Gegenüber schwerbehinderten Menschen u. den ihnen gleichgestellten Menschen gibt es eine besondere Fürsorge und Förderungspflicht (RdErl.Teil I Satz 1.1).
Alle Bestimmungen sind großzügig zugunsten der Schwerbehinderten auszulegen (RdErl. I Satz 1.4).
Anordnung von Mehrarbeit ist nicht gegen den Willen der Schwerbehinderten zulässig
(§ 207 SGB IX; RdErl Teil II: 4.4.4).
- Nicht jede Vertretungsstunde ist jedoch Mehrarbeit.
- Ist die im Stundenplan vorgesehene Lerngruppe nicht da (Klassenfahrt, Praktikum, …), kann die schwerbehinderte Lehrkraft zeitnah in einer anderen Lerngruppe eingesetzt werden. Dies ist dann keine Mehrarbeit.
- Ausgefallene Unterrichtstunden dürfen jedoch nicht über einen längeren Zeitraum angesammelt und anschließend als Vertretungsstunden abgearbeitet werden. Schwerbehinderte Lehrkräfte sind i.d.R. nur eingeschränkt belastbar. In der Phase der „Abarbeitung“ von ausgefallenen Stunden kann es sonst leicht zu einer gesundheitlichen Überbelastung kommen.
- Bei Lehrkräften mit einer zusätzlichen Stundenermäßigung ist von der Anordnung von Mehrarbeit aus Fürsorgegründen abzusehen (RdErl Teil II: 4.4.4).
Schwerbehinderte Menschen i. S. d. § 151 Abs. 1 i.V.M. § 2 SGB IX sind auf ihren Wunsch von Krankheits-, Urlaubs- und Abwesenheitsvertretungen freizustellen, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen (RdErl Teil I: 8.7).
Zu Vertretungsstunden sind schwerbehinderte Lehrkräfte
- nur in angemessenen Grenzen heranzuziehen;
- sie [die Lehrkräfte] sind zur Frage ihrer Belastbarkeit mit Vertretungsstunden [jeweils] vorher zu hören (RdErl Teil II: 4.1).
- Insbesondere in Phasen der Wiedereingliederung sollte auf die Anordnung von Mehrarbeit und Vertretungsunterricht grundsätzlich verzichtet werden.
Wenn der Vertretungsunterricht Mehrarbeit ist, kann die schwerbehinderte Lehrkraft sich auf § 207 SGB IX berufen und die Mehrarbeit ablehnen. Die genaue Abgrenzung von Mehrarbeit und Vertretungsunterricht ist im Einzelfall schwierig.
Quelle:SGB IX BASS 21-06 Nr.1