Beschäftigungen im Tarifbeschäftigungsverhältnis im öffentlichen Schuldienst sind vor allem denkbar:
a) im Dauerbeschäftigungsverhältnis
- wenn persönliche Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht gegeben sind,
- weil die Höchstaltersgrenze für eine Verbeamtung bei der Einstellung überschritten war,
- weil die gesundheitliche Eignung nicht gegeben war,
- weil man als Seiteneinsteiger/-in über kein Lehramt verfügt,
- weil sonstige Gründe einer Verbeamtung entgegenstehen,
- wenn aus persönlichen Gründen eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht gewünscht ist,
b) im befristeten Beschäftigungsverhältnis
- als Vertretung für eine Lehrkraft in Elternzeit,
- als Vertretung bei Mutterschutz, Erkrankung oder aus sonstigen Gründen,
- wenn haushaltsrechtliche Voraussetzungen für Beamtenstellen vorübergehend nicht gegeben sind (z. B.: Stellen, die erst später in Beamtenstellen umgewandelt werden),
- aufgrund sonstiger vertraglicher Regelungen.
Die Vergütung richtet sich nach der Entgeltordnung für Lehrkräfte. Unterschieden wird dabei zwischen „Erfüllern“ und „Nichterfüllern“. „Erfüller“ sind diejenigen, die das entsprechende Lehramt haben und die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis erbringen. Wer diese Bedingungen nicht erfüllt und in den Schuldienst eingestellt wird, gilt als „Nichterfüller“. Die Eingruppierung in die entsprechende Entgeltgruppe orientiert sich u. a. an dieser Unterscheidung.
Neben der Zuordnung zu einer Entgeltgruppe gibt es die Einstufung in Erfahrungsstufen innerhalb der Entgeltgruppe. In den für Lehrkräfte möglichen Entgeltgruppen gab es bislang fünf sogenannte Entwicklungs- oder Erfahrungsstufen. Beginnend mit der Stufe 1 erreicht man die weiteren Stufen nach einem, drei, sechs oder zehn Jahren. Nach zehnjähriger Tätigkeit hatte man also seine Höchststufe erreicht.
Bei den Tarifverhandlungen 2017 wurde für die Tarifgruppen E 9 bis E 15 die Einführung einer sechsten Erfahrungsstufe vereinbart. Diese wird nach einer Verweildauer von fünf Jahren in der Stufe 5 gewährt, also insgesamt frühestens nach 15 Jahren. Diese Stufe 6 wurde in zwei Schritten eingeführt. Der erste Schritt erfolgte ab dem 1. Januar 2018 und der zweite zum 1. Oktober 2018. Durch diese Regelungen im Tarifabschluss wird der Gehaltsunterschied zwischen tarifbeschäftigten und verbeamteten Lehrkräften etwas gemildert.
Diese Regelung konnte in Verbindung mit der Anhebung der Besoldung der Schulleiterinnen und Schulleiter von Grund- und Hauptschulen auf A 14 dazu führen, dass tarifbeschäftigte Schulleitungen schlechter gestellt wurden als bislang. Normalerweise hätten sie nach einer Dienstzeit von 15 Jahren im Jahr 2018 die Stufe 6 erreicht, mit dem Ereignis der Beförderung im Jahr 2017 begann deren Stufenlaufzeit neu, sodass sie jetzt die Stufe 6 erst fünf Jahre nach der Beförderung erhalten würden. Um diese Ungerechtigkeit zu beheben, kann nach einem Erlass des MSB den betroffenen tarifbeschäftigten Schulleiterinnen und Schulleitern die Stufe 6 vorweg gewährt werden.
Der Anstieg in den Entgeltgruppen kann bei „Nichterfüllern“ verzögert erfolgen.
Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis, so erfolgt die Einstufung unter Anrechnung dieser Zeiten.
Als vorheriges Arbeitsverhältnis gilt es aber nur dann, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt.
Der Vorbereitungsdienst wird in einem Umfang von sechs Monaten als Berufserfahrung berücksichtigt.
Beurlaubungszeiten werden nicht auf die Verweildauer in der Stufe angerechnet, auch nicht Zeiten einer Elternzeit, wohl dagegen Mutterschutzzeiten und Krankheitszeiten.
Bei Beurlaubungen von mehr als drei Jahren wird man allerdings bei seiner Rückkehr in den Dienst in seiner Erfahrungsstufe um eine Stufe zurückgestuft, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung
Einen Verheiratetenzuschlag und einen Zuschlag für Kinder gibt es nur noch für Personen, die bei der Überleitung in den TV-L zum 1. November 2006 bereits Anspruch auf diese Zulagen hatten und die durch den Überleitungstarifvertrag TVL-Ü eine Bestandsgarantie haben.
Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind in einer Jahressonderzahlung zusammen gefasst und machen jetzt in den Entgeltgruppen
E 9 bis E 11 = 80 %,
E 12 und E 13 = 50 % und
E 14 und E 15 = 35 % aus.
Durch die Tarifeinigung 2019 wird das Niveau der Jahressonderzahlung allerdings in den Jahren 2019, 2020, 2021 und 2022 auf dem aktuellen Stand eingefroren.
Tarifbeschäftigte erhalten nach einer Beschäftigungszeit von 25 Jahren ein Jubiläumsgeld in Höhe von 350 Euro, und bei einer Beschäftigungszeit von 40 Jahren in Höhe von 500 Euro.
Tarifbeschäftigte Lehrkräfte können Schulleitungsstellen wahrnehmen. In derartigen Fällen erfolgen Zuordnungen zu höheren Entgeltgruppen und/oder die Zahlung von Zulagen analog zu den besoldungsrechtlichen Bestimmungen der Beamten.
Befristete Arbeitsverträge dürfen grundsätzlich nur dann abgeschlossen werden, wenn es einen sachlichen Grund für die Befristung gibt. Ein derartiger sachlicher Grund kann z. B. die Erkrankung oder die Elternzeit einer Lehrkraft sein, aber unter Umständen auch die Begrenzung der für die Vertretung notwendigen Haushaltsmittel. Näheres ist dazu auch im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt.
Bei einer erstmaligen Beschäftigung im Schuldienst kann ein Arbeitsvertrag unter Berufung auf § 14 Abs. 2 dieses Gesetzes bis zu zwei Jahre befristet abgeschlossen werden, ohne dass es eines sachlichen Grundes bedarf.
Die Befristung jedes weiteren Vertrages kann dann nur nach Abs. 1 dieses § 14 erfolgen und bedarf der sachlichen Begründung, warum der Vertrag denn genau bis zu dem angegebenen Tag befristet ist.
Etwas uneinheitlich stellt sich gelegentlich die Frage einer Probezeit dar, vor allem in den Fällen, in denen Kolleginnen oder Kollegen mehrfach befristete Vertretungsverträge erhalten haben. Grundsätzlich ist es so, dass unterschiedliche Beschäftigungsverhältnisse unterschiedliche Probezeitregelungen bringen können und dass im Arbeitsvertrag durchaus andere Probezeiten (bis zu max. einem halben Jahr) vereinbart werden können als tarifrechtlich vorgesehen. Auch ein Verzicht auf eine Probezeit kann im Vertrag vereinbart werden. Dies ist bei Folgeverträgen üblich, wenn die Probezeit bereits absolviert wurde.
Für unbefristete Beschäftigungsverhältnisse ist grundsätzlich eine Probezeit von einem halben Jahr vorgesehen. Wenn in der Probezeit festgestellt wird, dass man sich noch nicht bewährt hat, so kann die Probezeit nicht verlängert werden und die/der Tarifbeschäftigte ist zu entlassen. Wurde allerdings nicht ausdrücklich festgestellt, dass man sich nicht bewährt hat, so gilt die Bewährung als gegeben. Dies trifft z. B. dann zu, wenn die Dienststelle es versäumt hat, die Bewährung in der Probezeit festzustellen.
Die Bewährung wird in der Regel durch eine dienstliche Beurteilung festgestellt. Die Zuständigkeit für diese dienstliche Beurteilung liegt bei der Schulleiterin oder beim Schulleiter.
Wenn man einen Vertrag vorzeitig beenden möchte, so gibt es die Möglichkeit der Kündigung oder der Auflösung des Vertrages. Eine Auflösung bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers und kann nicht erzwungen werden. Bei Kündigungen sind bestimmte Fristen zu beachten. Während der Probezeit ist eine Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss möglich. Für befristete Verträge bis zu einem Jahr sieht der Tarifvertrag eine Kündigungsmöglichkeit nur in der Probezeit vor. Grundsätzlich können längere Beschäftigungsverhältnisse nur unter Beachtung der Kündigungsfristen zum Quartalsende gekündigt werden.
Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, können nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren nur noch aus wichtigem Grund durch den Arbeitgeber gekündigt werden. Außerordentliche Kündigungen, die in der Person oder deren Verhalten begründet sind, sind aber dann immer noch möglich.
Tarifbeschäftigte gehen nach § 44 Nr. 4 TV-L aus dem Arbeitsverhältnis, ohne dass hierzu eine Kündigung erforderlich ist, mit Ablauf des Schulhalbjahres, in dem sie das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet haben. Sollte der Wunsch bestehen unmittelbar mit Renteneintritt zu gehen, ist ein Auflösungsvertrag zu empfehlen.
Quelle: VBE-Kompakt VBE-NRW