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Soziale Arbeit an Schulen17.04.2023
Stand 2023

Die Chancen, die in der Kooperation von Schul- und Sozialpädagogik liegen, sind auch in NRW erkannt worden. Im Bildungsportal des Landes NRW heißt es dazu u.a.: „Schulsozialarbeit ist nicht nur in Nordrhein-Westfalen zu einem unverzichtbaren Angebot geworden. Sie hat sich allerorts bewährt und leistet insbesondere im präventiven Sinne einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Bildungsbedingungen für Kinder und Jugendliche.“ Es ist folgerichtig, dass 2021 vom Kabinett beschlossen wurde, mehr als 1.000 Stellen, die immer neu über das Bildungs- und Teilhabepaket befristet waren, dauerhaft fortzuführen.

 

Neben dem bedarfsgerechten, flächendeckendem Ausbau der Sozialen Arbeit an Schulen fordert der VBE Einstellungs- und Arbeitsbedingungen, die effektive Kooperationsmodelle, personelle Kontinuität und damit eine wirksame multiprofessionelle Unterstützung ermöglichen. Neben einer gerechten Bezahlung, dem professions- und kompetenzorientiertem Einsatz sind die Implementierung von Fachberatungen und Fachaufsichten sowie verbindliche Qualitätsstandards wichtige Gelingensbedingungen. Das Ziel, Heranwachsende – unabhängig von Geschlecht, Religion, ethnischer Zugehörigkeit, besonderen Lernbedürfnissen, sozialen und/oder ökonomischen Voraussetzungen – in ihrer Entwicklung präventiv als auch kompensatorisch zu unterstützen, kann nur erreicht werden, wenn alle Professionen ihre spezifischen Kompetenzen und Methoden einbringen.

Allgemeine Rechtsgrundlagen

Örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind nach § 7 Absatz 3 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes verpflichtet, im Rahmen einer integrierten Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung ein mit allen Beteiligten abgestimmtes Konzept zu entwickeln. Im Schulgesetz NRW (SchulG) regelt der § 80 Absatz 1, dass die Schulentwicklungsplanung und die Jugendhilfeplanung aufeinander abzustimmen sind.

Landesstellen

Neben Kommunen und freien Trägern stellt das Land sozialpädagogische Kolleginnen und Kollegen an Schulen ein. In NRW gibt es vier Erlasse, nach denen sozialpädagogische Kolleginnen und Kollegen auf Landesstellen an Schulen beschäftigt werden:

  1. Beschäftigung von Fachkräften für Schulsozialarbeit
  2. Sozialpädagogische Fachkräfte in der Schuleingangsphase
  3. Soziale Arbeit zur Integration durch Bildung für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler (Multiprofessionelle Teams)
  4. Multiprofessionelle Teams im Gemeinsamen Lernen an weiterführende Schulen

Die Tätigkeitsschwerpunkte, Arbeitsbedingungen und Einstellungsvoraussetzungen unterscheiden sich – entsprechende Hinweise und Stellenausschreibungen findet man unter: www.andreas.nrw.de

Anders als kommunal beschäftigte Kolleginnen und Kollegen sind nach § 58 Schulgesetz NRW (SchulG) im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Mitglieder der Schulmitwirkungsgremien. Sie haben ein Stimmrecht in der Lehrerkonferenz, sind in die Schulkonferenz und in den Lehrerrat wählbar und werden – wie auch die Lehrkräfte - im Rahmen des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) vertreten.

1. Beschäftigung von Fachkräften für Schulsozialarbeit in NRW (Erlass vom 23.01.2008) Schulen in Nordrhein-Westfalen können Fachkräfte für Schulsozialarbeit seit 2008 auf Lehrerplanstellen befristet oder unbefristet beschäftigen. Die im Landeshaushalt in den einzelnen Schulkapiteln verankerten Stellen für Schulsozialarbeit sind weiterhin „on top“ (landesweit ca. 760 Stellen) – müssen also nicht mit Stellen für Lehrkräfte gegenfinanziert werden.

Die unbefristete Einstellung von Fachkräften für Schulsozialarbeit auf Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgt grundsätzlich in dem Umfang, wie die jeweilige Kommune oder der jeweilige sonstige Träger gleichzeitig sozialpädagogisches Personal für Schulsozialarbeit aus eigenen Mitteln zur Verfügung stellt. So soll erreicht werden, dass bestehende Angebote im Bereich der Schulsozialarbeit aufrechterhalten und mit den zusätzlichen Landesstellen vernetzt werden.

Nach Beratung in der Lehrerkonferenz und in der Schulkonferenzentscheidet gemäß § 65 Abs. 1 SchulG die Schulleitung, ob bei der Bezirksregierung ein Antrag auf Öffnung einer Lehrerstelle für die Beschäftigung einer Fachkraft für Schulsozialarbeit gestellt werden soll. Die „entweder/oder“-Regelung ist für eine multiprofessionelle Kooperation ausgesprochen kritisch – i.d.R. können nur große Schulsysteme davon Gebrauch machen (landesweit ca. 370 Stellen).

Schulsozialarbeiter*innen im Landesdienst unterliegen den Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und werden in die Entgeltgruppe 10 eingruppiert. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach § 6 TV-L (zurzeit 39 Stunden und 50 Minuten), also nicht nach der Arbeitszeit der Lehrkräfte. 

Tätigkeitsschwerpunkte sind:

  • „Mitwirkung bei der Entwicklung, Umsetzung und Evaluation von systemisch angelegten Förderkonzepten und Angeboten zur Vorbeugung, Vermeidung und Bewältigung von Lernschwierigkeiten, Lernstörungen und Verhaltensstörungen sowie zu besonderen Begabungen
  • „Mitwirkung bei der Gestaltung des Übergangs von der Schule in den Beruf
  • sozialpädagogische Hilfen für Schülerinnen und Schüler, in der Regel in Form offener Freizeitangebote oder Projektarbeit
  • in Einzelfällen spezielle Hilfen für Kinder, Jugendliche und deren Familien in Kooperation mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und mit anderen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Trägern
  • die Entfaltungsmöglichkeiten der Kinder und Jugendlichen im schulischen und außerschulischen Kontext • Gemeinwesenarbeit für Kinder und Jugendliche und mit ihnen
  • Entwicklung spezieller Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz von Schülerinnen und Schülern. Jede Schule setzt innerhalb des ersten halben Jahres Schwer- punkte innerhalb dieses Aufgabenkatalogs.“

2. Sozialpädagogische Fachkräfte in der Schuleingangsphase (Erlass vom 08.06.2018) Nach Schließung der Schulkindergärten 2005 erfolgte der Einsatz der Sozialpädagogischen Kolleginnen und Kollegen in der Schuleingangsphase. Im Landeshaushalt wurden die früheren Schulkindergartenstellen zunächst auf 593 Stellen („Förderzuschlag für die Flexible Schuleingangsphase“) reduziert – 2018 erfolgt ein erfreulich großer Stellenzuwachs. Aktuell ist eine Ausweitung auf 3.000 Stellen geplant. Bei den Stellen für Sozialpädagogische Fachkräfte in der Schuleingangsphase handelt es sich um einen Zuschlag zur Grundstellenzahl – die Stellen werden also nicht mit Stellen für Lehrkräfte verrechnet. Die Zuweisung der Stellen orientierte sich bislang zu 30 % an der Anzahl der Schülerinnen und Schüler und zu 70% am Kreissozialindex. Ausgehend von der bisherigen Verteilung werden neue Stellen seit 2021 vorrangig an Grundschulen des Gemeinsamen Lernens zugewiesen.

Sozialpädagogische Fachkräfte unterliegen den Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und werden in die Entgeltgruppe 10 eingruppiert. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach § 6 TV-L (zurzeit 39 Stunden und 50 Minuten). Davon entfällt ein Stundenanteil auf die Arbeit mit Kindern, der der durchschnittlichen Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte in der Primarstufe entspricht. Die übrigen Stunden dienen der Vor- und Nachbereitung dieser Arbeit. Ferienzeiten, die über den Urlaubsanspruch hinausgehen, müssen nicht vor- oder nachgearbeitet werden. Die Altersermäßigung (BASS 21 -11 Nr. 26) wird gewährt.

Zielgruppe der sozialpädagogischen Förderung in der Schuleingangsphase sind insbesondere Kinder, die noch nicht in dem Maße über grundlegende Wahrnehmungserfahrungen sowie über motorische, kommunikative und soziale Kompetenzen verfügen, wie sie für erfolgreiches schulisches Lernen notwendig sind Das Aufgabenfeld unterscheidet sich entsprechend vom Arbeitsfeld der Schulsozialarbeit  (Übergangsmanagement KiTa/ Grundschule, Erarbeitung der Basiskompetenzen, Förderung konkreter Fähigkeiten und Fertigkeiten).

Tätigkeitsschwerpunkte sind:

  • Ermittlung von Lernausgangslagen durch professionelle Beobachtung der Schülerinnen und Schüler im Unterricht in den grundlegenden Entwicklungsbereichen sowie in den Lernbereichen und Fächern.
  • Mitwirkung bei der Durchführung von Förderdiagnostik und der Erstellung entsprechender Förderpläne.
  • Planung und Durchführung gezielter Fördermaßnahmen in innerer und äußerer Differenzierung bei Kindern, deren Fähigkeiten, Fertigkeiten oder Verhaltensweisen Entwicklungsrückstände aufweisen.
  • Förderung u. a. in den Bereichen Wahrnehmung, Motorik, Sprache, Grundlagen der mathematischer Bildung und sozialemotionale Kompetenz von Schülerinnen und Schülern.
  • Unterrichtsbegleitung mit dem Ziel der Unterstützung und Stabilisierung der Kinder im Unterricht.
  • Schaffung und Förderung von Organisationsstrukturen, die für schulisches Lernen und für eine erfolgreiche Beteiligung am Unterricht Voraussetzung sind.
  • Zusammenarbeit mit den Lehrkräften bei der Elterninformation und Elternberatung. > Kooperation mit außerschulischen Institutionen, Kindertageseinrichtungen und professionellen Beratern.
  • Durchführung ganzheitlicher kompetenzorientierter Angebote zur Stärkung der Selbstwirksamkeit, Konzentration und Leistungsbereitschaff.
  • Das Aufgaben- und Kompetenzprofil der sozialpädagogischen Fachkräfte in der Schuleingangsphase wird im Handlungsrahmen zur Umsetzung des § 4 AO-GS näher beschrieben. (Fassung 2012 auf Homepage setzen)

2. Soziale Arbeit an Schulen zur Integration durch Bildung für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler („Multiprofessionelle Teams“) Erlass vom 28.03.2017

Die zusätzlichen Stellen im Landesdienst wurden 2016 eingerichtet, um neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler schnellstmöglich in Schulen zu integrieren. Die Ausgestaltung der Stellen (Besetzung/ Tätigkeitsschwerpunkte) orientieren sich im Wesentlichen am Erlass für Schulsozialarbeit von 2008. Beantragt werden die Stellen von den Kommunen. Im sogenannten „Matchingverfahren“ bringt diese für zwei Landesstellen eine Stelle im kommunalen Dienst ein.

Die Fachkräfte auf Landesstellen werden (trotz der Mittelbefristung in Landeshaushalt) unbefristet an öffentlichen Schulen eingestellt. Sie können schulformübergreifend an bis zu drei Schulen bzw. Standorten eingesetzt werden.

Die Schulen und die Kommune vereinbaren ein gemeinsames Einsatzmanagement: „Beim Konzept und den Einsatzplänen wird auch die Schulaufsicht und das Kommunale Integrationszentrum (KI) beteiligt. Grundlage für Ausschreibung, Besetzung und Aufgabenbeschreibung ist ein im Bereich der Gebietskörperschaft abgestimmtes sozialräumlich bezogenes Handlungskonzept der beteiligten Schulen. Schulaufsicht und Gebietskörperschaft vereinbaren ein gemeinsames Einsatzmanagement. Hilfreich ist der Abgleich mit Aktivitäten des jeweiligen Kommunalen Integrationszentrums. Einbezogen werden - je nach örtlichen Bedarfen - auch andere Akteure wie beispielsweise das Jugendamt, Träger der freien Jugendhilfe, Regionale Bildungsnetzwerke, Schulpsychologische Dienste oder Kein Abschluss ohne Anschluss.“

Wie Schulsozialarbeiter*innen im Landesdienst unterliegen die Multiprofessionellen Teams den Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und werden i.d.R. in die Entgeltgruppe 10 eingruppiert. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach dem Anhang zu § 6 TV-L (zurzeit 39 Stunden und 50 Minuten), also nicht nach der Arbeitszeit der Lehrkräfte. Ferienzeiten, die über den Urlaubsanspruch hinausgehen, müssen entsprechend vor- bzw. nachgearbeitet werden.

4. Multiprofessionelle Teams im Gemeinsamen Lernen (Alter und noch gültiger Erlass vom 19. Juli 2018; neuer Erlass vom 05. Mai 2021)

Neben Fachkräften mit pädagogischen Hochschulabschlüssen können auch Erzieherinnen und Erzieher, vergleichbare Fachkräfte ohne Hochschulausbildung und Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister seit 2018 im Rahmen von multiprofessionellen Teams das Gemeinsame Lernen an Schulen der Sekundarstufe l unterstützen. Der neue Erlass 2021 ermöglicht auch Einstellungen an Grundschulen. Für Kolleginnen und Kollegen, die nach dem 5. Mai 2021 eingestellt wurden, gilt analog zu Lehrkräften ein anderes Arbeitszeitmodell. Neueingestellte Kolleginnen und Kollegen mit einschlägigem Hochschulabschluss werden nach TVL 10 bezahlt. Die Eingruppierung von Erzieherinnen und Erzieher mit staatlicher Anerkennung, Handwerksmeisterinnen, Handwerksmeistern erfolgt i. d. R. in die Entgeltgruppe 9a.

Im Rahmen des alten Erlasses richtet sich die Bezahlung für  Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen aus pädagogischen Studiengängen nach Entgeltgruppe S15. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ergibt sich aus dem Anhang zu § 6 TV-L (zurzeit 39 Stunden und 50 Minuten), also nicht nach der Arbeitszeit der Lehrkräfte.

Im Rahmen beider Erlasse werden die Fachkräfte vorwiegend unterrichtsnah und unterrichtsunterstützend im Bereich des Gemeinsamen Lernens eingesetzt. Eigenverantwortlicher Unterricht ist nicht zulässig.

 

 Tätigkeitsschwerpunkte sind:

  • die Mitarbeit im Unterricht mit dem Ziel der Unterstützung und Stärkung der Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler
  • Mitwirkung bei der Ermittlung von Lernständen und Lernentwicklungen durch kontinuierliche, professionelle Beobachtung der Schülerinnen und Schüler im Unterricht
  • Mitwirkung bei der Planung und Durchführung gezielter Fördermaßnahmen in innerer und äußerer Differenzierung insbesondere bei Schülerinnen und Schülern, deren Fähigkeiten, Fertigkeiten oder Verhaltensweisen Entwicklungsrückstände aufweisen
  • Zusammenarbeit mit den Lehrkräften bei der Elterninformation und Unterstützung bei der Elternberatung
  • Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von schulischen Projekten im Rahmen des Unterrichts oder der Öffnung von Schule und bei schulkulturellen Veranstaltungen
  • Übergang Schule/ Beruf
  • unterrichtsnahe und Unterricht unterstützende Tätigkeiten
  • Durchführung und Nachbereitung von schulischen Projekten
  • Arbeitsgruppenangebote für Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen zum schrittweisen Aufbau von Schlüsselqualifikationen
  • Akquise, Vorbereitung, Betreuung und Nachbereitung von Praktika der Schülerinnen und Schüler
  • Kooperation mit Betrieben, Institutionen der Wirtschaftsregion, Agentur für Arbeit, Jugendberufshilfe, usw.
  • Dokumentation des Verbleibs der Absolventinnen und Absolventen nach der Schulentlassung.

Stellen für Schulsozialarbeit bei Kommunen/freien Trägern

In den Kommunen werden Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter von den Kreisen, den kreisfreien Städten und den Gemeinden oder durch freie Träger eingestellt. 

Bei den kommunal eingestellten Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeitern greift der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - bei den freien Trägern die dortigen arbeitsvertraglichen Regelungen, die sich z.T. erheblich unterscheiden.

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