejenigen, die zum Zeitpunkt des Rentenbeginns altersmäßig noch weit vom 62. Lebensjahr entfernt sind.

 

IV. Versorgungsausgleich

 

Wird eine Ehe geschieden, so wird vom Familiengericht einen Versorgungsausgleich festgesetzt. In diesem wird die Verteilung von Ansprüchen auf Altersversorgung zwischen den Ehegatten nach einer Scheidung geregelt. Es wird dabei ermittelt, wie hoch für jeden Ehepartner der Zuwachs an Pension oder Rente in den gemeinsamen Ehejahren war. Wenn dieser Zuwachs unterschiedlich hoch war, erfolgt ein Versorgungsausgleich. Dies bedeutet, dass derjenige, der den höheren Zuwachs hatte, von seiner Versorgung etwas an den abgibt, der den geringeren Zuwachs hatte.

 

Ein Beispiel eines Ehepaares, die beide A 12 erhalten und zehn Jahre verheiratet waren, soll dies in vereinfachter Form erläutern.

 

Der Ehemann hat voll gearbeitet, die Ehefrau war fünf Jahre beurlaubt und fünf Jahre mit halber Stundenzahl tätig. Der Ehemann hätte in diesen zehn Jahren einen Pensionszuwachs von 750 € gehabt, seine Ehefrau von lediglich 250 €. Die Differenz dieser beiden Pensionszuwächse in Höhe von 500 € wird dann halbiert, sodass der Ehemann mit einem Betrag von 250 € ausgleichspflichtig wird. Die Ehefrau erhielte dann einen Versorgungsausgleich von 250 €, der ihr später als Rente gezahlt würde (nicht als Pension). Dem Ehemann würde dieser Betrag von 250 € ab dem Zeitpunkt in Abzug gebracht, ab dem er selbst in den Ruhestand tritt, unabhängig davon, wann seine geschiedene Ehefrau in den Ruhestand tritt. Die Frau erhält diesen Versorgungsausgleich ab dem 65. Lebensjahr oder etwas später, also ab dem Zeitpunkt, ab dem sie eine Rente erhalten könnte.

 

Der Abzug des Versorgungsausgleichs ist also nicht von dem Zeitpunkt abhängig, ab dem die Ehefrau den Ausgleich erhält.

 

Sollte die Person, die den Ausgleich erhält, diesen weniger als drei Jahre erhalten, weil sie vorher verstirbt, dann kann der Ex-Ehepartner wieder seine erhöhte Versorgung erhalten, wobei allerdings die in der Zwischenzeit geleisteten Zahlungen verrechnet und in Abzug gebracht werden.

VBE Kompakt

     



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