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Informationen zur Schülerunfallversicherung14.12.2015
Der VBE informiert Sie zum Thema Schülerunfallversicherung

Zunächst sind alle Schülerinnen und Schüler in der gesetzlichen Unfallversichrung versichert. Dies ist in NRW die Unfallkasse NRW.

 

Versicherungsschutz besteht hierbei immer, wenn Tätigkeiten im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule stattfinden.

 

Z.B.

 

  • Für Unfälle auf dem Weg zu oder von schulischen Veranstaltungen
  • Bei der Teilnahme an Untersuchungen zur Schulfähigkeit, Sprachstandsfeststellung oder beim Prognosetest
  • Während der Teilnahme am Unterricht
  • Während der Teilnahme an Wandertagen, Klassenfahrten, Exkursionen etc.
  • In den Pausen und Freistunden
  • Bei schulischen Arbeitsgemeinschaften und Förderkursen
  • Beim Betriebspraktikum, das von der Schule organisiert und betreut wird
  • Bei einem Schüleraustausch
  • Im gebundenen und offenen Ganztag
  • Etc.

 

Was ist in Fällen in denen, Schülerinnen oder Schüler das Schulgelände verlassen?

 

Beim Verlassen des Schulgeländes, um sich Essen zu holen, ist sowohl der Hin - als auch der Rückweg versichert. Wenn die Schülerinnen und Schüler sich allerdings hinsetzten um außerhalb etwas zu essen, so ist dies nicht mehr versichert.

 

Das Gleiche gilt beim Verlassen des Schulgeländes um zu Rauchen. Weil in der Schule ein Rauchverbot besteht, sind solche „Ausflüge“ nicht versichert.

 

Wenn ein Unfall passiert, muss sofort Erste Hilfe geleistet werden. Handelt es sich um Verletzungen, die so schwer sind, dass eine ärztliche Versorgung notwendig ist, muss auch eine solche Behandlung veranlasst werden. Zudem muss der Schulleiter oder die Schulleiterin informiert werden.

 

Bei dem Transport von Schülerinnen und Schülern, die einen Unfall hatten, ist die Art und Schwere der Verletzung zu beachten. Bei leichten Verletzungen kann der Schüler/die Schülerin zu Fuß, per Taxi oder öffentlichen Verkehrsmitteln zum Arzt gebracht werden. Bei schweren Verletzungen ist eine ärztliche Betreuung oder ein besonderer Transport erforderlich. Hier muss dann ein Krankenwagen ggf. mit Notarzt die verletzte Person transportieren.

 

Zudem ist zu beachten, dass bei Grundschülern und Schülern in den Anfangsklassen der Sekundarstufe I zusätzlich zu einem Arzt oder den Rettungssanitätern eine Lehrkraft mitfahren sollte.

 

Wichtig:

 

Jeder Unfall ist den Eltern mitzuteilen. Bei Unfällen, die zu einer ärztlichen Behandlung führen, ist zudem von der Schulleitung die Unfallkasse NRW zu informieren. Hier gibt es vorgeschriebene Formulare für die Unfallanzeige.

Bei Unfällen von besonderer Tragweite und Bedeutung ist ein weiteres Exemplar der Unfallanzeige mit ergänzenden Angaben der Schulaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben.

 

 

Liegt ein tödlicher Unfall, ein Massenunfall oder ein Unfall mit schwerewiegenden Gesundheitsschäden vor, so ist sowohl der Unfallversicherungsträger als auch die Schulaufsichtsbehörde sofort per Telefon, Fax oder Email zu unterrichten.


Wichtig

 

Beachten Sie bitte, dass aber nur die Transporte von der Schülerunfallversicherung übernommen werden, die auf einem Unfall beruhen. Der Transport bei z.B. starken Bauchschmerzen muss von der Krankenversicherung des Schülers übernommen werden.

 

Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre: „Unfallversichert in der Schule“ vom Bundesministerium für Soziales und Arbeit.

 

Quelle: Lehrerrat Aktuell 12/2015



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