Quelle: VBE-Ruhestand-Kompakt VBE-NRW 2023
Möglichkeiten des Rentenerhalts
Die Möglichkeiten für Tarifbeschäftigte, die Rente zu erhalten, sind vom Grundsatz durchaus mit den Pensionsmöglichkeiten der Beamten vergleichbar, in vielen Einzelheiten aber abweichend.
So erhalten die im Landesdienst Beschäftigten, wenn sie „in die Rente gehen“, eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund und eine Betriebsrente von der VBL (früher Zusatzversorgung).
Die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente kann zu einem Rentenabschlag führen. Dieser wird für die gesamte Laufzeit der Rente erhoben und macht 0,3 % pro Monat aus, der an der für diese Rentenart regulären Altersgrenze fehlt.
Die Möglichkeiten des Rentenerhalts im Einzelnen:
Regelaltersrente
"Die normale Altersrente"
Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und auf Beitragszeiten von mindestens fünf Jahren kommt, hat Anspruch auf die Regelaltersrente. Die Regelaltersgrenze wird derzeit ab dem Geburtsjahrgang 1947 von 65 Jahren stufenweise auf 67 Jahre angehoben. Für alle ab 1964 Geborenen gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.
Bedingung für den Erhalt der Altersrente ist eine allgemeine Wartezeit von 60 Monaten.
Dadurch, dass für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren sind, zweieinhalb Jahre Kindererziehungszeiten für die Rente berücksichtigt werden, reicht allein die Erziehung zweier Kinder, um einen Rentenanspruch zu erwerben.
Altersrente für besonders langjährige Versicherte
"Die Rente mit 63"
Wer auf 45 Beitragsjahre kommt, muss nicht bis zur Regelaltersgrenze warten, um seine Rente abschlagsfrei zu bekommen. Personen der Geburtsjahrgänge bis 1952 konnten diese Rente mit 63 Jahren erhalten. Für spätere Geburtsjahrgänge wird diese Rente stufenweise in Zweimonatsschritten auf das 65. Lebensjahr angehoben. Diese Grenze gilt dann ab dem Geburtsjahrgang 1964. So gilt z. B. für den Jahrgang 1960 die Vollendung des 64. Lebensjahres plus 4 Monate.
Zu diesen 45 Jahren zählen auch die Kindererziehungszeiten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes. Dies führt dazu, dass auch Mütter, die langjährig wegen ihrer Kinder pausiert haben, diese 45 Jahre erreichen können, wobei sich die über das zweite bzw. dritte Lebensjahr des Kindes hinausgehenden Erziehungszeiten sich nicht rentenerhöhend auswirken, sondern lediglich als Berücksichtigungszeiten mitgezählt werden.
Altersrente für langjährig Versicherte
Wer 35 Pflichtbeitragsjahre hat, kann seine Altersrente bereits mit 63 Jahren beziehen. Allerdings ist dies mit einem Rentenabschlag von 0,3 % für jeden Monat, der an der Regelaltersgrenze fehlt, verbunden. Im Rahmen der Anhebung der Regelaltersrente wird auch hier die Altersgrenze, bis zu der der Rentenabschlag berechnet wird, stufenweise auf 67 Jahre angehoben. Der Erhalt der Rente ist aber weiterhin mit 63 Jahren möglich. Dies führt dazu, dass der Rentenabschlag dann bis zu 14,4 % betragen kann.
Altersrente für Schwerbehinderte
Schwerbehinderte, die eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben, konnten in der Vergangenheit abschlagsfrei mit 63 Jahren ihre Rente erhalten. Unter Inkaufnahme eines Abschlags von max. 10,8 % konnten sie ab dem 60. Lebensjahr ihre Rente beziehen.
Im Rahmen der Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre wird auch für Schwerbehinderte, die ab dem 1.1.1952 geboren sind, sowohl deren Antragsaltersgrenze, ab der sie in den Ruhestand treten können, stufenweise von 60 auf 62, als auch die Grenze, ab der sie abschlagsfrei aus dem Dienst ausscheiden können, von 63 auf 65 Jahre angehoben. So ist für Schwerbehinderte des Jahrgangs 1962 ein Rentenbeginn ab 61 Jahren und acht Monaten möglich und abschlagsfrei kann man die Rente ab 64 Jahren und acht Monaten erhalten. Bis zum Geburtsjahrgang 1964 steigen diese Grenzen jährlich um je zwei Monate.
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Wer aus gesundheitlichen Gründen nur noch stark eingeschränkt oder gar nicht mehr arbeiten kann, kann eine Rente
· wegen voller Erwerbsminderung oder
· wegen teilweiser Erwerbsminderung
erhalten.
Die medizinischen Voraussetzungen für eine teilweise bzw. volle Erwerbsminderungsrente sind erfüllt, wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung täglich nur noch weniger als sechs Stunden bzw. weniger als drei Stunden arbeiten kann. Es kommt dabei aber nicht auf die Tätigkeit im ausgeübten Beruf an, vielmehr werden hier alle Berufe in Betracht gezogen.
Die Feststellung der Erwerbsminderung erfolgt in der Regel durch einen Vertrauensarzt.
Rentenrechtliche Voraussetzung ist, dass die allgemeine Wartezeit von 60
Beitragsmonaten erfüllt ist und dass in den letzten fünf Jahren Pflichtbeiträge für mindestens 36 Monate vorliegen.
Wer wegen Erwerbsminderung eine Rente bezieht oder eine Hinterbliebenenrente aufgrund des Todes des (Ehe)partners, erhält durch die Zurechnungszeit eine Erhöhung der Rente. Der Zeitpunkt, bis zu dem die Zurechnungszeit berücksichtigt wird, liegt bei einem Rentenbeginn im Jahr 2024 bei 66 Jahren plus einem Monat. Der Zeitpunkt wird schrittweise bis zum Jahr 2031 auf das reguläre Renteneintrittsalter von 67 Jahren angehoben. Von der Zurechnungszeit profitieren besonders diejenigen, die bereits in jungen Jahren in Rente gehen müssen.
Für voll Erwerbsgeminderte, die zudem auch schwerbehindert sind, ist es oft günstiger wegen der Erwerbsminderung in die Rente zu gehen, da sich durch die Zurechnungszeiten in der Regel eine Erhöhung der Rente ergibt.