Seit 1971 umfasst der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auch die Schülerinnen und Schüler. Zuständig für den Versicherungsschutz ist die Unfallkasse NRW.
Dabei umfasst der Versicherungsschutz alle Unfälle, die Schüler oder Schülerinnen infolge seines Besuches einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule erleiden. Das Gleiche gilt für den Unfall eines Schülers oder einer Schülerin während der Teilnahme an Betreuungsmaßnahmen, die unmittelbar vor oder nach dem Unterricht stattfinden und zumindest im Zusammenwirken mit der Schule durchgeführt werden. So kann der Versicherungsschutz auch eingreifen, wenn Schülerinnen und Schüler das Schulgelände verlassen.
Hierbei gilt, dass der direkte Weg zur Schule vom Versicherungsschutz umfasst wird. Der Weg morgens zur Schule und der Nachhauseweg unterliegen daher dem Versicherungsschutz der Unfallkasse. Auch Wege zu schulischen Veranstaltungen fallen hier in der Regel unter den Versicherungsschutz.
Des Weiteren ist das Verlassen des Schulgeländes versichert, wenn schulische Aufgaben, wie z.B. ein Einkauf für ein Unterrichtsfach oder der Einkauf von Nahrungsmittel zum Zweck der Aufrechterhaltung der Schulfähigkeit zum alsbaldigen Verzehr, besorgt werden. Dabei darf die Strecke allerdings nicht zu weit von der Schule entfernt sein.
Private Besorgungen in der Pause oder auch der Aufenthalt in einem Geschäft sind nicht vom Versicherungsschutz umfasst.
Auch das Rauchen vor dem Schulgrundstück, weil dieses auf dem Schulgrundstück verboten ist, ist nicht vom Versicherungsschutz um-fasst.
Wenn ein Unfall passiert, ist zunächst Erste Hilfe zu leisten. Nach Abschluss der Erstversorgung muss dann im Einzelfall entschieden werden, ob weitere ärztliche Hilfe notwendig ist oder nicht. Sobald die Verletzungen des Schülers oder der Schülerin es zulassen ist dann die Schulleiterin oder der Schulleiter über den Unfall zu informieren.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter sind dann dazu verpflichtet je-den Unfall der zu einer ärztlichen Behandlung führt der Unfallkasse NRW mit der vorgeschriebenen Unfallanzeige anzuzeigen. Die Un-fallanzeige ist unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen nach Kenntnisnahme, zu erstatten.
Tödliche Unfälle, Massenunfälle und Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden sind dem Unfallversicherungsträger sofort per Telefon, Fax oder Email zu melden. Auch die Schulaufsicht ist hier fernmündlich sofort zu informieren.
Zudem muss eine Information an die Schulaufsicht ergehen, wenn ein Unfall mit besonderer Bedeutung und Tragweite geschehen ist.
Auch die Eltern sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter von dem Unfall zu unterrichten.
Weitergehende Informationen erhalten Sie auf den Seiten der Unfallkasse
https://www.unfallkasse-nrw.de/
Quelle: Lehrerrat aktuell 10/2017