Dienstunfähige Arbeitnehmer / Beamte müssen nicht den ganzen Tag Zuhause bleiben.
Sie müssen nicht zwangsläufig das Bett hüten.
Grundsätzlich ist alles erlaubt, was die Gesundung nicht gefährdet oder verzögert.
Sie müssen auch nicht immer sofort erreichbar sein. Bei leichter Erkältung und Nackenschmerzen kann ein Besuch im Fitnessstudio hilfreich sein, um die gesundheitlichen Beeinträchtigungen positiv zu beeinflussen.
Die ärztliche Krankschreibung wird durch solche Aktivitäten nicht entkräftet.
(Landesarbeitsgericht Köln, Az. 9 Sa 1581/10).
Insbesondere bei psychischen Erkrankungen, z.B. Depressionen, ist das Abwarten und Verharren Zuhause kontraproduktiv.
Aktivitäten aller Art gehören bei psychischen Erkrankungen i.d.R. zur Therapie.
- Ø Arztbesuche,
- Ø Pflege sozialer Kontakte,
- Ø Einkaufen,
- Ø Sportliche Aktivitäten,
- Ø
Auch ein Aufenthalt an der See oder im Gebirge kann zur Therapie gehören.
Aktivitäten und Dienstunfähigkeit führen jedoch oft in sensible Bereiche.
Man sollte die Befindlichkeit der Mitmenschen nicht strapazieren, in dem man seine an sich hilfreichen Joggingrunden während der Unterrichtszeit um die Schule dreht…
Gemäß „§ 15 Abwesenheit“ der Allgemeinen Dienstordnung (ADO) gilt:
(1) Wer gehindert ist, seinen Dienstpflichten nachzukommen, hat die Schulleiterin oder den Schulleiter unverzüglich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen.
(2) Wird der Dienst wegen Krankheit von Beamtinnen oder Beamten länger als drei Arbeitstage, von Tarifbeschäftigten länger als drei Kalendertage versäumt, so ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ersichtlich ist (§ 62 Absatz 1 LBG, § 5 Absatz 1 EntgFG).
(3) …
(4) Über das krankheitsbedingte Versäumnis von Tarifbeschäftigten ist die Schulaufsichtsbehörde spätestens am Ende eines Kalendermonats zu unterrichten.
In bestimmten Fällen ist es hilfreich und auch dringend notwendig, Dienstunfähigkeit auch in den Ferien der Dienststelle zu melden.
Quelle: ADO BASS 21-02 Nr.4