Eine amtsärztliche Begutachtung mit dem Zweck der Feststellung einer Dienstunfähigkeit kann erfolgen, wenn die verbeamtete Lehrkraft infolge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst verrichtet hat und zudem nicht absehbar ist, dass sie innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll einsatzfähig ist.
Wichtig
Der Ladung zum/zur Amtsarzt/ Amtsärztin muss Folge geleistet werden.
Eine amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit kann auch auf einen eigenen Antrag hin erfolgen.
Wird bei dieser Untersuchung durch den Amtsarzt/ der Amtsärztin eine dauerhafte Dienstunfähigkeit festgestellt, so wird der Beamte/ die Beamtin in den vorzeitigen Ruhestand versetzt, wenn sie oder er nicht anderweitig eingesetzt werden kann.
Bei Lehrkräften kommt ein anderweitiger Einsatz jedoch kaum in Betracht.
Lässt die Erkrankung eines Beamten/ einer Beamtin zwar nicht mehr den Einsatz als Vollbeschäftigter/e zu, jedoch durchaus einen Einsatz mit geringer Stundenzahl, so kann der Amtsarzt/ die Amtsärztin eine begrenzte Dienstfähigkeit( früher: Teildienstfähigekeit)feststellen.
Dabei wird bei nur noch teilweise verbliebener Dienstfähigkeit die Wochenstundenzahl entsprechend reduziert. Herangezogen werden können hier allerdings nur die Kolleginnen und Kollegen, die noch mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit arbeiten können. Die Besoldung richtet sich dann nach den noch zu leistenden Stunden. Wenn diese allerdings geringer ist, als das Ruhegehalt, das bis zu dem Zeitpunkt der begrenzten Dienstfähigkeit erdient wurde, so erhält man die Besoldung des zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ruhegehaltsanspruchs.
Wenn die bei der begrenzten Dienstfähigkeit festgesetzte Stundenzahl um mindestens 20 % niedriger ist als die bisherige Stundenzahl, so erhält man in den Fällen, in denen sich die Besoldung nach dem fiktiven Ruhegehalt richtet, eine Zulage bis zu 220 €.
Wichtig
Nach einem jüngeren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts darf ein begrenzt dienstfähiger Beamter nicht wie ein Beamter in Teilzeit behandelt werden. Seine Besoldung muss sich deutlich unterscheiden, soll aber die einer Vollzeitbeschäftigung nicht erreichen, um das Instrument der begrenzten Dienstfähigkeit "nicht zu attraktiv" zu gestalten. (BVerwG 2 C 50.11 Urteil vom 27.03.2014) Bisher wurden Kolleginnen und Kollegen, bei denen eine begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt wurde, besoldungs- und versorgungsrechtlich ähnlich wie ihre Kollegen und Kolleginnen in Teilzeit behandelt, haben also für z.B. 50% Dienstfähigkeit auch nur 50% Versorgung erhalten, ggf. mit einem Zuschlag und eine Besoldung mindestens in Höhe des erdienten Ruhegehaltes. Dies ist nun abzuändern. Der/die betroffene Beamte/in wird mehr Bezüge erhalten als bisher. Klar ist aber auch, dass er/sie immer weniger erhalten wird, als ein voll arbeitsfähiger Kollege oder Kollegin, denn auch hier muss eine Abgrenzung erfolgen.
Tipp:
Alle diejenigen, bei denen bereits eine begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt wurde, sollten daher gegen die Bezügemitteilung des LBV (schriftlich) Widerspruch einlegen und eine höhere Besoldung, ggf. auch rückwirkend, einfordern.
Ein/e in den Ruhestand versetzter Beamter/in kann, wenn er innerhalb einer Frist von regelmäßig fünf Jahren seine/ihre Dienstfähigkeit wiedererlangt, seine Wiederaufnahme in das aktive Beamtenverhältnis verlangen. Diese Möglichkeit steht, sofern er/sie das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auch dem Dienstherren zu.
Quelle: Lehrerrat aktuell