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Einsammeln und Verwalten von Geldern02.07.2019
Der VBE informiert Sie über das Einsammeln und Verwalten von Geldern

Leider gibt es immer wieder Probleme an Schulen mit der Verwaltung des Geldes, das von Eltern eingesammelt wird, z.B. im Fall einer Klassenfahrt.

Obwohl der VBE sich schon seit Jahren dafür einsetzt, dass hier eine einheitliche Regelung mit dem Ministerium erfolgt, konnte hier noch keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Das Ministerium empfiehlt die Eröffnung eines Treuhandkontos. 

Dies ist zwar beim Pfändungsschutz unproblematisch, birgt aber die Gefahr, dass es hier zu dem Vorwurf einer Unterschlagung kommen könnte. Zudem ist das Eröffnen und Führen eines solchen Kontos sehr aufwändig.

Dass das Geld auf das private Konto der Lehrkraft oder der Schulleitung eingezahlt wird, verbietet sich von selbst. Denn damit sind diese Gelder uneingeschränkt dem Zugriff etwaiger Gläubiger des Kontoinhabers ausgesetzt und es kann nicht mehr differenziert werden, welches Vermögen privat und welches schulisch ist. 

Es bleibt also nach unserer Einschätzung nur die Möglichkeit, den Zahlungsverkehr über den Schulträger zu lösen. 

Hierbei müssen jedoch gezielte Absprachen erfolgen, wie die Schule dann über diese Gelder verfügen kann.

Viele Schulen haben zwei Konten, eines, über das das Budget des Schulträgers läuft und das auch von ihm geprüft wird, und ein zweites, über das Gelder für Klassenfahrten oder ähnliches laufen wie z. B. Mittel des Sozialamtes für einzelne Schüler oder auch die Milch- und Kakaorechnung des Lieferanten. In solchen Fällen kann das Geld dann darüber eingesammelt werden. 

Es gibt mittlerweile einige Anbieter von Klassenfahrten, die sich bei der Kostentragung direkt an die Eltern wenden. Diese übernehmen dann das Einsammeln und die Lehrkraft kann auf einem Kundenkonto jederzeit sehen, wer schon bezahlt hat. Auch rechnen diese die Kosten nach den BuT Vorgaben ab.

Haben Sie einen Anbieter ausgewählt, der direkt mit den Eltern und dem Jobcenter abrechnet, ist dies natürlich die beste Lösung, die auch juristisch zu empfehlen ist.

 

Quelle: Lehrerat aktuell 06/2019

 



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