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Wiedereingliederung in den Dienst nach längerer Erkrankung02.02.2022
Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis Grundsätzlich gilt für Beamte Reha geht vor Pensionierung. Der § 167 SGB IX betont den Vorrang der Reha bzw. Prävention.

 

1. Rechtliche Grundlagen

Für die stufenweise Wiedereingliederung in das Berufsleben nach schwerer Krankheit von

Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen im Beamtenverhältnis ist § 2 Abs. 6 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen – SGV.NRW 20302 anzuwenden.

RdErl.: „Stufenweisen Wiedereingliederung von Lehrkräften  in das Berufsleben nach schwerer Krankheit“ vom 26. 9. 2002. (Siehe BASS 21 – 01 Nr. 28)

 

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (AZVO)

§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit (Absatz 6):

Einer Beamtin oder einem Beamten kann im Anschluss an eine länger dauernde Erkrankung vorübergehend, für die Dauer von bis zu sechs Monaten, eine Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit unter Fortzahlung der Dienstbezüge bewilligt werden, wenn dies nach ärztlicher

Feststellung aus gesundheitlichen Gründen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten

ist (Arbeitsversuch).

In begründeten Ausnahmefällen kann der Arbeitsversuch nach Satz 1 für die Dauer von zwölf Monaten erfolgen, wenn dies nach amtsärztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten ist.

 

Für schwerbehinderte Lehrkräfte sind die Richtlinien zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) anzuwenden

Teil I Satz 14 Rehabilitation

Ist nach längerer Erkrankung die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess auf ärztliches Anraten nur stufenweise möglich, soll dieses im Einvernehmen mit dem zuständigen Reha-Träger vereinbart

werden. Während des Wiedereingliederungsverfahrens besteht für Arbeitnehmer weiterhin

Arbeitsunfähigkeit. Beamten soll eine reduzierte Arbeitszeit entsprechend der notwendigen Wiedereingliederungsmaßnahme bis zur Dauer von höchstens 6 Monaten (§ 2 Abs. 4 AZVO) eingeräumt werden.

 

2. Verfahren der Wiedereingliederung

Die Wiedereingliederung der Beamten ist in § 2 Abs.6 4 AZVO geregelt. Für die schwerbehinderten

Beamten enthält darüber hinaus die Ziffer 14.4 der Richtlinie Durchführungshinweise.

Ein Unterschied zwischen schwerbehinderten und nicht schwerbehinderten Beamten besteht formal nicht mehr.

Wenn absehbar ist, dass die volle Leistungsfähigkeit nach sechs Monaten wieder hergestellt ist, kann gemäß § 2 Abs. 6 AZVO die Pflichtstundenzahl bis zu sechs Monaten reduziert werden.

Diese Reduzierung ist an das ärztliche Urteil gebunden.

 

In der entsprechenden ärztlichen Bescheinigung sollten folgende Punkte enthalten sein:

-  Feststellung, dass die Leistungsfähigkeit vorübergehend eingeschränkt ist und das voraussichtlich die Dienstfähigkeit nach max. 6 Monaten wieder hergestellt ist (Positive Prognose)

-  Entlastungsumfang im Stundenumfang, Stufung und Dauer der Maßnahme.

-  In Ausnahmefällen kann der Amtsarzt eine Verlängerung der Wiedereingliederung bis zu 12

Monaten empfehlen.

 

Wiedereingliederung in den Dienst nach längerer Erkrankung bei

Tarifbeschäftigten

Grundsätzlich gilt für alle Beschäftigten Reha geht vor Verrentung

Tarifbeschäftigte schwerbehinderte Lehrkräfte haben seit dem Urteil des BAG vom 13.06.2006 – 9

              AZR 229/05 – einen Rechtsanspruch auf eine Wiedereingliederungsmaßnahme. Tarifbeschäftigten sollten sich bei ihrem Reha-Träger (Kranken-/Rentenkasse) nach den Möglichkeiten erkunden.

Tarifbeschäftigte beziehen während der Wiedereingliederung Krankengeld, denn sie gelten als krank.             

 

Quelle: BASS , AZVO

 



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