Eine Mindestprobezeit von einem Jahr ist aber in jedem Fall zu absolvieren, bei einem Wechsel aus einer Planstelle an einer Ersatzschule sind es mindestens drei Monate.
Während der Probezeit sind zwei dienstliche Beurteilungen durch den/die Schulleiter/-in zur Feststellung der Bewährung zu erstellen. Die erste Beurteilung soll zwischen dem sechsten und zwölften Monat, die zweite in der Regel drei Monate vor der Beendigung der Probezeit erfolgen.
Mit Beginn des Jahres 2018 gelten neue Beurteilungsrichtlinien, wobei darin für Lehrkräfte in der Probezeit sechs Beurteilungsmerkmale aus dem Bereich „Lehrtätigkeit, schulische Aufgaben“ relevant sind. Sie werden mit einer Punkteskala von eins bis fünf bewertet, und jede Punktzahl wird wie folgt definiert:
1: entspricht nicht den Anforderungen
2: entspricht im Allgemeinen noch den Anforderungen
3: entspricht den Anforderungen
4: übertrifft die Anforderungen
5: übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße
Die Beurteilungsmerkmale lauten: Unterricht / Diagnostik und Beurteilung / Erziehung und Beratung / Mitwirkung an der Schulentwicklung / Zusammenarbeit / Soziale Kompetenz.
Jedes der genannten Merkmale wird mit Hilfe mehrerer Unterbegriffe konkretisiert. Bei der Beurteilung in der Probezeit sind die ersten drei der genannten Merkmale gewichtiger, wobei eine präzise Gewichtung nicht ableitbar ist; dementsprechend ist auch beim Gesamturteil ein Punktwert als arithmetisches Mittel aus der Bepunktung der einzelnen Merkmale ausgeschlossen.
So heißt es: „Das Gesamturteil ist aus der Bewertung der Merkmale unter Würdigung der Gewichtung und des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden und in Punkten festzusetzen.“ (BRL, 7.5)
(Bei Lehramtsanwärtern gelten teils abgewandelte Merkmale und bei Bewerbern auf Funktionsstellen sind sogar noch andere Bereiche und Gewichtungen relevant.)
Die Bewährungsfeststellung erfolgt mit folgenden Aussagen:
Erste dienstliche Beurteilung
Die Lehrerin / der Lehrer hat sich in der bisherigen Probezeit
( ) bewährt.
( ) eingeschränkt bewährt.
( ) nicht bewährt.
Zweite dienstliche Beurteilung
Die Lehrerin / der Lehrer hat sich in der Probezeit
( ) in vollem Umfang bewährt.
Zusatzfeststellung:
( ) Die Lehrerin / der Lehrer hat sich wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet.
( ) nicht bewährt.
( ) Die Bewährung kann noch nicht abschließend festgestellt werden.
Die Probezeit kann, sofern die Bewährung nicht zum vorgesehenen Termin nachgewiesen wurde, bis um zwei Jahre verlängert werden; sie darf aber insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten.
Kann auch dann die Bewährung nicht festgestellt werden, so folgt zwangsläufig die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Um also auf Lebenszeit verbeamtet zu werden, ist die Feststellung der Bewährung zwingend notwendig. Über die Beendigung der Probezeit muss man nach Ablauf unverzüglich schriftlich informiert werden.
Auch wenn wegen einer Anrechnung von Vertretungstätigkeiten auf die Probezeit nur noch die Mindestprobezeit von einem Jahr abzuleisten ist, sind zwei dienstliche Beurteilungen zu erstellen. Diese sollen dann etwa nach vier bzw. zehn Monaten erfolgen.
Wenn die Probezeit mit Auszeichnung absolviert wurde, so kann der Beamte oder die Beamtin vorzeitig ein Beförderungsamt anstreben. Grundsätzlich ist eine Beförderung frühestens ein Jahr nach der Beendigung der Probezeit möglich.
In den Fällen mit Auszeichnung und auch in Fällen, in denen wegen Kindererziehungszeiten eine Verzögerung im beruflichen Werdegang eingetreten ist, kann das erste Beförderungsamt bis zu zwei Jahren früher erfolgen. Das bedeutet, dass man theoretisch bereits vor Beendigung der Probezeit befördert werden kann.
Quelle VBE-NRW
Beurteilungsrichtlinien und Hinweise des MSB