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Aufsichtspflichten der Lehrkräfte19.08.2019
Stand 2019
Der VBE informiert Sie über die Aufsichtspflichten der Lehrkräfte

 

Die Aufsicht erstreckt sich auf räumliche und zeitliche Gegebenheiten. Dabei umfasst der zeitliche Umfang die gesamte Zeit, die die Schülerinnen und Schüler in der Schule verbringen. Dies gilt auch für sonstige Schulveranstaltungen.

Der räumliche Umfang umfasst das Schulgelände, sowie die Unterrichtswege zwischen Schulgrundstück und anderen Orten von Schulveranstaltungen; Nicht so den Schulweg.

 

Die Aufsichtspflicht richtet sich immer nach dem Einzelfall. Sie ist insbesondere abhängig von dem Alter und der Einsichtsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers.

 

Zudem gilt, dass die Aufsicht kontinuierlich, aktiv und präventiv erfolgen muss.

 

Wichtig

Kontinuierliche Aufsicht

bedeutet, dass Schüler/Innen sich ständig beaufsichtigt wissen, nicht jedoch, dass sie ununterbrochener Überwachung unterstehen.

 

Beispiel: Wenn alle Schüler aus der Pause zurück in die Klasse gehen, können diese nicht alle unter ständiger Beobachtung stehen, sondern werden viel mehr von einer Lehrkraft kontinuierlich beaufsichtigt.

 

Aktive Aufsicht

bedeutet, dass die Beaufsichtigung auch tatsächlich durch die Lehrer/Innen erfolgt und diese etwas unternehmen: Die Schüler/Innen belehren, ihr Verhalten kontrollieren und auch Sanktionen bei Fehlverhalten aussprechen.

 

Beispiel: Die Lehrkraft liest während Ihrer Pausenaufsicht ein Buch oder führt ein Elterngespräch. Hier ist die Aufsicht nicht mehr aktiv zu gewährleisten.

 

Präventive Aufsicht

bedeutet, dass potentielle Gefahren schon vorbedacht bzw. vorausschauend erkannt und so vermieden oder minimiert werden müssen.

Beispiel: Auf Wandertagen muss die Lehrkraft vorher mögliche Gefahren erkunden und vor dem Antritt der Wanderung durch entsprechende Anweisungen an die Klasse berücksichtigen. Diese Anweisungen sollten dann im Klassenbuch dokumentiert werden.

 

Quelle: Lehrerrat Aktuell



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