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Rechtliches zu Klassenfahrten/Schulfahrten17.02.2016
Der VBE informiert Sie zum Thema Klassenfahrten

Die Regelungen zu Klassenfahrten finden Sie in BASS 14-12 Nr. 2.

Hierbei ist zu beachten, dass die Rahmenplanung von Klassenfahrten in einem Schuljahr durch die Schulkonferenz (§ 65 Abs. 2 Nr. 6 SchulG) erfolgt. Diese legt ein Fahrtenprogramm für das jeweilige Schuljahr fest.

Die Schule entscheidet über die Durchführung von Klassenfahrten im Rahmen der der Schule für die Erstattung der Reisekosten der Lehrkräfte zur Verfügung stehenden Mittel.

Dabei dürfen Schulfahrten nur unter Beachtung des der Schule zur Verfügung stehenden  Reisekostenbudgets durchgeführt werden. Die Klassenpflegschaft bzw. Jahrgangsstufenpflegschaft entscheidet über Ziel, Programm und Dauer auf der Grundlage eines Vorschlags der  Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers.

Wichtig

Beförderungs-und Beherbergungsverträge müssen immer von der Schule abgeschlossen werden. Da die Schule allerdings als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts keine Verträge im eigenen Namen schließen kann, wird die Schule hier immer mit Wirkung für und gegen den Schulträger tätig.

Daher ist bei den Verträgen immer darauf zu achten, dass entweder die Schulleiterin oder der Schulleiter diese als Vertreter der Schule unterschreibt oder wenn eine Lehrerin oder ein Lehrer in Ausnahmefällen Verträge selbst unterschreiben will, dass diese erkennbar im Namen der Schule handelt, z.B. indem sie den Schulstempel benutzt.

Der Termin der Klassenfahrt ist in der Schule bekannt zu geben. Zudem soll spätestens 6 Wochen vor Abfahrt ein Antrag auf Genehmigung bei der Schulleitung gestellt werden. Dabei ist zu prüfen, ob die Schulfahrt dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule gerecht wird, ob das von der Schulkonferenz vorgegebene Fahrtenprogramm beachtet wird und ob die Finanzierung gesichert ist.

Das Ziel und das Busunternehmen können schon ca. 1Jahr vorher unverbindlich reserviert werden. Eine verbindliche Buchung sollte erst nach der Anmeldung durch die Eltern erfolgen.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter genehmigt die Schulfahrt und erteilt teilnehmenden Lehrerinnen und Lehrern eine Dienstreisegenehmigung.

Schüler und Schülerinnen sind gemäß § 43 Abs.1 SchulG zur Teilnahme an Schulfahrten verpflichtet. Jedoch ist in besonderen Ausnahmefällen eine Befreiung von der Teilnahme möglich und zumutbar (§ 43 Abs.3 SchulG).

Hierzu müssen die Erziehungsberechtigten einen begründeten Antrag stellen.

Schülerinnen und Schüler, die von der Teilnahme befreit sind, besuchen in der Zeit, in der die eigene Klasse sich auf der Klassenfahrt

befindet, den Unterricht einer anderen Klasse.

Die Teilnahme an den festgelegten Klassenfahrten gehört zu den dienstlichen Aufgaben der Lehrkräfte. Schwangere Kolleginnen dürfen nicht auf Klassenfahrt fahren, da diese gemäß § 8 MuSchG  nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden dürfen.

Wichtig

Die Anzahl der Klassenfahrten bei Teilzeitbeschäftigten muss reduziert werden. Wenn dies nicht möglich ist, so ist für einen innerschulischen Ausgleich bei den außerunterrichtlichen Aufgaben zu sorgen. Art, Umfang und Zeitpunkt sind bereits bei der Bewilligung festzulegen. (Punkt 4 der Wanderrichtlinien BASS 14-12 Nr.2)

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts erhalten teilzeitbeschäftigte Tarifbeschäftigte  bei Klassenfahrten das volle Gehalt.

Hierzu bedarf es allerdings eines separaten Antrags und ein innerschulischer Ausgleiche darf nicht vereinbart sein.

 

Quelle: Lehrerrat aktuell 2/2016



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