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Gleichstellung23.01.2019
Stand: 2019

 

Im § 2 Abs. 3 des Sozialgesetzbuch (SGB) IX heißt es:

"Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30 ..., wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz ... nicht erlangen oder behalten können...."

Schwerbehindert im Sinne des Gesetzes ist, wem eine Behinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von  mindestens 50 anerkannt wurde.

Im Dienstblatt-Runderlass der Bundesanstalt für Arbeit 13/2002 vom 16.4.2002 ist die Durchführung der Gleichstellung behinderter mit schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 i.V. mit § 151 Abs. 2 u. 3 SGB IX gültig für alle Arbeitsämter geregelt.

Selbst LAA´s werden nur noch selten gleichgestellt.

Begründung: Der Arbeitsplatz ist nicht in Gefahr. Die Beschäftigung ist wie bei Auszubildenden bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses gesichert. 

Dies sehen die SBV´s ganz anders, denn durch eine Behinderung kann der Ausbildungserfolg gefährdet werden.

Empfohlen wird die Antragstellung vor dem Eintritt in die Prüfungsphase, um nach erfolgreicher Prüfung eine Festanstellung im Beamtenverhältnis zu bekommen.

 

Lehramtsanwärter mit einem GdB 30 sollten darum dringend vor Eintritt in die Prüfungsphase bei der Arbeitsagentur ihres Wohnsitzes einen Antrag auf Gleichstellung stellen.

Die Bearbeitung der Anträge erfolgt seit 2013 nur noch in Bielefeld, Essen und Aachen.

Ratsam ist die frühzeitige Kontaktaufnahme vor der Antragstellung mit der Schwerbehindertenvertretung (SBV).

 

Nach erfolgter Gleichstellung haben Gleichgestellte ebenso wie schwerbehinderte Menschen gemäß § 8 (3) und § 17 der LVO deutlich verbesserte Einstellungschancen. Durch diesen Nachteilsausgleich sollen krankheitsbedingte Nachteile ausgeglichen werden.

Wird ein Stellenbewerber mit einem GdB 30 (ohne Gleichstellung) aufgrund der amtsärztlichen Untersuchung nicht in das Beamtenverhältnis, wohl aber in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen, gibt es in der Regel Probleme mit der anschließenden Gleichstellung.

Begründung: Die Übernahme in das Beamtenverhältnis ist kein Grund für eine Gleichstellung.

Die Gleichstellung ist für unbefristet beschäftigten Lehrkräfte ohne große Bedeutung. Die Arbeitsämter lehnen Anträge von Lehrkräften auf Gleichstellung i.d.R.ab.

Nur bei sehr dringenden Gründen, wenn der Arbeitsplatz in Gefahr ist und um z. B. Mittel aus der Ausgleichsabgabe zur Arbeitsplatzgestaltung zu bekommen, besteht Aussicht auf Gleichstellung.

Einem Gleichgestellten können z.B. Fördermittel zur Einrichtung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes gewährt werden (z. B. zum Kauf eines orthopädischen Stuhls).

 

Nach Satz 2.1 der Richtlinien zum SGB IX gelten alle Vorschriften für schwerbehinderte und die ihnen gleichgestellten Menschen.

Für behinderte Menschen mit einem GDB von weniger als 50, aber mindestens 30, soll im Einzelfall, auch ohne Gleichstellung geprüft werden, ob angemessene Fürsorgemaßnahmen in Betracht

kommen.

Einen Anspruch auf eine Reduzierung der Pflichtstundenzahl nach der VO zu § 93 SchulG haben Gleichgestellte jedoch nicht. (Vgl. OVG Münster, AZ: 6 B 199/04 vom 23.04.2004).

Ein wichtiges Ziel des SGB IX ist die möglichst umfassende Teilhabe von behinderten Menschen am gesellschaftlichen Leben.

Ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Berufsleben soll möglichst vermieden werden. 

Quelle: SGB XI, Hubert Graskamp                                                                 



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