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Rechte schwerbehinderter und gleichgestellter Lehrkräfte Kompakt17.04.2023
Stand 2023

1. Wer gilt als schwerbehinderter Mensch?

§ 2 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) Behinderung

Begriffsbestimmungen

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderteMenschen).

2. Wer stellt die Behinderung fest?
§ 152 Abs.1 SGB IX Feststellung der Behinderung

 (1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest.

Zuständig für die Antragstellung ist in der Regel das Sozialamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt bzw. in Einzelfällen das noch dort ansässige Versorgungsamt Ihres Wohnortes. Die Anschrift der zuständigen Behörde können Sie bei Ihrer örtlichen Schwerbehindertenvertretung (SBV/Vertrauensperson Ihrer Schulform), beim Schulamt, bei der Bezirksregierung und beim Personalrat oder bei der zuständigen Stadt- bzw. Kreisverwaltung erfahren.

Anträge auf Anerkennung einer Behinderung hält in der Regel die örtliche Schwerbehindertenvertretung bereit. Ansonsten können Antragsvordrucke beim Sozialamt der Städte und Gemeinden, im Internet oder direkt bei den zuständigen Behörden bezogen werden.

Nach der Antragstellung fordern die zuständigen Behörden in der Regel Gutachten der behandelnden Ärzte an.

Die Bearbeitungsdauer ist daher sehr unterschiedlich.

Es ist ratsam, vor der Antragstellung unbedingt Kontakt mit der Schwerbehindertenvertretung und den behandelnden Ärzten wegen der zu erstellenden Berichte oder Gutachten aufzunehmen.

3. Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wurde?

Gegen einen Feststellungsbescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Es ist wichtig, bei der Begründung des Widerspruchs auf die dem Bescheid zugrundeliegenden Unterlagen Bezug zu nehmen und diese in Kopie anzufordern. In der Gutachterlichen Stellungnahme ist die Ermittlung des Gesamt-GdB ersichtlich. Die zuständige Schwerbehindertenvertretung kann beratend tätig werden.

Wenn dem Widerspruch nicht stattgegeben wird, gibt es die Möglichkeit einer Klage beim Sozialgericht. VBE-Mitgliedern kann ggf. Rechtsschutz für eine Klage gewährt werden.

4. Was tun, wenn die (Schwer-)Behinderung festgestellt wurde?

- Anerkennung als schwerbehinderter Mensch

Bei einer Anerkennung als schwerbehinderter Mensch erhalten Sie von der zuständigen Behörde einen Feststellungsbescheid und einen Schwerbehindertenausweis.

Der Feststellungsbescheid ist für Ihre privaten Unterlagen bestimmt, da er die Behinderungen im Einzelnen nennt (Datenschutz).

Zur Vorlage bei Behörden reicht in der Regel eine Kopie Ihres Schwerbehindertenausweises aus. Er ist bei Behörden (Schulamt, Finanzamt etc.) der einzig notwendige amtliche Nachweis und sollte auf dem Dienstweg an den Dienstherrn geschickt werden, um Nachteilsausgleiche und entsprechenden Fürsorgeschutz in Anspruch nehmen zu können.

Die Gültigkeitsdauer des Ausweises kann befristet, aber auch unbefristet ausgesprochen werden.

- Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen

Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 - 40 kann die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen bei der Agentur für Arbeit beantragt werden, weil  durch die Gleichstellung ebenfalls gewisse Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden können. Das betrifft z. B. Versetzungen, Abordnungen oder die Einrichtung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes.

Besonders wichtig und einfacher ist die Erlangung der Gleichstellung vor einer Einstellungsbewerbung, sowohl für befristete als auch für unbefristete Stellen.

Besondere Tipps

Schwerbehinderte (ab GdB 50) erhalten bei der zuständigen Finanzbehörde einen Steuerfreibetrag, der nach dem GdB gestaffelt ist. Unter Vorlage einer Kopie des Schwerbehindertenausweises kann dieser beim Finanzamt geltend gemacht oder auch monatlich durch einen Lohnsteuerermäßigungsantrag bereits berücksichtigt werden.

Sollte eine Behinderung mit einem GdB von 20 - 40 vorliegen, so wird seit dem Steuerjahr 2021 auch hier ein Pauschbetrag anerkannt.

Der Behindertenpauschbetrag in € für das Finanzamt beträgt (ohne Gewähr):

GdB 20 30 40 50 60 70 80 90 100
Pauschbetrag 384 620 860 1140 1440 1780 2120 2460 2840

Bei einigen Merkzeichen im Ausweis (z. B. G oder aG) erhalten Sie auf Antrag eine Kfz-Steuerermäßigung oder -Steuerbefreiung und möglicherweise einen Nachlass bei Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung. Einige Autofirmen bieten auch Rabatte auf den Fahrzeugkauf bei Vorlage des Schwerbehindertenausweises (ab GdB 50) an.

In besonderen Fällen kann bei der Straßenverkehrsbehörde ein blauer Parkausweis zur Nutzung der Behindertenparkplätze beantragt werden. Dazu ist aber die Anerkennung des Merkzeichens „aG“ oder „Bl“  erforderlich.

5. Welche Regelungen gibt es für schwerbehinderte Lehrkräfte?

Die besondere Fürsorgepflicht des Dienstherrn basiert auf dem SGB IX und der „Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land NRW“ (s. unten Informationsmöglichkeiten).

Wenn Sie den Status als schwerbehinderter Mensch erlangt haben, sollten Sie sich unbedingt mit der örtlichen Schwerbehindertenvertretung in Verbindung setzen, da Ihnen als schwerbehinderte Lehrkraft besondere Nachteilsausgleiche zustehen, die Sie kennen sollten.

Eine Fotokopie des Schwerbehindertenausweises (nicht des Feststellungsbescheides!) senden Sie auf dem Dienstweg über Ihre Schulleitung an die für Sie zuständige Schulaufsicht (Schulamt/Bezirksregierung).

Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

Der Arbeitgeber hat gemäß § 178 Abs. 2 SGB IXdie Schwerbehindertenvertretung (SBV) in allen Angelegenheiten, die einen Einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.Die schwerbehinderten Menschen erfahren so einen besonderen Schutz und Unterstützung. Ein Kontakt zur SBV ist darum sehr wichtig.

Einstellung

Öffentliche Arbeitgeber haben eine besondere Pflicht, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Lehrkräfte sind bei Auswahlverfahren zu den Einstellungsgesprächen einzuladen, wenn sie die fachlichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllen. Im Rahmen des Lehrereinstellungsverfahrens gibt es ein Kontingent für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Bewerber und Bewerberinnen, auch bei Bewerbung über die zentrale Bewerberliste.

Beschäftigtenstatus

Schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte Menschen können auch dann in das Beamtenverhältnis eingestellt werden, wenn als Folge ihrer Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich ist. (Richtlinie zum SGB IX des IM NRW)

Schwerbehinderte und gleichgestellte Lehrkräfte können unter dieser Voraussetzung bis zur Vollendung ihres 45. Lebensjahres verbeamtet werden (siehe § 14 Abs. 6 LBG).

Für behinderte Lehrkräfte, deren Grad der Behinderung weniger als 50 beträgt, gilt für eine Verbeamtung nach dem Urteil des BVerwG vom 25.7.2013 (Az.: 2 C 12/11, ZBR 2014, 89) folgendes:

„Beamtenbewerber können als Beamte eingestellt werden, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine vorzeitige Dienstunfähigkeit prognostiziert wird.

Der Dienstherr kann die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber um eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und von Beamten auf Probe also nur dann verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird.“

Amtsärztliche Untersuchung

Auch im Rahmen der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Einstellung oder zur Überprüfung der Dienstfähigkeit wird die SBV beteiligt und kann beratend tätig sein.

Versetzung und Abordnung

Soweit schwerbehinderte Menschen ihre Versetzung oder Abordnung beantragen, soll dem nach Möglichkeit entsprochen werden. Die schwerbehinderten Menschen sollen gegen ihren Willen nur aus dringenden dienstlichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Eine Verwendung von schwerbehinderten und gleichgestellten Lehrkräften an mehreren Schulstandorten soll vermieden werden.

Wenn Schwerbehinderte von gravierenden schulorganisatorischen Veränderungen wie Schulschließungen, Schulzusammenlegungen oder Neugründungen von Schulen betroffen sind, sollten sie möglichst frühzeitig Kontakt zur Schwerbehindertenvertretung aufnehmen, um so eine besondere Unterstützung zu erhalten.

Dienstliche Beurteilung

Vor jeder Beurteilung von schwerbehinderten und gleichgestellten Lehrkräften, z. B. Feststellung der Bewährung, muss die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig durch den Beurteiler angehört werden. Die SBV legt dann in Absprache mit der zu beurteilenden Lehrkraft die weitere Beteiligung im Verfahren fest.

Arbeitszeit und Pausen

=> Stundenermäßigung

Ihre Schulleitung ist verpflichtet, Ihnen die in § 2 Abs. 3 der AVO-Richtlinien zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (BASS 11 - 11 Nr. 1 / Nr. 1.1) genannten Stundenermäßigungen ad hoc einzuräumen.

Die Stundenermäßigung ist nach dem Grad der Behinderung (GdB) und dem Beschäftigungsumfang gestaffelt und beträgt pro Woche:

Grad der
Behinderung 

Beschäftigungsumfang:
50 % oder mehr 
Beschäftigungsumfang:
75 % oder mehr
Vollbeschäftigung (Reduzierung bis zu zwei Stunden möglich)
50 oder mehr 1 Stunde 1 Stunde 2 Stunden
70 oder mehr 1,5 Stunden 2 Stunden 3 Stunden
90 oder mehr 2 Stunden 3 Stunden 4 Stunden

In besonderen Fällen kann die wöchentliche Pflichtstundenzahl der schwerbehinderten Lehrkräfte auf Antrag, über die Regelermäßigung hinaus, um bis zu höchstens vier weiteren Stunden ermäßigt werden.

Das ist nur dann möglich, wenn die Erteilung von Unterricht wegen der Art der Behinderung eine so erhebliche Erschwernis darstellt, dass diese durch die Regelermäßigung und schulorganisatorische Entlastungsmöglichkeiten nicht ausgeglichen werden kann.

Dazu kann bei der Dienststelle ein Antrag mit entsprechender Begründung gestellt werden. Eine detaillierte fachärztliche Bescheinigung und eine Stellungnahme der Schulleitung (Formblatt) müssen ebenfalls vorliegen. Vor der Antragstellung sollte unbedingt eine Beratung durch die Schwerbehindertenvertretung erfolgen, da diese das Verfahren erläutern kann und im Rahmen des Verfahrens eine Stellungnahme zum Antrag abgeben muss. Die Dienststelle entscheidet dann im Einzelfall auf Basis der vorliegenden Unterlagen.

=> Stundenplangestaltung

Bei der Stundenplangestaltung ist auf berechtigte Wünsche schwerbehinderter und gleichgestellter Lehrkräfte in der Regel Rücksicht zu nehmen und diese sollten daher einmal jährlich ein diesbezügliches Gespräch mit der Schulleitung führen.

=> Vertretungsunterricht

Zu Vertretungsstunden sind schwerbehinderte Lehrkräfte nur in angemessenen Grenzen heranzuziehen; sie sind zur Frage ihrer Belastbarkeit mit Vertretungsstunden vorher zu hören.

=> Mehrarbeit

Schwerbehinderte Lehrkräfte werden auf ihr Verlagen von Mehrarbeit freigestellt.
Wenn Sie neben Ihrer regulären Unterrichtsermäßigung noch zusätzliche Ermäßigungsstunden erhalten, ist von der Genehmigung und Anordnung von Mehrarbeit und nebenamtlichem Unterricht abzusehen. Es ist zu beachten: Nicht jede Vertretungsstunde ist Mehrarbeit.

=> Pausenaufsicht

Bei der Regelung der Pausenaufsicht sind die berechtigten Belange schwerbehinderter Lehrkräfte angemessen zu berücksichtigen. Wenn Sie geh- oder stehbehindert sind, sollten Sie von der Pflicht zur Übernahme der Außenaufsicht, sowie von Unterrichtsgängen entbunden werden.

Schulwanderungen und Schulfahrten

Schwerbehinderte und gleichgestellte Lehrkräfte nehmen an Schulwanderungen und Schulfahrten nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung teil.
Auf ihren Wunsch ist eine zusätzliche Begleitperson zuzulassen, auch wenn dies nach der Zahl der teilnehmenden Schüler nicht notwendig wäre.

Fortbildung

Schwerbehinderte und gleichgestellte Lehrkräfte werden zu geeigneten Fortbildungsmaßnahmen, die vom Dienstherrn veranstaltet werden, bevorzugt zugelassen.

Berufsförderung

Bei Beförderungen und bei der Übertragung höherwertiger Aufgaben ist schwerbehinderten und gleichgestellten Lehrkräften bei sonst gleichen Voraussetzungen der Vorzug zu geben.

Rehabilitation

Als Grundsatz gilt: „Rehabilitation geht vor Rente (Pension)!“

Ist nach längerer Erkrankung die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess auf ärztliches Anraten nur stufenweise möglich, kann Lehrkräften die wöchentliche Arbeitszeit befristet herabgesetzt werden. Ist eine über sechs Monate hinausgehende Wiedereingliederung notwendig, muss der Amtsarzt eingeschaltet werden.

Prävention

Bei personen-, verhaltens- und betriebsbedingten Schwierigkeiten schaltet der Dienstherr gemäß § 167 Abs.1 SGB IX möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung ein.

=> Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM - § 167 Abs. 2 SGB IX)

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahreslänger als sechs Wochen arbeitsunfähig, so klärt der Dienstherr mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176 SGB IX, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung mit Einverständnis der Betroffenen die Möglichkeiten, wie und mit welchen Hilfen die Arbeitsunfähigkeit überwunden oder einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann. Diese Regelung gilt für alle Beschäftigten und ist nicht auf schwerbehinderte Menschen begrenzt.

Dabei handelt es sich um ein gesetzlich vorgeschriebenes Angebot des Arbeitgebers. Es hängt stark von der persönlichen Situation ab, ob ein BEM-Verfahren sinnvoll ist. Grundsätzlich bietet es eine Vielzahl von Möglichkeiten und wird auch Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern angeboten.

 

Ein BEM-Gespräch (als Teil des BEM-Verfahrens) kann nur mit Zustimmung des Betroffenen durchgeführt werden. Diese sollten sich daher vor einer Zustimmung oder Ablehnung eines BEM-Verfahrens von Ihrer Schwerbehindertenvertretung oder dem Personalrat beraten lassen.

Ruhestand für schwerbehinderte Lehrkräfte

Schwerbehinderte Lehrkräfte können gemäß § 33 (3) LBG eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand beantragen. 

=> Besondere Antragsaltersgrenzen für schwerbehinderte Lehrkräfte

Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte können auf Antrag, frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres, in den Ruhestand versetzt werden. Sie müssen allerdings bei einer Zurruhesetzung vor Vollendung des 63. Lebensjahres einen Versorgungsabschlag (max. 10,8 %) in Kauf nehmen.

Abschlagsfrei können sie mit Vollendung des Monats, in dem sie das 63. Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand treten.

Bei tarifbeschäftigten Lehrkräften wird der frühestmögliche Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Rente wegen Schwerbehinderung schrittweise von der Vollendung des 60. Lebensjahres auf die Vollendung des 62. Lebensjahres angehoben. Bei dieser frühestmöglichen Inanspruchnahme wird allerdings ein Abschlag von 10,8 % erhoben. Parallel dazu erhöht sich auch der Zeitpunkt, ab dem die Rente wegen Schwerbehinderung abschlagsfrei bezogen werden kann.

So gilt z. B. bei einem erstmaligen Rentenbezug im Jahr 2023 als frühestmöglicher Rentenbezugszeitpunkt das Ende des Monats, in dem das 61. Lebensjahr + 10 Monate vollendet wird und abschlagsfrei kann man die Rente wegen Schwerbehinderung erst mit der Vollendung des 64. Lebensjahres + 10 Monate erhalten. Wer also zwischen dem 61. und 64. Lebensjahr in Rente geht, muss für jeden Monat, der an der Vollendung des 64. Lebensjahres + 10 Monate fehlt, einen Rentenabschlag von 0,3 % hinnehmen, also maximal 10,8 %.

Unterstützung durch den Lehrerrat

Der Lehrerrat arbeitet eng mit der Schwerbehindertenvertretung zusammen, wenn die Belange schwerbehinderter Lehrkräfte berührt werden.

Innerhalb der Schule können Sie sich zunächst an den Lehrerrat wenden, denn dieser fördert auch die Eingliederung schwerbehinderter Lehrkräfte und berät die Schulleitung bei der Umsetzung der Richtlinie zum SGB IX.

Ergänzungen für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter

=> Ausbildung und Prüfung

Im Rahmen der geltenden Vorschriften sind das Ausbildungsverhältnis und der Vorbereitungsdienst so zu gestalten, dass schwerbehinderte Menschen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben können, ohne dass sie infolge ihrer Behinderung unzumutbar belastet werden.

Je nach Einzelfall kommen u. a. folgende Nachteilsausgleiche in Betracht:

  • Verlängerung der Frist zur Abgabe schriftlicher Arbeiten,
  • Gestattung der Nutzung von behinderungsspezifischen Hilfen,
  • Erholungspausen,
  • individuelle zeitliche Gestaltung der Prüfungsdauer.

Auch gesundheitlich beeinträchtigte Lehramtsanwärter/-innen (LAA), die möglicherweise längere Fehlzeiten haben und dadurch eventuell den Erfolg ihres Vorbereitungsdienstes gefährdet sehen, sollten sich unbedingt von der Schwerbehindertenvertretung (SBV) beraten lassen (s. auch Prävention).

=> Einstellung

Schwerbehinderte Lehrkräfte haben keine Nachteile im Einstellungsverfahren, da für öffentliche Arbeitgeber eine besondere Pflicht besteht, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Lehrkräfte sind aus diesem Grund bei Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen zu den Einstellungsgesprächen einzuladen, wenn sie die fachlichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllen. Über das Listenverfahren erfolgt eine vorrangige Einstellung.

Es ist unbedingt wichtig, bei einer Bewerbung den Behinderten-Status anzugeben. Es ergeben sich dadurch keine Nachteile!

Behinderte, schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen können als Beamte eingestellt werden, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine vorzeitige Dienstunfähigkeit prognostiziert wird. Der amtsärztlichen Untersuchung kommt daher eine besondere Bedeutung zu und sie sollte gut vorbereitet werden!

=> Kontakt mit der Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretungen

  • unterstützen bei Anträgen auf Schwerbehinderung oder Gleichstellung,
  • vertreten die Interessen der LAA gegenüber dem Arbeitgeber an den Schulen und in den Seminaren,
  • begleiten bei Lehrproben und Prüfungen,
  • beraten in allen Angelegenheiten, die die Schwerbehinderung betreffen

LAA und Referendare sollten daher möglichst frühzeitig (z. B. bereits bei der Bewerbung um die Seminarzuweisung) Kontakt mit der Schwerbehindertenvertretung aufnehmen.

Auch eine Beratung durch den Jungen VBE ist zu empfehlen. Dieser hat die junge Lehrergeneration im Fokus und setzt sich für deren Belange ein. Die Kontaktdaten finden Sie auf der VBE-Homepage.

6. Wo kann man sich informieren?

Umfassende Informationen zum Schwerbehindertenrecht sind auf der VBE-Homepage erhältlich.

  Quelle: VBE-Kompakt

 

 


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