Mit Datum vom 16.12.2015 hat der Landtag das Änderungsgesetz zur Festlegung der Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung auf Probe beschlossen. Über die entsprechenden Neuregelungen sind die Bezirksregierungen mit Erlass vom 4.1.2016 informiert worden.
Im Wesentlichen bedeutet dies:
- Die Höchstaltersgrenze zur Verbeamtung auf Probe wird auf 42 Jahre angehoben.
- Ein Überschreiben der Höchstaltersgrenze um bis maximal sechs Jahre ist unschädlich, soweit die auch bisher zu berücksichtigenden Sachverhalte Kindererziehung, Pflege, Wehr-, Zi-vil- oder Freiwilligendienst geltend gemacht werden können. Die bisher geforderte Kausalität zwischen diesen Zeiten und ei-nem verspäteten Antrag auf Verbeamtung ist ersatzlos entfallen.
- Für schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen gilt das 45. Lebensjahr als Höchstgrenze, soweit die Anrechnung der oben genannten Hinausschiebungsgründe auf der Basis des 42. Lebensjahres nicht zu einem günstigeren Ergebnis führen.
- Wer einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gestellt hat und zum Zeitpunkt der Antragstellung die obigen Altersgrenzen noch nicht überschritten hat, kann dann noch verbeamtet werden, wenn die Verbeamtung innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung erfolgt.
Auch wenn die Landesregierung mit dieser Neuregelung eine langjährige Forderung des VBE nach einer Heraufsetzung der Altersgrenze erfüllt, bleibt der VBE bei seiner Auffassung, dass eine noch deutlichere Erhöhung der Altersgrenze sinnvoller gewesen wäre.