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Beförderung Hinweise30.10.2023
2023
Sollen Beförderungen vorgenommen werden, so muss zunächst sichergestellt sein, dass keine Beförderungsverbote einschlägig sind.

Beförderungen werden nach dem Prinzip der Bestenauslese vorgenommen. Das Prinzip ist verfassungsrechtlich in Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz verankert. Danach sind Beförderungsentscheidungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, § 20 LBG, §§ 11, 53 LVO und entsprechend für Tarifbeschäftigte gemäß Nr. 3 d. RdErl. d. MSW (BASS 21-01 Nr. 11).

Die Beförderungsstellen für Landesbedienstete im Bereich Schule und Weiterbildung an öffentlichen Schulen, Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung oder an sonstigen Behörden und Einrichtungen werden grundsätzlich für die Dauer von sechs Wochen im Ausschreibungsportal Stella NRW entsprechend nach den Richtlinien zur Stellenausschreibung (BASS 11-12 Nr. 1) ausgeschrieben. Dies gilt auch für Stellen für Fachleiterinnen und Fachleiter, deren Besetzung nicht mit einer Beförderung verbunden ist.

Um Beförderungsämter an Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung können sich auch Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis bewerben, die das Anforderungsprofil der Ausschreibung, zum Beispiel hinsichtlich geforderter Lehramtsbefähigungen oder weiterer laufbahnrechtlicher Voraussetzungen, erfüllen.

Beförderungen sind die

  • Ernennungen unter Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
  • Ernennungen unter Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt bei gleicher Amtsbezeichnung,
  • Gewährungen von Dienstbezügen einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt und
  • Ernennungen unter Verleihung eines anderen Amtes mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

Sie werden nach dem in Artikel 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG normierten Prinzip der Bestenauslese (beziehungsweise Leistungsprinzip) vorgenommen. Grundlage hierfür bildet eine Dienstliche Beurteilung. Bei gleicher Qualifikation ohne erkennbaren Leistungsvorsprung aus den Dienstlichen Beurteilungen (gegebenenfalls Vorbeurteilungen) wird die Auswahlentscheidung unter Zuhilfenahme eines oder mehrerer Hilfskriterien (zum Beispiel Frauenförderung, Dienstalter) getroffen. Erforderlichenfalls wird zur Herstellung der Vergleichbarkeit von Bewerbungen für Tarifbeschäftigte eine beamtenrechtliche Laufbahn fiktiv nachgezeichnet.

In einigen Fällen gibt es sogenannte Beförderungsverbote (zum Beispiel während der Probezeit), siehe hierzu § 20 LBG und § 11 LVO.

Unter diesem Link finden Sie weitere Hinweise der Bezirksregierung Münster

Quelle: Bezirksregierung Münster

 



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