§ 36 Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW
Dienstunfall
(1) Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte gemäß § 48 des Landesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihr oder ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern die Beamtin oder der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zur und von der Dienststelle; hat die Beamtin oder der Beamte wegen der Entfernung der ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt der Halbsatz 1 auch für den Weg von und zu der Familienwohnung. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die Beamtin oder der Beamte von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil
1. ihr oder sein dem Grunde nach Kindergeld berechtigendes Kind, das mit ihr oder ihm in einem Haushalt lebt, wegen ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit oder der beruflichen Tätigkeit beider Eheleute fremder Obhut anvertraut wird oder
2. weil sie oder er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zur und von der Dienststelle benutzt.
Ein Unfall, den die oder der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 39) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalls.
(3) Erkrankt eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nach der Art ihrer oder seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, dass die Beamtin oder der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen die Beamtin oder der Beamte am Ort des dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krankheiten ergeben sich aus der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den eine Beamtin oder ein Beamter außerhalb des Dienstes erleidet, wenn sie oder er im Hinblick auf pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen ihrer oder seiner Eigenschaft als Beamtin oder Beamter angegriffen wird. Gleichzusetzen ist ferner ein Körperschaden, den eine Beamtin oder ein Beamter im Ausland erleidet, wenn sie oder er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen sie oder er am Ort ihres oder seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
Äußere Einwirkung
Die äußere Einwirkung muss von krankhaften Abläufen innerhalb des Körpers unterschieden werden. Für einen Dienstunfall ist es daher wichtig, dass dieser nicht auf körperlichen oder seelischen Veranlagungen des Beamten beruht.
Plötzliches Ereignis
Das plötzliche Ereignis kann nur angenommen werden, wenn nicht schon eine länger andauernde Einwirkung erfolgt ist.
Örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit
Eine örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit liegt vor, wenn das schädigende Ereignis in einem kurzen Zeitraum stattgefunden hat.
Körperschaden
Ein Körperschaden liegt vor, wenn der psychische oder physische Zustand eines Menschen beeinträchtigt wird, hierbei kommt es nicht auf die Schwere der Beeinträchtigung an. Auch ein Nervenschock kann eine Beeinträchtigung in diesem Sinne sein.
In Ausübung oder infolge des Dienstes
Hierbei ist die dienstliche Sphäre durch die Dienstzeit und den Dienstort bestimmt. Zu den Dienstzeiten gehören bei Lehrkräften nicht nur die Unterrichtszeiten, sondern auch die Zeiten, in denen andere Aufgaben, wie z.B. Klassenfahrten, Konferenzen oder Elternsprechtage wahrgenommen werden.
Wichtig
Hierzu gehört auch der Weg zur Arbeitsstelle und zurück.
Kausalität
Die einzelnen Merkmale des § 36 Landesbeamtenversorgungsrecht NRW müssen in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Liegt z.B. ein Körperschaden vor, der sowohl durch ein äußerliches Ereignis, als auch auf eine Veranlagung des Beamten zurückzuführen ist, so muss zunächst geprüft werden, welche der Ursachen die Wesentliche ist.
Problem
Problematisch sind hier immer die Fälle der Gelegenheitsursache. D.h., dass zwischen der Ursache und dem Dienst nur eine rein zufällige Beziehung besteht, es bei der Kollegin oder dem Kollege auch bei einer anderen Tätigkeit außerhalb der Schule zu der gleichen Verletzung über kurz oder lang gekommen wäre, weil ein anlagebedingtes Leiden vorliegt.
Leistungen beim Dienstunfall
Für Beamte wird bei vorliegen eines Dienstunfalls gemäß § 30 Abs. 2 BeamtVG Unfallfürsorge gewährt. D.h.:
- Heilverfahren
- Unfallausgelich
- Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
- Einsatzvorsorge
- Einmalige Unfallentschädigung
- Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeiträge
- Schadensausgleich in besonderen Fällen
- Unfall-Hinterbliebenenversorgung