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Dienstvorgesetztenaufgaben für Schulleiterinnen und Schulleiter ab 01.08.201530.07.2015
Wir informieren über die Dienstvorgesetztenaufgaben der Schuleiterinnen und Schulleiter, die ab dem 01.08.2015 auch für Grundschulschulleiter/innen gelten.

Bereits bestehende Zuständigkeiten:

Einige Aufgaben, die grundsätzlich den Dienstvorgesetzten vorbehalten sind, gehören durch Übertragung bislang schon weitgehend zum Aufgabenbereich der Schulleitungen.
Dazu gehören z. B.:

- die dienstlichen Beurteilungen während der laufbahnrechtlichen Probezeit,

- die Gewährung von Sonderurlaub bis zu 5 Tagen im Kalenderjahr,

- die Festsetzung des Beschäftigungsverbotes und Terminierung der Mutterschutzfrist,

- die Dienstbefreiung zu Stillen,

- die Bewilligung von Dienstreisen für die Lehrkräfte bei Klassenfahrten,

sowie weitere Aufgaben.


Neue Zuständigkeiten ab 01.08.2015:

1. Auswahl für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe,

2. Auswahl für die Übernahme in befristete oder unbefristete Beschäftigungsverhältnisse

3. Entlassung einer beamteten Lehrkraft auf eigenen Antrag,

4. Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Auflösungsvertrag

oder eigene Kündigung durch die Tarifbeschäftigten,

5. Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Dienstreisen,

6. Erteilung von einfachen Dienstzeugnissen,

7. Erteilung eines Zeugnisses bei Tarifbeschäftigten,

8. Anordnung, Genehmigung und Widerruf von Mehrarbeit für beamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte,

9. Genehmigung und Ablehnung von Sonderurlaub,

10. Entscheidung über Anträge auf Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung für Tarifbeschäftigte in Anwendung der für vergleichbare Beamte geltenden Bestimmungen.


Sowie auf Antrag:

11. Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (Einstellung),

12. Einstellung von Tarifbeschäftigten mit Ausnahme der Eingruppierung und Stufenzuordnung

13. Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit



Für den Lehrerrat bedeutet das:

1. Informationsrecht des Lehrerrats bei der Auswahl für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe

2. Informationsrecht des Lehrerrats bei der Entlassung auf eigenen Antrag

3. Anhörungsrecht des Lehrerrats bei einem Auflösungsvertrag

4. Informationsrecht des Lehrerrats bei Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Dienstreisen im Inland sowie in das angrenzende Ausland

5. Informationsrecht des Lehrerrats bei der Erteilung von einfachen Dienstzeugnissen

6. Mitbestimmung des Lehrerrats bei der Anordnung und Genehmigung und Widerruf von Mehrarbeit (nur bei regelmäßiger und planbarer Mehrarbeit)

7. Informationsrecht des Lehrerrats bei der Genehmigung und Ablehnung von Sonderurlaub


Wenn durch die Schulleitung im Einvernehmen mit der Schulkonferenz schriftlich die Übertragung weiterer Zuständigkeiten beantragt wird und diese von den oberen Schulaufsichtsbehörden (Bezirksregierungen) zu Beginn eines Schulhalbjahres über die genannten auf eine Schulleitung übertragen werden, dann gilt für die Lehrerräte zudem:

1. Beteiligungsrecht (Mitwirkung) des Lehrerrats in der Auswahlkommission bei der Auswahl für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe

2. Mitbestimmungsrecht des Lehrerrats bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (Einstellung)

3. Informationsrecht des Lehrerrats bei der Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit

Wenn keine Übertragung erfolgt, verbleiben diese zwei Tatbestände bei der Schulaufsicht und damit dann beim jeweiligen Personalrat.

Quelle: Lehrerrat aktuell



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