Wer aus persönlichen Gründen innerhalb von NRW versetzt werden möchte muss einen Versetzungsantrag stellen und am Versetzungsverfahren teilnehmen. Grundsätzlicher Versetzungstermin ist dabei der jeweilige 1. August. Das Versetzungsverfahren zum 1. Februar wird inzwischen nur noch für Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus Beurlaubungen durchgeführt. Die Termine für die Antragstellung werden in den jeweiligen Versetzungserlassen bekannt gegeben, liegen aber in der Regel jeweils gut ein halbes Jahr vor dem angestrebten Versetzungstermin, zum Versetzungstermin August 2024 beim 30. November 2023.
Die Anträge sind online unter www.oliver.nrw.de zu stellen. Der Papierbeleg muss danach innerhalb von sieben Tagen auf dem Dienstweg nachgereicht werden. Anträge, die nur als Papierbeleg geschickt werden, sollen von den Dienststellen zurückgeschickt werden, wenn kein Online-Antrag gestellt worden ist.
Versetzungen im Grundschulbereich innerhalb eines Schulamtes müssen in der Regel nicht über das Oliver-Portal, sondern direkt beim Schulamt beantragt werden (Ausnahme Regierungsbezirk Köln). Informieren Sie sich dringend frühzeitig bei Ihrem örtlichen VBE-Personalrat über das Verfahren in Ihrem Schulamt. Rückkehranträge müssen immer über das Oliver-Portal gestellt werden, auch schulamtsintern.
Laufbahnwechsler können eine Versetzung nur erreichen, indem sie sich bei dafür zugelassenen Einstellungsverfahren (Laufbahnwechsel) auf Stellen bewerben.
Wer in ein anderes Bundesland wechseln möchte, hat die Möglichkeit, sich im Ländertauschverfahren um eine Versetzung dorthin zu bemühen.
Alle aktuellen Erlasse, Hinweise und Rechtsgrundlagen sind unter www.oliver.nrw.de nachzulesen.
Bei allen beabsichtigten Versetzungen empfiehlt es sich, den zuständigen Personalrat zu informieren und um Unterstützung zu bitten.
A. Versetzungsverfahren
Im Versetzungsverfahren können Lehrkräfte und andere im Landesdienst an den Schulen tätige Personen eine Versetzung aus persönlichen Gründen beantragen. Die Versetzungsanträge können auch schulformübergreifend gestellt werden, allerdings nur innerhalb der jeweiligen Laufbahn. Laufbahngleiche Versetzungen können nicht mehr im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens auf ausgeschriebene Stellen, sondern nur im Rahmen des allgemeinen Versetzungsverfahrens durchgeführt werden.
Lehrkräfte im Dauerbeschäftigungsverhältnis, die über eine Lehrbefähigung für allgemeine Schulen verfügen, können sich auf ausgeschriebene Stellen für die sonderpädagogische Förderung an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen oder soziale und emotionale Entwicklung oder für den Gemeinsamen Unterricht an Grundschulen bewerben.
Voraussetzung ist die Verpflichtung der Lehrkraft zur berufsbegleitenden Ausbildung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung (VOBASOF).
Es gibt eine Vereinbarung der Bezirksregierungen, Versetzungen grundsätzlich frühestens drei Jahre nach der Einstellung durchzuführen.Eine Chance auf eine vorzeitigere Versetzung hat man nur dann, wenn zwischenzeitlich sehr dringende persönliche Gründe eingetreten sind. Nach einer Elternzeit bzw. Beurlaubung gemäß § 64 LBG von mindestens acht Monaten ist eine Versetzung auch vor Ende der Dreijahresfrist möglich.
Versetzungen aus überbesetzten in unterbesetzte Bereiche werden vorrangig vollzogen.
Neben dieser Stellenplanvorgabe sind die Erfolgsaussichten immer dann größer, wenn dringende persönliche Gründe vorliegen. Diesen persönlichen Gründen werden allerdings die dienstlichen Gründe gegenübergestellt und dann abgewogen.
Im Versetzungsantrag wird immer die Freigabe abgefragt. Eine Freigabe der Schulleitung ist dabei oft hilfreich. Entscheidend ist aber nicht die Freigabe der Schulleitung, sondern die der zuständigen Schulaufsicht. Fünf Jahre nach dem ersten zulässigen Versetzungsantrag, also beim 6. Antrag, ist eine formelle Freigabe nicht mehr notwendig, sie ist automatisch gegeben.
Die Freigabe ist aber immer noch keine Garantie für einen Versetzungserfolg, genauso entscheidend ist die Bereitschaft zur Aufnahme durch die aufnehmende Dienststelle.
Wer nach einer Beurlaubung von mindestens acht Monaten einen Versetzungsantrag stellt, hat Anspruch darauf, bei der Rückkehr wohnortnah eingesetzt zu werden.Als wohnortnah ist eine Entfernung bis zu 35 km definiert.
Rückkehrerinnen und Rückkehrer, die weniger als ein Jahr beurlaubt waren, kehren grundsätzlich an die bisherige Schule zurück.
Für die Berechnung der Fristen zählt die Mutterschutzfrist vor und nach der Geburt eines Kindes mit. Auf Wunsch der Lehrkraft kann diese Mutterschutzfrist ausgenommen werden.
Personen, die Elternzeit und Elterngeld/Elterngeld-Plus in Anspruch genommen haben, können auf Wunsch auch nach Ausschöpfung des kompletten Bezugszeitraumes an die bisherige Schule zurückkehren.
B. Ausschreibungsverfahren (nur für Laufbahnwechsler)
Das Ausschreibungsverfahren ist vom Grundsatz her kein Versetzungsverfahren, sondern ein Einstellungsverfahren, das nur für Lehrkräfte zugelassen ist, die ein Lehramt für die Sekundarstufe II oder das Berufskolleg haben und sich auf einer Stelle im gehobenen Dienst befinden und somit einen Laufbahnwechsel vollziehen müssen.
Diese Personen können sich in einem Ausschreibungsverfahren, das nur für diese Laufbahnwechsler zugelassen ist, auf ausgeschriebene Stellen im höheren Dienst bewerben. Die ausgeschriebene Fächerkombination muss zwingend gegeben sein. Eine gesonderte Freigabe ist nicht nötig, denn wenn diese Person im Auswahlverfahren genommen wird, ist damit die Freigabe gewährleistet.
Die ausschreibenden Schulen können sich vor der Ausschreibung entscheiden, ob sie die Stelle im regulären Einstellungsverfahren ausschreiben oder sich für Versetzungsbewerber im Ausschreibungsverfahren entscheiden
C. Ländertauschverfahren
Das Ländertauschverfahren ist formell kein Versetzungsverfahren, da das Land NRW eine Landesbeamtin oder einen Landesbeamten nicht in ein anderes Bundesland versetzen kann. Im Falle eines Wechsels verliert man seinen Status als Beamter des abgebenden Landes und begründet im aufnehmenden Bundesland einen neuen Beamtenstatus.
Das Verfahren ist nur schwer kalkulierbar, da in den verschiedenen Ländern unterschiedliche Regelungen gelten. Zudem übernimmt das Land die Versorgungsverpflichtung für die neu aufgenommenen Beamten auch dann, wenn diese schon älter sind.
Die Länder nehmen daher oft nur in begrenztem Umfang Personen auf und stimmen dies zahlenmäßig aufeinander ab. Zudem ändert sich der Bedarf in den verschiedenen Bundesländern von Jahr zu Jahr. Dies hat manchmal Auswirkungen auf die Bereitschaft zur Aufnahme.
Grundsätzlich gelten aber ähnliche soziale Kriterien wie im bezirksübergreifenden Versetzungsverfahren. Es gibt allerdings keine „automatische Freigabe“ nach 5 Jahren.
Versetzt wird grundsätzlich zum 1. August, manche Bundesländer, auch NRW, nehmen aber zusätzlich am Verfahren zum 1. Februar teil. Die Antragsfrist für eine Versetzung zum 1. August 2023 war der 10.1.2023.
D. Bewerbung auf Stellen in anderen Bundesländern
Ein Wechsel in ein anderes Bundesland ist auch durch eine Bewerbung auf dort neu ausgeschriebene Stellen möglich. Notwendig dafür ist allerdings die Freigabe der abgebenden Bezirksregierung. Die Freigabe zur Teilnahme am Einstellungsverfahren in dem anderen Bundesland ist formlos auf dem Dienstweg zu beantragen.
Wichtig ist, sich rechtzeitig zu erkundigen, ob man sein Lehramt anerkennen lassen muss und wie die zeitlichen Fristen hierfür sind.
E. Möglichkeit der Bewerbung um ein Funktionsamt
Sollte man Interesse an der Übernahme eines Funktionsamtes haben, besteht auch die Möglichkeit, sich auf eine geeignete Funktionsstelle in einem anderen Bundesland zu bewerben. Es bedarf dabei im Vorfeld keiner Freigabe. Für den Fall, dass man für die Stelle ausgewählt wird und sie annimmt, ist die Versetzung gesichert.
Vbe- Kompakt