Der Lehrerrat ist ein Gremium der Schulmitwirkung und hat neben seiner Rolle als Organ der Interessenvertretung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der pädagogischen und sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch die Aufgabe, die Schulleitung zu beraten. Er ist in allen Angelegenheiten des obigen Personenkreises von der Schulleitung zu informieren und anzuhören. Alle Schulleiterinnen und Schulleiter, bis auf die der auslaufenden Schulen, haben Dienstvorgesetztenaufgaben erhalten. An diesen Schulen hat der Lehrerrat auch einige Beteiligungsrechte nach dem Landespersonalvertretungsgesetz übernommen, die bislang bei den Personalräten lagen.
I. Die Wahl des Lehrerrats
Die Wahl des Lehrerrats erfolgt seit dem Jahr 2008 für jeweils vier Jahre.
Vor einer Wahl sollte sich die Lehrerkonferenz zunächst über die Größe des Lehrerrates verständigen. Eine gesetzliche Vorgabe gibt es nur insoweit, dass der Lehrerrat aus drei, vier oder fünf Mitgliedern zu bestehen hat und an kleinen Schulen mit nicht mehr als acht Lehr- oder sozialpädagogischen Fachkräften aus nur zwei Personen bestehen kann.
Wahlberechtigt und auch wählbar sind alle Lehrkräfte der Schule sowie die im Landesdienst stehenden pädagogischen und sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule. Ausgenommen ist nur die Schulleiterin oder der Schulleiter. Dies bedeutet, dass z. B. auch Konrektoren/-innen oder Lehramtsanwärter/-innen wahlberechtigt und auch wählbar sind.
Es empfiehlt sich, die Wahl innerhalb einer Lehrerkonferenz durchzuführen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist dabei sowohl von der Vorbereitung als auch von der Durchführung ausgeschlossen. Die Lehrerkonferenz wählt einen Wahlleiter, der die Wahl durchführen lässt und leitet. Die Wahl selbst wird dann geheim vorgenommen.
Niemand kann verpflichtet werden für den Lehrerrat zu kandidieren oder die Wahl in den Lehrerrat anzunehmen.
Hinzu käme, dass bei Entscheidungen der Schule, bei denen der Lehrerrat Mitbestimmungsrechte hat, dann die übergeordnete Dienststelle die Zustimmung des dortigen Personalrats einholen müsste.
Die Mitglieder des Lehrerrats wählen unter sich eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Hilfreich ist auch, eine Protokollführung zu benennen, damit jederzeit Ergebnisprotokolle nachgelesen werden können.
II. Die Aufgaben des Lehrerrats
1. Vertretung der Interessen der Lehrkräfte
Vorrangige und traditionelle Aufgabe des Lehrerrats war immer schon die Vertretung der Interessen der Kolleginnen und Kollegen. Dies gilt auch weiterhin uneingeschränkt, wobei sich die Vertretung dieser Interessen nicht auf eine Vertretung nur gegenüber der Schulleitung beschränkt.
2. Vermittlung in Konfliktfällen
Bei auftretenden Konflikten im Kollegium kann der Lehrerrat als Vermittlerorgan fungieren, falls eine der Konfliktparteien hier nicht widerspricht.
3. Beratung der Schulleitung
Eine zentrale Aufgabe des Lehrerrates ist die Beratung der Schulleitung. Es gibt keine Vorgaben, um welche Angelegenheiten es sich hier handeln könnte, aber auch keine diesbezüglichen Einschränkungen. Das bedeutet, dass der Lehrerrat in allen dienstlichen Angelegenheiten, in denen die Schulleiterin oder der Schulleiter Leitungsaufgaben in der Schule wahrnimmt und Kolleginnen und Kollegen davon betroffen sind, eine solche Beratung einsetzen kann oder auch soll. Die Angelegenheiten können sich dabei auf einzelne Kolleginnen und Kollegen beziehen, aber auch auf Teile des Kollegiums oder das ganze Kollegium.
4. Anspruch auf Information und Anhörung
Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verpflichtet, den Lehrerrat in allen Angelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer sowie der übrigen im Landesdienst beschäftigten pädagogischen Fachkräfte an den Schulen zeitnah und umfassend zu unterrichten und anzuhören.
Die Festlegung, dass die Unterrichtung und Anhörung in allen Angelegenheiten zu erfolgen hat, zeigt, dass das Spektrum der Angelegenheiten, mit denen der Lehrerrat befasst ist, sehr groß ist. So ist es sicherlich unstrittig, dass z. B. Entscheidungen, die das Schuljahr vorbereiten, wie die Festlegung von Klassenleitungen und -räumen, die Unterrichtsverteilung und Festlegungen zu Stunden- und Aufsichtsplänen genauso dazu gehören wie die Vergabe von Poolstunden oder andere schuljahresvorbereitende Entscheidungen. Dass viele dieser Entscheidungen im Schulalltag gemeinsam in der Lehrerkonferenz vorbereitet oder getroffen werden, kann nicht immer als Argument genannt werden, um der Unterrichtungspflicht nicht nachzukommen.
Die Information des Lehrerrats und seine Anhörung müssen zudem zeitnah und umfassend erfolgen, sodass die Argumentation des Lehrerrats noch bei der Entscheidung durch die Schulleitung bedacht werden kann.
5. Anhörung bei Fortbildungen
Die Pflicht der Schulleitung, den Lehrerrat anzuhören und zu unterrichten, bezieht sich gemäß § 69 Abs. 2 SchulG generell auf alle Angelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer. Im § 59 Abs. 6 SchulG, in dem die Aufgaben der Schulleiterin und des Schulleiters beschrieben sind, ist aber ausdrücklich erwähnt, dass diese Anhörung bei der Auswahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen explizit zu erfolgen hat.
Möchten sich z. B. mehrere Lehrkräfte für eine Fortbildung anmelden, die Schulleitung aber nicht allen die Teilnahme genehmigen, so ist der Lehrerrat vor der Entscheidung, wer teilnehmen kann, anzuhören. Dies gilt auch, wenn die Schulleitung die Teilnahme einer Lehrkraft an einer gewünschten Fortbildung ablehnt. Vor einer beabsichtigten Ablehnung ist der Lehrerrat immer anzuhören.
6. Der Lehrerrat als Mitbestimmungsgremium
Durch die Übertragung von Dienstvorgesetztenaufgaben auf die Schulleiterinnen und Schulleiter hat der Lehrerrat Aufgaben übernommen, die bislang nach dem Landespersonalvertretungsgesetz vom Personalrat wahrgenommen wurden. Bei den Aufgaben gibt es obligatorische (Pflicht-)Aufgaben und fakultative (Kür-)Aufgaben. Letztere erhalten die Schulen nur auf Antrag sowie diejenigen Schulen, die an dem Schulversuch „Selbstständige Schulen“ teilgenommen haben. Nicht alle dieser Dienstvorgesetztenaufgaben, die die Schulleitung erhalten hat, sind mitbestimmungspflichtig. Dies ist nur die Anordnung von langfristiger Mehrarbeit und, wenn auch die fakultativen Aufgaben übertragen worden sind, die Einstellung von Lehrkräften sowohl in Vertretungsbeschäftigungsverhältnisse als auch im Dauerbeschäftigungsverhältnis. Hinzu kommt ein formelles Anhörungsrecht des Lehrerrates beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages von Tarifbeschäftigten. In diesen Punkten muss also eine formelle Beteiligung des Lehrerrats erfolgen. Bei den Mitbestimmungstatbeständen ist die Zustimmung des Lehrerrats oder der Personalvertretung zwingend geboten, damit die Maßnahme umgesetzt werden kann.
III. Form und Verfahren der Mitbestimmung
1. Formal korrektes Handeln
Wenn der Lehrerrat Mitbestimmungsaufgaben wahrnimmt, ist es wichtig, dass er dabei formal korrekt handelt, da ein fehlerhaftes formales Vorgehen im Einzelfall gravierende rechtliche Folgen haben kann. Dies kann besonders bei Einstellungen zutreffen. Es gibt einige Beispiele dafür, dass sich befristet beschäftigte Kolleginnen und Kollegen über Entfristungsklagen vor Arbeitsgerichten aufgrund formaler Fehler dauerhaft in den Schuldienst eingeklagt haben. Das formal korrekte Handeln soll daher in den folgenden Ausführungen erläutert werden.
2. Schriftliche Vorlage durch die Schulleitung
Wenn ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand gegeben ist, z. B. die Absicht eine Vertragsverlängerung für eine befristet beschäftigte Lehrkraft vorzunehmen, so legt die Schulleitung der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Lehrerrats schriftlich die Vorlage zur Zustimmung vor. In der Vorlage ist dann beschrieben, dass eine Vertragsverlängerung für die betroffene Lehrkraft vorgesehen ist. Es ist zudem die Dauer des Vertrags und der Stundenumfang anzugeben. Es muss auch darüber informiert werden, welche Person vertreten werden soll.
3. Einberufung einer Lehrerratssitzung
Der Lehrerrat ist daraufhin von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu einer Sitzung einzuberufen und hat über die Vorlage zu beraten. Für die formale Zustimmung des Lehrerrats ist es zwingend notwendig, dass die Zustimmung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst wird. Mag die Sache auch noch so unstrittig sein, es muss eine formale Lehrerratssitzung stattfinden.
4. Votum des Lehrerrats
Der Lehrerrat selbst ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Der Lehrerrat kann nun der Vorlage zustimmen, wenn er mit ihr einverstanden ist. Eine Zustimmung ist immer dann gegeben, wenn es mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen gibt. Enthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Ein Stimmenpatt ist eine Ablehnung. Wenn der Lehrerrat der Vorlage mehrheitlich zugestimmt hat, so wird dies von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden auf der Vorlage oder in einem separaten Schreiben bestätigt und unterzeichnet. Die Schulleitung kann dann die Maßnahme umsetzen. Im genannten Fall wäre das die Vertragsverlängerung mit der Lehrkraft.
5. Erörterung bei beabsichtigter Ablehnung
Wenn der Lehrerrat der Vorlage nicht zustimmen möchte, so kann er nicht ohne weiteres seine Ablehnung erklären. Er kann sich zunächst nur dahingehend äußern, dass er mitteilt, nicht zustimmen zu wollen und um eine Erörterung bittet. Eine Erörterung ist ein Gespräch des Lehrerrats mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter, in dem die gegenseitigen Argumente für oder gegen die Vorlage ausgetauscht werden und das eine Einigung zum Ziel haben soll.
Nach der Erörterung beschließt der Lehrerrat dann in einer Sitzung erneut über die Vorlage. Jetzt ist eine Ablehnung möglich, die jedoch begründet werden sollte.
6. Möglichkeit eines Stufenverfahrens
Für den Fall, dass der Lehrerrat der Vorlage auch nach der Erörterung nicht zustimmt, hat die Schulleitung zwei Möglichkeiten. Sie könnte Abstand von der Maßnahme nehmen und sie nicht durchführen, oder sie könnte auf der Maßnahme beharren und diese dann an das Schulamt bzw. an die Bezirksregierung weiterleiten. Es ist dann Aufgabe dieser Dienststelle, im Rahmen des Stufenverfahrens die Zustimmung des zuständigen Personalrats einzuholen.
7. Protokoll
Über eine Sitzung, in der über mitbestimmungspflichtige Tatbestände Beschlüsse gefasst werden, muss ein Protokoll gefertigt werden. Es ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden sowie von der Person zu unterzeichnen, die das Protokoll geführt hat. Es muss neben dem Ort und dem Zeitpunkt der Sitzung auch die Teilnehmer an der Lehreratssitzung sowie die Beschlüsse über die beteiligungspflichtigen Maßnahmen und das jeweilige Abstimmungsergebnis aufführen.
Bei anderen Lehrerratssitzungen sind Protokolle nicht verbindlich, aber grundsätzlich ist es sinnvoll, auch über Lehrerratssitzungen ein Protokoll zu erstellen, in denen keine Mitbestimmungsbeschlüsse gefasst werden, vor allem dann, wenn wesentliche Beschlüsse oder Aussagen festgehalten werden sollen.
8. Fristen
Grundsätzlich muss der Lehrerrat über Vorlagen innerhalb einer Frist von zwei Wochen entscheiden. Fällt er innerhalb dieser Frist keinen Beschluss, dann wird dies als Zustimmung zu der Vorlage gewertet.
9. Schematische Darstellung des Mitbestimmungsverfahrens
Die Schulleitung (SL) legt dem Lehrerrat (LR) eine Maßnahme zur Mitbestimmung vor. Der LR kann verlangen, dass die Schulleitung die Maßnahme begründet.
1*) Die Gründe für eine Ablehnung sollten angegeben werden, ihre Beachtlichkeit ist jedoch nicht zwingend.
2*) Wenn die Schulleitung die Maßnahme an die übergeordnete Dienststelle (Schulamt bzw. Bezirksregierung) weiterleitet (das Stufenverfahren eingeleitet wird), so unterrichtet die Schulleitung den Lehrerrat darüber.
Wird zwischen dieser Dienststelle und dem Personalrat keine Einigung erzielt, so kann die Maßnahme innerhalb des Stufenverfahrens wiederum an die nächsthöhere Dienststelle weitergeleitet werden.
IV. Dienstvorgesetztenaufgaben der Schulleiterrinnen und Schulleiter
- Mitbestimmungsrechte für Lehrerräte -
Die Schulleiterinnen und Schulleiter haben folgende Dienstvorgesetztenaufgaben übertragen bekommen:
Beamtinnen und Beamte |
Tarifbeschäftigte |
Obligatorische (Pflicht-)Aufgaben |
Obligatorische (Pflicht-)Aufgaben |
1. Auswahl für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe |
1. Auswahl für die Übernahme in befristete und unbefristete Beschäftigungsverhältnisse |
2. Entlassung auf eigenen Antrag |
2. Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Auflösungsvertrag oder eigene Kündigung durch die Tarifbeschäftigten |
3. Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Dienstreisen innerhalb Deutschlands sowie in die BeNeLux-Staaten mit Ausnahme der Dienstreisen im Rahmen von Schulfahrten (Die Genehmigung für Klassenfahrten ist gesondert geregelt). |
3. Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Dienstreisen innerhalb Deutschlands sowie in die Beneluxstaaten mit Ausnahme der Dienstreisen im Rahmen von Schulfahrten (Die Genehmigung für Klassenfahrten ist gesondert geregelt). |
4. Erteilung von einfachen Dienstzeugnissen über die Tätigkeit an der Schule |
4. Erteilung eines Zeugnisses |
5. Anordnung, Genehmigung und Widerruf von Mehrarbeit |
5. Anordnung, Genehmigung und Widerruf von Mehrarbeit |
6. Genehmigung und Ablehnung von Sonderurlaub |
6. Entscheidung über Anträge auf Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung |
Fakultative (Kür-)Aufgaben |
Fakultative (Kür-)Aufgaben |
1. Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (Einstellung) |
1. Einstellung, mit Ausnahme der Eingruppierung und der Stufenzuordnung |
2. Verbeamtung auf Lebenszeit |
|
Die kursiv gesetzten Tatbestände unterliegen der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung bzw. Anhörung (Auflösungsvertrag) durch den Lehrerrat.
Wenn die Schulleitungen diese Aufgaben wahrnehmen, so ist bei den beteiligungspflichtigen Tatbeständen verpflichtend die Zustimmung des Lehrerrats zu beantragen bzw. seine Anhörung vorzunehmen. Bei den übrigen Maßnahmen kann der Lehrerrat aber durchaus auch mit eingebunden sein, da die Schulleiterin oder der Schulleiter verpflichtet ist, den Lehrerrat gemäß § 69 Abs. 2 des Schulgesetzes über alle Angelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer sowie der pädagogischen und sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu informieren.
Folgende Maßnahmen unterliegen der Mitbestimmung des Lehrerrats:
1. Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit
Bei der Anordnung von Mehrarbeit ist zwischen gelegentlicher oder ad-hoc Mehrarbeit und regelmäßiger bzw. langfristiger Mehrarbeit zu unterscheiden. Die gelegentliche Mehrarbeit, die oft kurzfristig und auch für kurze Zeit entsteht, bedarf nicht der vorherigen Zustimmung des Lehrerrats. Als kurzfristig ist dabei ein Zeitraum von bis zu vier Wochen definiert. Mit Mehrarbeit ist hier auch nur unterrichtliche Tätigkeit gemeint.
Sollte ein Unterrichtsausfall absehbar längerfristig anstehen, kann die Schulleitung regelmäßige Mehrarbeit anordnen. Für diesen Fall muss vorab die Zustimmung des Lehrerats eingeholt werden.
Bei längerfristigem Unterrichtsausfall ist die Anordnung von Mehrarbeit oft nicht die einzige Lösungsmöglichkeit. So könnten eine befristete Vertretungseinstellung, die Aufstockung bei einer Teilzeitkraft oder die vorübergehende Stundenanhebung mit anschließender gleichlanger Stundenabsenkung (s. § 2.4 VO zu § 93 Abs. 2 Schulgesetz) auch denkbare Lösungen sein.
2. Einstellungen (fakultative Aufgabe; Kür)
Bei Einstellungen in den Schuldienst wird zunächst einmal unterschieden, ob es sich dabei um eine Festeinstellung oder um eine befristete Einstellung handelt. In beiden Fällen ist der Lehrerrat formell an der Einstellung beteiligt, allerdings in unterschiedlichem Umfang:
a) Einstellungen im Dauerbeschäftigungsverhältnis
Stellen im Dauerbeschäftigungsverhältnis werden grundsätzlich über eine Listenziehung oder über ein Ausschreibungsverfahren besetzt. Wenn die Schule sich für das Ausschreibungsverfahren entscheidet, wird die Ausschreibung unter www.leo.nrw.de veröffentlicht. Nach Eingang von Bewerbungen, die die Bedingungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllen, bildet die Schule eine Auswahlkommission, die über die personelle Auswahl entscheidet. Dieser Kommission gehören als stimmberechtigte Personen an:
- die Schulleiterin oder der Schulleiter (Vorsitz),
- die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen,
- eine von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkraft, die nicht gleichzeitig als Mitglied des Lehrerrats an dem Auswahlgespräch teilnimmt,
- ein von der Schulkonferenz aus ihrer Mitte gewähltes volljähriges Mitglied.
Ein Mitglied des Lehrerrats hat das Recht, beratend teilzunehmen. Die Teilnahme bezieht sich sowohl auf die Vorauswahl als auch auf die Vorstellungsgespräche selbst.
Wenn die Bezirksregierung geprüft hat, ob die ausgewählte Person tatsächlich eingestellt werden kann, so ist der Lehrerrat nochmals gefragt, da er dieser Einstellung dann formal seine Zustimmung geben muss.
Wenn die Schulleitung diese fakultative Aufgabe nicht übernommen hat, dann nimmt nicht ein Mitglied des Lehrerrats beratend an den Auswahlgesprächen teil, sondern ein Mitglied des Personalrats.
b) Einstellungen im befristeten Beschäftigungsverhältnis
Bei Einstellungen im befristeten Beschäftigungsverhältnis handelt es sich in der Regel um Vertretungseinstellungen. Diese ergeben sich meist als Mutterschutz-, Elternzeit- oder Krankheitsvertretung. Die Einstellungen erfolgen im Tarifbeschäftigungsverhältnis und werden durch einen Arbeitsvertrag abgeschlossen.
Da fehlerhafte Abwicklungen der Einstellung schon häufig zu Entfristungsklagen geführt haben, ist hier eine besondere Sorgfalt geboten.
So hat es Fälle gegeben, in denen Entfristungsklagen erfolgreich waren, weil die Zustimmung des Personalrats oder des Lehrerrats fehlte. Aber auch Zustimmungen des Personalrats, die nicht in einer Sitzung eingeholt, sondern z. B. durch telefonischen Rundruf abgefragt worden sind, gelten nicht als Zustimmungen und könnten vor Gericht zu einer Entfristung eines befristeten Vertrages führen.
Insofern ist es besonders wichtig, dass die Zustimmung des Lehrerrats in einer Lehrerratssitzung eingeholt wird, weil der § 33 des Landespersonalvertretungsgesetzes für eine Zustimmung die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder fordert.
V. Rechte und Pflichten des Lehrerrats
Da der Lehrerrat ein Mitwirkungsorgan der Schule ist, das die Interessen der Kolleginnen und Kollegen der Schule vertritt, und zudem ein Mitbestimmungsgremium, das mit der Übertragung der Dienstvorgesetztenaufgaben teilweise Personalratsaufgaben übernommen hat, ergeben sich auch bestimmte Rechte und Pflichten. Diese sind im Landespersonalvertretungsgesetz niedergelegt, das die wesentliche Rechtsgrundlage für das Handeln des Personalrats ist.
1. Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit
Oberste Maxime des Handelns eines Lehrerrats und auch eines Personalrats sollte das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Dienststelle sein, wie es im § 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes aufgeführt ist. „Dienststelle und Personalvertretung arbeiten zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohle der Beschäftigten im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll zusammen; …“
Die vertrauensvolle Zusammenarbeit ist auch im § 62 des Schulgesetzes verankert und gilt als Grundsatz für die Arbeit der Mitwirkungsgremien der Schule.
Diese Maxime sollte auch das Handeln des Lehrerrats bestimmen. Eine erfolgreiche Interessenvertretung durch den Lehrerrat kann es in der Schule nur geben, wenn das Bemühen, mit dem Kollegium und der Schulleitung vertrauensvoll zusammenzuarbeiten, gegeben ist, dies schließt sachliche Meinungsunterschiede natürlich nicht aus.
So ist es auch Aufgabe des Lehrerrats, auf Probleme aufmerksam zu machen und sie anzusprechen. Aber sowohl für die Mitglieder des Lehrerrats als auch für die der Schulleitung sollte ein Umgang gepflegt werden, der auf Partnerschaft und Diskussion angelegt ist.
2. Gleichbehandlung aller Kolleginnen und Kollegen
Dass der Lehrerrat alle Kolleginnen und Kollegen gleich behandelt, ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Dennoch ist nicht auszuschließen, dass Mitglieder des Lehrerrats sich von Einzelnen oder von einer Gruppe von Kolleginnen und Kollegen vereinnahmen lassen und deren Interessen verstärkt in den Fokus nehmen.
Die Forderung nach Gleichbehandlung aller kann sicherlich nicht absolut garantiert werden, jedoch sollte der Lehrerrat darauf achten, dass es eine einseitige Benachteiligung oder auch Diskriminierung Einzelner oder einer Gruppe nicht gibt.
3. Vertraulichkeit
Die Mitglieder des Lehrerrats sind in Angelegenheiten, die einzelne Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler oder Angehörige des nicht lehrenden Personals der Schule persönlich betreffen, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt auch noch nach Beendigung ihrer Amtszeit. Diese im § 62 Abs. 5 des Schulgesetzes verankerte Aussage wird auch durch das LPVG im § 9 manifestiert. Hier wird allerdings auch gesagt, dass diese Schweigepflicht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen besteht, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Zudem gibt es auch keine Schweigepflicht gegenüber den unmittelbar Betroffenen, wenn es sich dabei um Mitbestimmungstatbestände handelt, bei denen der Lehrerrat formell seine Zustimmung geben muss.
4. Beachtung der Rechte der Schwerbehinderten
Auf die Belange der Schwerbehinderten und ihre behindertenspezifischen Interessen muss die Schule Rücksicht nehmen. Es ist daher auch Aufgabe des Lehrerrats, darauf zu achten, dass die Rechte der Schwerbehinderten gewahrt werden. Da in vielen Punkten die Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten die geeigneten Ansprechpartnerinnen und -partner sind, sollten die Schwerbehinderten selbst, aber auch der Lehrerrat, sich in diesen Angelegenheiten mit der Schwerbehindertenvertretung (SBV) in Verbindung setzen und auch sonst engen Kontakt mit ihr pflegen.
5. Berichtspflicht
Der Lehrerrat hat einmal im Schuljahr über seine Tätigkeit in der Lehrerkonferenz zu berichten. Dies muss aber nicht zwangsweise nur einmal im Jahr geschehen, sondern sollte durchaus häufiger oder auch anlassbezogen erfolgen. Je nach Umfang der anfallenden Arbeit kann es zumindest für große Schulen auch sinnvoll sein, dem Lehrerrat regelmäßig in den Lehrerkonferenzen einen Tagesordnungspunkt einzuräumen.
6. Entlastung der Mitglieder des Lehrerrats
Der § 69 Abs. 6 des Schulgesetzes gibt vor: „Mitglieder des Lehrerrats sollen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben im Sinne des Absatzes 3 von der Unterrichtsverpflichtung angemessen entlastet werden. Näheres regelt die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz.“
Eine Entlastung von der Unterrichtsverpflichtung ist durchdie Gewährung von Anrechnungsstunden möglich. Dafür werden der Schule aber keine zusätzlichen Stunden zur Verfügung gestellt, sodass eine solche Ermäßigung nur zu Lasten der übrigen (wenigen) verfügbaren Anrechnungsstunden gehen kann. Wenn also an kleinen Schulen keine Stunden verfügbar sind, so sollte zumindest eine Entlastung bei anderen Aufgaben in Betracht gezogen werden.
7. Fortbildung der Mitglieder des Lehrerrats
Da besonders die Wahrnehmung der dem Lehrerrat obliegenden Mitbestimmungstatbestände ein rechtlich korrektes Handeln verlangt, aber auch um den allgemeinen Aufgaben des Lehrerrats gerecht zu werden, ist es besonders wichtig, dass die Mitglieder des Lehrerrats hinreichend geschult werden und an entsprechenden Fortbildungen teilnehmen. So sollte also jedes Lehrerratsmitglied an einer Grundschulung teilnehmen. Weiterhin ist es auch laufend notwendig, entsprechende Fortbildungen wahrzunehmen. Der VBE bietet daher regelmäßig kostenfrei Basis- und Aufbauschulungen für Mitglieder der Lehrerräte an.
8. Arbeitsmaterialien für den Lehrerrat
Damit ein Lehrerrat sachgerecht arbeiten kann, braucht er ein Repertoire an Arbeitsmaterialien. Dazu gehören zunächst einmal einige Gesetzestexte und Rechtsvorschriften. Dies sind besonders das Landespersonalvertretungsgesetz, die BASS, das Landesbeamtengesetz und der TV-L. Weiterhin sind ihm geeignete Arbeits- und Tagungsmöglichkeiten in der Schule einzuräumen.
9. Schutz vor Versetzungen?
Ein Mitglied eines Personalrats kann gegen seinen Willen nur dann versetzt werden, wenn dies aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat, dem das Mitglied angehört, der Versetzung zustimmt.
Obwohl es sinnvoll sein könnte, den Mitgliedern des Lehrerrats einen ähnlichen Schutz zu gewährleisten, gibt es eine solche Schutzvorschrift für sie nicht.
Sollte ein Lehrerrat bei einer notwendigen Versetzung allerdings das Gefühl haben, dass die Auswahl der zu versetzenden Person anscheinend wegen der Mitgliedschaft im Lehrerrat erfolgt, dann sollte der bei der Versetzungsentscheidung zu beteiligende Personalrat informiert werden.
10. Gemeinschaftliche Besprechungen
Einmal pro Schulhalbjahr sollen der Lehrerrat und die Schulleitung eine sogenannte „Gemeinschaftliche Besprechung“ abhalten. Dieses gemeinsame Gespräch ist dann die Gelegenheit, sich über grundsätzliche Fragen auszutauschen und kann möglicherweise auch als Beitrag zu einer guten vertrauensvollen Zusammenarbeit genutzt werden.
11. Mandatsniederlegung
Mit dem 15. Schulrechtsänderungsgesetz wurde nun endlich auch die Möglichkeit der Mandatsniederlegung geregelt. Diese finden Sie in § 69 Abs. 7 SchulG. Dort heißt es:
(7) Legt ein Mitglied das Mandat nieder, endet die Mitgliedschaft. Wird durch Mandatsniederlegung die Mindestanzahl nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 unterschritten und kann diese nicht durch den Eintritt eines Ersatzmitglieds gemäß § 64 Absatz 2 Satz 3 ausgeglichen werden, wählt die Lehrerkonferenz unverzüglich einen neuen Lehrerrat für den verbleibenden Zeitraum der Wahlperiode (Nachwahl). Der Lehrerrat nimmt seine Aufgaben weiterhin wahr, bis der neu gewählte Lehrerrat zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist.
VII. Der Lehrerrat und andere Gremien
Um eine gute Lehrerratsarbeit leisten zu können, ist es hilfreich und wichtig, die Aufgaben und Möglichkeiten der entsprechenden einschlägigen Gremien zu kennen und die Zusammenarbeit mit ihnen zu nutzen.
1. Zusammenarbeit mit dem Personalrat
Die Zusammenarbeit mit dem Personalrat ist besonders wichtig, zumal er in der Regel über viel Erfahrung und Sachverstand in Angelegenheiten der Personalvertretung verfügt. Außerdem wird der Personalrat bei mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen einbezogen, denen der Lehrerrat seine Zustimmung nicht geben kann und übernimmt die Mitbestimmung an den Schulen, die keinen Lehrerrat haben.
2. Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung
Um die Rechte und Interessen der Schwerbehinderten zu wahren, gibt es die Vertrauensperson der Schwerbehinderten für die Lehrkräfte. Für den Lehrerrat ist es wichtig, die Rechte der Schwerbehinderten zu kennen und darauf zu achten, dass diese auch an der Schule beachtet werden. Um dies optimal tun zu können, sollte der Lehrerrat eng mit der örtlichen Schwerbehindertenvertretung zusammenarbeiten.
3. Zusammenarbeit mit der Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen
Mit der Übertragung von Dienstvorgesetztenaufgaben an die Schulleitung ist auch die Übertragung von Aufgaben, die bislang bei den Gleichstellungsbeauftragten in den Schulämtern oder den Bezirksregierungen lagen, an die Ansprechpartnerinnen für Gleichstellungsfragen (AfG) einhergegangen. In den Handreichungen des MSB für den Lehrerrat heißt es dazu: „ … die Tätigkeit der Ansprechpartnerin ist zwar frauenparteilich, aber – im Gegensatz zur Interessenvertretung von Lehrerräten – nicht als Gegenpart der Leitung, sondern beratend und mitgestaltend in der Entscheidungsvorbereitung und
-durchführung.“
Da in vielen Entscheidungen der Schule sowohl die AfG als auch der Lehrerrat eingebunden sind, ist eine Zusammenarbeit des Lehrerrats mit der AfG sehr hilfreich. Aufgrund der unterschiedlichen Aufgaben darf die AfG nicht gleichzeitig Mitglied des Lehrerrats sein (LGG § 16 Abs. 1).
Schulgesetz § 69 Lehrerrat
(1) Die Lehrerkonferenz wählt in geheimer und unmittelbarer Wahl für die Dauer von vier Schuljahren einen Lehrerrat. Ihm gehören mindestens drei, höchstens fünf Lehrerinnen und Lehrer oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 an. An Schulen mit nicht mehr als acht hauptamtlichen und hauptberuflichen Lehrerinnen und Lehrern oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäß § 58 kann die Anzahl der Mitglieder durch Beschluss der Lehrerkonferenz auf zwei vermindert werden. Die Lehrerkonferenz bestimmt für die Wahl eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist von der Vorbereitung und Durchführung der Wahl ausgeschlossen; sie oder er ist nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. Der Lehrerrat wählt aus seiner Mitte eine Person für den Vorsitz und eine Stellvertretung.
(2) Der Lehrerrat berät die Schulleiterin oder den Schulleiter in Angelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 und vermittelt auf Wunsch in deren dienstlichen Angelegenheiten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verpflichtet, den Lehrerrat in allen Angelegenheiten der in Satz 1 genannten Personen zeitnah und umfassend zu unterrichten und anzuhören.
(3) Soweit der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach näherer Bestimmung durch Gesetz oder Rechtsverordnung Aufgaben des Dienstvorgesetzten übertragen worden sind, gelten die Schulen als Dienststellen im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. Ein Personalrat wird nicht gebildet. An seine Stelle tritt der Lehrerrat.
(4) Für die Beteiligung des Lehrerrats an den Entscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß Absatz 3 gelten §§ 62 bis 77 des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend. Kommt eine Einigung über eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beabsichtigte beteiligungspflichtige Maßnahme nicht zustande und hält sie oder er an der Maßnahme fest, so kann die Maßnahme unabhängig von der Beachtlichkeit der Ablehnungsgründe des Lehrerrats der jeweils nach § 89 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Satz 1 Nr. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes durch Rechtsverordnung bestimmten Dienststelle zur Durchführung eines Beteiligungsverfahrens vorgelegt werden. Dasselbe gilt für eine vom Lehrerrat beantragte, in der Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des Schulleiters liegende mitbestimmungspflichtige Maßnahme, wenn ihr nicht entsprochen wird. §§ 7 Abs. 1, 33, 37 und 85 Abs. 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(5) Der Lehrerrat hat einmal im Schuljahr in der Lehrerkonferenz über seine Tätigkeit zu berichten.
(6) Mitglieder des Lehrerrats sollen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben im Sinne des Absatzes 3 von der Unterrichtsverpflichtung angemessen entlastet werden. Näheres regelt die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz. Den Mitgliedern des Lehrerrats ist die Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.
(7) Legt ein Mitglied das Mandat nieder, endet die Mitgliedschaft. Wird durch Mandatsniederlegung die Mindestanzahl nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 unterschritten und kann diese nicht durch den Eintritt eines Ersatzmitglieds gemäß § 64 Absatz 2 Satz 3 ausgeglichen werden, wählt die Lehrerkonferenz unverzüglich einen neuen Lehrerrat für den verbleibenden Zeitraum der Wahlperiode (Nachwahl). Der Lehrerrat nimmt seine Aufgaben weiterhin wahr, bis der neu gewählte Lehrerrat zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist.
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