Startseite | Drucken | Erweiterte Suche | Feedback | Kontakt | Impressum

 
 
 

Außerschulischer Bereich

Einstellung und Beförderung

Erkrankung und Dienstunfähigkeit

Rechtsfragen zum Schulalltag

Schulleitung, Mitwirkung in Schule Konferenzrecht

Schwerbehinderung

Tarifbeschäftigte Lehrkräfte

Teilzeit und Beurlaubung

Weg in den Ruhestand

alle Gesetze und Erlasse

Anträge

Wichtiges Kurz und Knapp

Inklusion und Integration

Fragen und Antworten (FAQ)

Kompakt

Startseite / Tarifbeschäftigte Lehrkräfte / 

Neuregelung zur Verbeamtung ab 01.01.201617.02.2016
Der VBE informiert Sie über die Neuregelung zur Verbeamtung

Mit Datum vom 16.12.2015 hat der Landtag das Änderungsgesetz zur Festlegung der Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung auf Probe beschlossen. Über die entsprechenden Neuregelungen sind die Bezirksregierungen mit Erlass vom 4.1.2016 informiert worden.

Im Wesentlichen bedeutet dies:

  • Die Höchstaltersgrenze zur Verbeamtung auf Probe wird auf 42 Jahre angehoben.

  • Ein Überschreiben der Höchstaltersgrenze um bis maximal sechs Jahre ist unschädlich, soweit die auch bisher zu berücksichtigenden Sachverhalte Kindererziehung, Pflege, Wehr-, Zi-vil- oder Freiwilligendienst geltend gemacht werden können. Die bisher geforderte Kausalität zwischen diesen Zeiten und ei-nem verspäteten Antrag auf Verbeamtung ist ersatzlos entfallen.

  • Für schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen gilt das 45. Lebensjahr als Höchstgrenze, soweit die Anrechnung der oben genannten Hinausschiebungsgründe auf der Basis des 42. Lebensjahres nicht zu einem günstigeren Ergebnis führen.

  • Wer einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gestellt hat und zum Zeitpunkt der Antragstellung die obigen Altersgrenzen noch nicht überschritten hat, kann dann noch verbeamtet werden, wenn die Verbeamtung innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung erfolgt.

Auch wenn die Landesregierung mit dieser Neuregelung eine langjährige Forderung des VBE nach einer Heraufsetzung der Altersgrenze erfüllt, bleibt der VBE bei seiner Auffassung, dass eine noch deutlichere Erhöhung der Altersgrenze sinnvoller gewesen wäre.



War dieser Artikel für Sie hilfreich? 
      Diesen Artikel drucken





Neue Artikel
09.04.2025
Dienstunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit Teil II: Begrenzte Dienstfähigkeit 2025

27.03.2025
Handlungsempfehlung Handynutzung MSB 2025

21.03.2025
Einstellungsverfahren im Seiteneinstieg LOIS.NRW



Aktualisierte Artikel
27.03.2025
Handlungsempfehlung Handynutzung MSB 2025

21.03.2025
Altersteilzeit für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis
Durchführungsbestimmungen

21.03.2025
LPVG Landespersonalvertretungsgesetz
2025


Positiv bewertete Artikel
21.03.2025
Einstellungsverfahren im Seiteneinstieg LOIS.NRW

27.03.2025
Handlungsempfehlung Handynutzung MSB 2025

09.04.2025
Dienstunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit Teil II: Begrenzte Dienstfähigkeit 2025


copyright © 2001 - 2012 Verband Bildung und Erziehung, Landesverband NRW