Altersteilzeit ab 01.01.2016
Die Altersteilzeit (ATZ) (§ 66 LBG) war in der Vergangenheit eine äußerst beliebte Form der Teilzeitbeschäftigung mit der viele Kolleginnen und Kollegen vorzeitig aus dem Dienst ausgeschieden sind.
Für Tarifbeschäftigte ist die ATZ ausgelaufen, für Beamtinnen und Beamte gilt sie noch, allerdings haben sich die Bedingungen gegenüber den vormaligen Regelungen so verschlechtert, dass sie keine finanziellen Vorteile mehr bringt.
Regelungen der ATZ im Einzelnen
- Die ATZ kann frühestens mit dem Schuljahresbeginn nach der Vollendung des 60. Lebensjahres begonnen werden.
- Während der Gesamtlaufzeit der ATZ muss eine Stundenzahl erbracht werden, die 65 % des durchschnittlichen Stundenumfangs der letzten fünf Jahre vor Beginn der ATZ ausmacht. Neben dem Verzicht auf die Altersermäßigung während der ATZ muss man auch für jedes Jahr ATZ ein Jahr lang auf die seit dem 55. Lebensjahr zustehende Altersermäßigung verzichtet haben. Falls dieser Verzicht nicht vorgenommen wurde, müssen diese Stunden während der ATZ zusätzlich geleistet werden.
- Die ATZ kann dazu genutzt werden, um die Arbeitsleistung in einer Arbeitsphase zu komprimieren und so durch die anschließende Freistellungsphase ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienst zu ermöglichen (Blockmodell).
- Als Ende der Gesamtlaufzeit der ATZ kann jedes Schulhalbjahresende ab der Vollendung des 63. Lebensjahres bis zur Erreichung der Altersgrenze gewählt werden.
- Da die Altersgrenze stufenweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben wird, muss diese Anhebung mitberücksichtigt werden. Wer vorzeitiger mit der ATZ aufhört, muss einen entsprechenden Versorgungsabschlag hinnehmen.
- Die Zeit der ATZ wird zu 80 % als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt. Berechnungsgrundlage ist dabei der durchschnittliche Beschäftigungsumfang der letzten fünf Jahre vor Beginn der ATZ.
- Die Besoldung macht 80 % der Nettobezüge aus, die sich ebenfalls aus dem durchschnittlichen Beschäftigungsumfang der letzten fünf Jahre vor Beginn der ATZ ergeben.
Berechnungen zeigen, dass die ATZ nicht mehr so attraktiv ist, wie sie es bislang war. Wer sich die Frage stellt, ob man die ATZ nutzen soll, um etwas frühzeitiger in den Ruhestand zu treten oder lieber auf Antrag „Ÿ unter Inkaufnahme eines Abschlags „Ÿ in den Ruhestand tritt, muss wissen, dass es viele Jahre dauern kann, bis man den finanziellen Verlust, den man während der ATZ erlitten hat, durch die erhöhte Pension wieder ausgleichen kann. Musterbeispiele zeigen, dass es sich hierbei durchaus um Zeiträume von 30 Jahren oder mehr handeln kann. Die ATZ lohnt also nicht, um durch sie Pensionsabschläge zu verhindern oder zu minimieren.
Die ATZ könnte für diejenigen eine Überlegung wert sein, die frühestmöglich aus dem Dienst ausscheiden wollen, also vor der Vollendung des 63. Lebensjahres. Hier kann die ATZ auch günstiger sein, als ein Sabbatjahr, z. B. für Schulleitungen, denen ein Sabbatjahr versagt wird und deren Stelle durch die ATZ schon mit Beginn der Freistellungsphase nachbesetzt werden kann.
Sie könnte zudem für Verwitwete oder für Personen, die nach einer Scheidung einen hohen Versorgungsabschlag hinnehmen müssen, eine Überlegung wert sein.
Ruhestand Kompackt VBE