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Laufbahnwechsel sonderpädagogische Förderung21.01.2014
Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung für allgemeine Schulen, die den Laufbahnwechsel in das Lehramt für sonderpädagogische Förderung anstreben

 

Runderlass vom 9.8.2007 - BASS 21-01 Nr. 16 -

Runderlass vom  16.1.2014

Lehrkräfte in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis im öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen, die über eine Befähigung  für ein Lehramt für allgemeine Schulen verfügen und nicht bereits auf einer Stelle für die sonderpädagogische Förderung eingestellt wurden, können sich auf unter  www.oliver.nrw.de veröffentlichte Stellenausschreibungen für die sonderpädagogische Förderung ( A 13 LBesO gehobener Dienst) an

  • Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Lernen oder Emotionale und soziale Entwicklung,
  • allgemeinen Schulen für den Gemeinsamen Unterricht (Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen, Sekundarschulen, Schulversuche PRIMUS und Gemeinschaftsschule), die entsprechende Stellen ausschreiben,

bewerben.

Voraussetzung ist die Verpflichtung der Lehrkraft, sich möglichst zeitnah um den Zugang zur berufsbegleitenden Ausbildung zum Erwerb des Lehramts für sonderpädagogische Förderung (§ 4 VOBASOF) zu bewerben. Die Bereitschaftserklärung entfällt, wenn die Befähigung zur sonderpädagogischen Förderung bereits erworben wurde.

 

  • Werden diese Stellen an Förderschulen ausgeschrieben, können sich Lehrkräfte mit einem allgemeinen Lehramt, das der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes entspricht, bewerben.

 

  • Sollen diese Stellen für den Gemeinsamen Unterricht an allgemeinen Schulen ausgeschrieben werden, müssen Bewerberinnen und Bewerber über eine Befähigung für ein Lehramt verfügen, die sie berechtigt, an der Einsatzschule zu unterrichten. Das sind für die Schulformen:
    • Grundschule und Schulversuch PRIMUS:das Lehramt an Grundschulen (04), Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (15 und 16), Lehramt für die Primarstufe (00), Lehramt für die Grund- und Hauptschule (01, 02),
      • Hauptschule, Realschule,Sekundarschule, Gesamtschule, Schulversuche Gemeinschaftsschule und PRIMUS: das Lehramt an Haupt,- Real- und Gesamtschulen (17), Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (15 und 16), Lehramt für die Sekundarstufe I (20), Lehramt für die Grund- und Hauptschule (01, 02),

 

Auf Stellen für die sonderpädagogische Förderung sind Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung für den höheren Dienst nicht zugelassen.

 

Die Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung erfordert einen Beschäftigungsumfang von wöchentlich mindestens 19 Unterrichtsstunden (§ 2 Abs. 4 VOBASOF), wovon fünf Stunden Ausbildung am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung stattfinden (§ 10 Abs. 1 VOBASOF).

 

Auf die o.a. Ausschreibungen können sich auch Lehrkräfte mit einer Befähigung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung bewerben, soweit sie für das allgemeine Versetzungsverfahren freigegeben wurden und kein Versetzungsangebot erhalten haben.

 

I. Verfahren

Die Regelungen der Runderlasse vom 9. August 2007 und 16. Januar 2014 in der jeweils aktuellen Fassung gelten insbesondere bezüglich der Stellenausschreibung und der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber entsprechend.

 

Die Schule schreibt die ihr zugewiesene Stelle (A 13 g. D. LBesO) für Lehrkräfte im Schuldienst des Landes aus und veröffentlicht sie über den Internet-Auftritt OLIVER. Sollte eine Besetzung der Stelle über dieses Verfahren nicht möglich sein, ist eine anschließende Veröffentlichung der Ausschreibung über den Internetauftritt LEO möglich.

Ich bitte, die Schulen bei dieser Entscheidung zu beraten und zu unterstützen.

 

Eine personalvertretungsrechtliche Beteiligung bei der Ausschreibung dieser Stellen ist nicht erforderlich (§ 91 Abs. 4 LPVG).

 

Bewerbungsschluss für alle Ausschreibungsverfahren ist jeweils der letzte Tag der Veröffentlichung.

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen sicherstellen, dass zum Bewerbungsschluss die erforderlichen Unterlagen bei der personalaktenführenden Bezirksregierung und bei den Schulen, die die Stellen ausgeschrieben haben, vorliegen (Posteingang).

Die Bewerbungsfrist bei der Bezirksregierung wird durch die elektronische Übermittlung der Online-Bewerbung (OLIVER) innerhalb des angegebenen Bewerbungszeitraums gewahrt, wenn die erforderlichen Bewerbungsunterlagen innerhalb von sieben Kalendertagen nach Ablauf der Bewerbungsfrist (Posteingang bei der zuständigen Bezirksregierung) nachgereicht werden.

 

Die Bezirksregierung informiert unmittelbar nach Vorlage der vollständigen Bewerbungsunterlagen die abgebende Schule über die Bewerbung der Lehrkraft.

Einer Freigabe von Lehrkräften, die über eine Befähigung für ein Lehramt für allgemeine Schulen verfügen, bedarf es nicht.

Eine Bonifizierung im Rahmen der Berechnung der Ordnungsgruppe wird nicht vorgenommen.

Die Auswahlgespräche sind so zu terminieren, dass in der Regel kein Unterricht ausfällt.

Die jeweiligen Personalvertretungen (§ 65 LPVG) sind rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und zu beteiligen.

 

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus einer Beurlaubung im Sinne des Runderlasses vom 24.11.1989 (BASS 21 - 01 Nr. 21).

 

Auf § 95 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, sowie auf Nr. 12 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Schuldienst im Land Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen.

 

II. Termine

Die Veröffentlichung der Ausschreibungen für den Laufbahnwechsel ist ab sofort täglich möglich, das bedeutet: Stellenausschreibungen können bereits vor den Sommerferien 2014 veröffentlicht werden, wenn eine freie und besetzbare Stelle zur Verfügung steht. Sollten Stellen nach den Sommerferien ausgeschrieben werden, beträgt der Veröffentlichungszeitraum mindestens vier Tage.

 

Ausschreibungen mit einer Versetzung zum 1. August 2014

Abhängig von der Ausschlussfrist gem. § 4 VOBASOF (1.4.2014), wird ein Ausschreibungsverfahren mit der Bewerbungsmöglichkeit zur Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung

  1. vor dem 1.4.2014 mit einer Bewerbungsmöglichkeit bis zum 1.4.2014 (Beginn der Ausbildung zum 20.8.2014)
  2. nach dem 1.4.2014 mit einer Bewerbungsmöglichkeit bis zum 1.10.2014 (Beginn der Ausbildung zum 1.2.2015)

durchgeführt.

 

zu 1)   Ausschreibungen können letztmalig am 5.3.2014 unter OLIVER veröffentlicht werden. Die Auswahlgespräche sind spätestens bis zum 24.3.2014 durchzuführen. Damit wird sichergestellt, dass die ausgewählten Lehrkräfte sich noch rechtzeitig vor dem 1.4.2014 für die berufsbegleitende Ausbildung zum Erwerb des Lehramtes für sonderpädagogische Förderung, beginnend am 20.8.2014, bewerben können.

 

zu 2)   Ausschreibungen können letztmalig am 8.4.2014 unter OLIVER veröffentlicht werden. Die Auswahlgespräche sind spätestens bis zum 5.5.2014 durchzuführen. Die ausgewählten Lehrkräfte können sich bis zum 1.10.2014 für die berufsbegleitende Ausbildung zum Erwerb des Lehramtes für sonderpädagogische Förderung, beginnend am 1.2.2015, bewerben.

 

Abgebende Schulen haben ggf. noch ausreichend Zeit für eine Nachbesetzung der freigewordenen Stelle, um die Unterrichtsversorgung zum Beginn des Schuljahres sicherzustellen.

 

Ausschreibungen mit einer Versetzung zum 1. Februar 2015

Abhängig von der Ausschlussfrist gem. § 4 VOBASOF (1.10.2014), wird ein Ausschreibungsverfahren mit der Bewerbungsmöglichkeit zur Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung

  1. vor dem 1.10.2014 mit einer Bewerbungsmöglichkeit bis zum 1.10.2014 (Beginn der Ausbildung zum 1.2.2015) und
  2. nach dem 1.10.2014 mit einer Bewerbungsmöglichkeit bis zum 1.4.2015 (Beginn der Ausbildung zum 12.8.2015)

durchgeführt.

 

zu 1)   Ausschreibungen können letztmalig am 2.9.2014 unter OLIVER veröffentlicht werden. Die Auswahlgespräche sind spätestens bis zum 23.9.2014 durchzuführen. Damit wird sichergestellt, dass die ausgewählten Lehrkräfte sich noch rechtzeitig vor dem 1.10.2014 für die berufsbegleitende Ausbildung zum Erwerb des Lehramtes für sonderpädagogische Förderung, beginnend am 1.2.2015, bewerben können.

 

zu 2)   Ausschreibungen können letztmalig am 1.10.2014 veröffentlicht werden. Die Auswahlgespräche sind spätestens bis zum 27.10.2014 durchzuführen. Die ausgewählten Lehrkräfte können sich bis zum 1.4.2015 für die berufsbegleitende Ausbildung zum Erwerb des Lehramtes für sonderpädagogische Förderung, beginnend am 12.8.2015, bewerben.

 

Abgebende Schulen haben ggf. noch ausreichend Zeit für eine Nachbesetzung der freigewordenen Stelle, um die Unterrichtsversorgung zum Beginn des Schulhalbjahres sicherzustellen.

 

Der Runderlass vom 4.7.2013 – 113- 6.08.01.07 - 60896/07 tritt für Ausschreibungen mit einer Versetzung zum 1.8.2014 außer Kraft.

 

In Vertretung

 

 

gez. Ludwig Hecke

 

 



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